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BGBl II 149/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien

149. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten“

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien“ durch die Wortfolge „aus Nachbarstaaten“ ersetzt.

3. In § 2 wird folgender Satz angefügt:

„wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.“

4. In § 4 wird nach dem Wort „Repatriierungsfahrten“ die Wortfolge „unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,“ eingefügt.

5. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.“

Anschober

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