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BGBl II 148/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Verordnung: Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

148. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 Schlusssatz lautet:

„Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;“

2. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF;“

3. In § 2 Z 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“

(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „13. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

6. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.“

Anschober

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