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BGBl II 196/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

196. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 und der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

196. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 und die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 83/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2020, wird wie folgt geändert:

1. § lautet:

§ 1. Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:

  1. 1. Volksrepublik China,
  2. 2. Islamische Republik Iran,
  3. 3. Italienische Republik,
  4. 4. Schweiz,
  5. 5. Frankreich,
  6. 6. Spanien,
  7. 7. Vereinigtes Königreich,
  8. 8. Niederlande,
  9. 9. Russische Föderation,
  10. 10. Ukraine.“

2. In § 2 wird nach dem Wort „Überstellungsflüge“ die Wortfolge „sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020“ eingefügt.

3. In § 3 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „22. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 86/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2020, wird wie folgt geändert:

In § 3 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „22. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 3

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der Wortfolge „Visum D“ die Wortfolge „oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005“ eingefügt.

2. In § 2 wird nach der Wortfolge „Glaubhaft zu machen sind“ der Beistrich entfernt.

3. In § 4 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Mai 2020“ ersetzt.

Anschober

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