194. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21(COVID-19-Berufsschulverordnung - C-BSchVO) geändert wird
Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 28b des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76/1985 und des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21(COVID-19-Berufsschulverordnung - C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage A in Punkt 1. (Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen) werden nach Z 1.2. folgende Ziffern angefügt:
- „1. 3. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 1. 4. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.“
2. In Anlage A in Punkt 2. (Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen) wird in Z 2.1. sowie Z 2.2. jeweils nach dem Wort „werden“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.“ entfällt.
3. In Anlage A in Punkt 2. (Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen) werden nach Z 2.2. folgende Ziffern angefügt:
- „2. 3. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 2. 4. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.“
4. Der bisherige Wortlaut des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Anlage A in der Fassung BGBl. II Nr. 194/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlage A tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Faßmann
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