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BGBl II 164/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Verordnung: COVID-19-Berufsschulverordnung - C-BSchVO

164. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung - C-BSchVO)

Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 28b des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. 76/1985 und des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, geregelten öffentlichen und privaten Berufsschulen.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

§ 2. Der Unterricht findet abweichend von § 10 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, und der §§ 4 und 5 sowie des Abschnitt II, Unterabschnitt B des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. 76/1985, (im Folgenden: SchZG) für alle Schülerinnen und Schüler ab 16. März 2020 als ortsungebundener Unterricht statt.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 3. Ausgenommen vom ortsungebundenen Unterricht sind die in Anlage A genannten Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

Schutzmaßnahmen bei Präsenzunterricht

§ 4. Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen und kann die Schulleitung zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern für einzelne Schülerinnen und Schüler ortungebundenen Unterricht anordnen.

Elektronische Kommunikation

§ 5. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

Unterrichtgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht

§ 6. (1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.

(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 7. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 2, und 3 sowie § 23 SchUG mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden.

Elektronische Konferenzen

§ 8. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland

§ 9. Der Entscheidung gemäß § 25 Abs. 9 SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.

2. Abschnitt

Besondere Bereiche des Berufsschulwesens

Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände

§ 10. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2019 können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen an lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.

(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung von Berufsschulen diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.

(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.

Individuelle Schulfreierklärung

§ 11. (1) Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, können auf Ansuchen des Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) für maximal fünf Tage ohne Einbringung der versäumten Unterrichtszeit vom Unterricht fernblieben, wenn

  1. 1. deren Leistungsfähigkeit erwarten lässt, dass durch die entfallene Unterrichtszeit kein Leistungsabfall zu befürchten ist,
  2. 2. die Berufsschule geeignete Materialen zur Verfügung stellt, um dem Lehrling ein Erarbeiten des versäumten Lehrstoffes zu ermöglichen und
  3. 3. der eigenberechtigte Lehrling oder ein Erziehungsberechtigter dem zustimmt.

(2) Das Ansuchen ist bei der Schulleitung einzubringen, die darüber entscheidet. Wenn bereits eine Schulfreierklärung gem. § 10 Abs. 10 SchZG erfolgt ist, ist die Zustimmung zu verweigern.

Verlängerung für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 12. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist der Schüler bzw. die Schülerin bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Entfall von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 13. Abweichend von § 23 und § 20 SchUG kann eine Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung entfallen, wenn durch die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordneten Leistungsfeststellungen auf der nächsthöheren Schulstufe zu erkennen ist, dass das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in der vorangegangenen Schulstufe in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wird. Die diesbezügliche Feststellung trifft die den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson und ist der Schülerin bzw. dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Aufsteigen abweichend von § 25 SchUG

§ 14. Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung nicht möglich ist, kann die Klassenkonferenz abweichend von § 25 SchUG feststellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist obwohl das Jahreszeugnis in einem oder mehreren Pflichtgegenständen keine Beurteilung enthält, wenn auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe gegeben sind.

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden

§ 15. Abweichend von § 10 Abs. 8 SchZG darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter

§ 16. Abweichend von § 59a Abs. 5 SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertretern oder Schülervertreterinnen bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecher oder Klassensprecherin und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprechern oder Klassensprecherinnen wahrgenommen.

In- und Außerkrafttreten

§ 17. Die Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. § 11 tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen

1. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen

  1. 1. 1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. 1. 2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen

  1. 2. 1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.
  2. 2. 2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.

Faßmann

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