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BGBl I 58/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2019
(NR: GP XXVI RV 625 AB 675 S. 86 . BR: AB 10189 S. 895 .)
[CELEX-Nr.: 32000L0078 ]

58. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Poststrukturgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

5 Änderung des Poststrukturgesetzes

6 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

7 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 91 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. Dem § 91 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Disziplinarverfahren betreffend Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, anzuwenden.“

3. In § 92 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.

4. In § 92 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.

5. In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

6. In § 94 Abs. 1 wird im Schlussteil und in Abs. 3 zweiter Satz das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

7. § 94 Abs. 2 Z 2a erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.

8. In § 95 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ und die Wortfolge „oder der unabhängige Verwaltungssenat“.

9. Der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils lautet:

„2. Unterabschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 96. Disziplinarbehörden sind

  1. 1. die Dienstbehörden und
  2. 2. die Bundesdisziplinarbehörde.

Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sind

  1. 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Bundesdisziplinarbehörde

§ 98. (1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.

(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

§ 99. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.

(2) Die hauptberuflichen Mitglieder sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Disziplinarrechts verfügen. Vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde oder eines weiteren hauptberuflichen Mitglieds hat ein Ausschreibungsverfahren nach den Abschnitten I bis VI des AusG stattzufinden.

(3) Die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat auf Vorschlag der Bundesregierung ein hauptberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1. über es eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wird oder
  2. 2. es die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde

§ 100. (1) Die nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.

(2) Die Hälfte der nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und die andere Hälfte von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß § 101 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.

(3) Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes zu sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht namhaft gemacht und bestellt werden. Die nebenberuflichen Mitglieder haben ihrer Bestellung zum Mitglied Folge zu leisten.

(4) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

(5) Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

(6) Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(7) Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat ein nebenberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(9) Im Bedarfsfall ist die Bundesdisziplinarbehörde durch Neubestellung von nebenberuflichen Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

§ 101. (1) Die Bundesdisziplinarbehörde hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde darf mehreren Senaten angehören, wobei auf nebenberufliche Mitglieder Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.

(2) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss von der Leiterin oder vom Leiter der zuständigen Zentralstelle der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten namhaft gemacht worden sein.

(3) Ein nebenberufliches Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 100 Abs. 2 zweiter Satz namhaft gemacht worden sein.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der Leiterin oder vom Leiter der Bundesdisziplinarbehörde erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Bundesdisziplinarbehörde, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport im Internet zulässig.

(6) In Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, dürfen nur rechtskundige Offizierinnen und Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Als weitere Mitglieder des Senats dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offizierinnen und Offiziere nur Offizierinnen und Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffizierinnen und Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während des Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 102. (1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(3) Die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr oder ihm eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu unterrichten. Das jeweilige oberste Organ hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

§ 103. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.

(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 100 Abs. 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden, wobei die Enthebung durch die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen zu erfolgen hat.

(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.

(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

  1. 1. gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
  2. 2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

    zu erheben.

(5) Stehen der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete ihres oder seines Ressorts für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leiterinnen oder Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Personal- und Sachaufwand

§ 104. (1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.“

9a. Nach § 104 wird folgender 2a. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„2a. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft

Anwendungsbereich

§ 104a. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

(2) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft nicht anzuwenden:

  1. 1. §§ 96 bis 104 (Organisatorische Bestimmungen);
  2. 2. § 128b (Tätigkeitsbericht).

(3) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 112 Abs. 2 bis 4 und 6, § 113, § 117 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2, § 132 und § 135 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zuständig ist;
  2. 2. § 110 Abs. 1 Z 2, § 111 Abs. 2, § 128a und § 130 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG tritt.

Disziplinarbehörden

§ 104b. Disziplinarbehörden sind

  1. 1. die Dienstbehörden und
  2. 2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG.

Zuständigkeit

§ 104c. Zuständig sind

  1. 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

Disziplinarkommission

§ 104d. (1) Die Disziplinarkommission ist bei der Parlamentsdirektion eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden müssen rechtskundig sein.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei

  1. 1. die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates,
  2. 2. die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit das oberste Organ dies für erforderlich erachtet,
  3. 3. die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und
  4. 4. die Hälfte der weiteren Mitglieder zu gleichen Teilen von den zuständigen Zentralausschüssen

    zu bestellen sind.

(4) Bestellt ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach jeweiliger Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Nationalrates, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Rechnungshofes oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft die erforderlichen Mitglieder für die Disziplinarkommission, obliegt die Bestellung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 104e. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen die Mitglieder der Disziplinarkommission darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen und Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht bestellt werden.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben ein von ihr oder ihm oder vom jeweiligen Zentralausschuss bestelltes Mitglied der Disziplinarkommission seiner Funktion zu entheben, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

§ 104f. (1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzender oder Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senats muss entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft bestellt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senats muss vom für die beschuldigte Beamtin oder vom für den beschuldigten Beamten zuständigen Zentralausschuss oder gemäß § 104d Abs. 4 bestellt worden sein.

(4) Die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, kundzumachen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft im Internet zulässig.

(6) Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 104g. (1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die oder der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft haben jeweils das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate, die Verfahren ihrer oder seiner Beamtinnen oder Beamten behandeln, zu unterrichten.

Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt

§ 104h. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und von der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben ihrer Bestellung Folge zu leisten.

(2) Auf die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt ist § 104e Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.

(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

  1. 1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
  2. 2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

    zu erheben.

(5) Stehen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft zu wenige geeignete Bedienstete für die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete, die in den Zuständigkeitsbereich eines der beiden anderen obersten Organe fallen, bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an ihre oder seine Weisung gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen obersten Organ schriftlich herzustellen.

Personal- und Sachaufwand

§ 104i. (1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Parlamentsdirektion aufzukommen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.“

10. § 110 lautet:

§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

  1. 1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
  2. 2. die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist diese oder dieser hievon formlos zu verständigen.“

11. § 111 lautet:

§ 111. (1) Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.“

12. In § 112 Abs. 1 lautet der Schlusssatz:

„Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

13. In § 112 wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

14. In § 112 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“, Abs. 3a die Absatzbezeichnung „(3)“, Abs. 4a die Absatzbezeichnung „(5)“, Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“, Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“sowie Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“.

15. In § 113 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

16. In § 117 Abs. 2 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

17. In der Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

18. In § 123 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

19. In § 124 Abs. 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

20. In § 125a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“.

21. In § 125b Abs. 3 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

22. In § 126 Abs. 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

23. In § 127 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:

  1. 1. bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
  2. 2. bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.“

24. In § 127 Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört,“ eingefügt.

25. In der Überschrift des § 128a wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

26. In § 128a wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt sowie die Wortfolge „von der oder dem Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.

27. § 128b samt Überschrift lautet:

„Jahresbericht

§ 128b. Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat spätestens bis 31. März eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einen Jahresbericht der Bundesdisziplinarbehörde über das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Der Bericht hat zu enthalten

  1. 1. die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle,
  2. 2. die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen,
  3. 3. die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen,
  4. 4. die mit Erkenntnis verhängten Strafen und
  5. 5. die Anzahl der Freisprüche.

    In den Bericht ist zudem eine Analyse der im Berichtszeitraum ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten aufzunehmen. Sofern dies unbedingt erforderlich ist, können personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten in pseudonymisierter Form in den Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.“

28. In § 130 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

29. In § 131 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ und wird vor der Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht“ das Wort „oder“ eingefügt.

30. In § 131 letzter Satz entfällt das Wort „halben“.

31. In § 132 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

32. § 135 lautet:

§ 135. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Bundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Dienststand befinden würde.“

33. In § 135a Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2“ das Zitat „und 3,“ eingefügt.

34. § 135a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

  1. 1. gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
  2. 2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
    1. a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
    2. b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.“

35. § 152d lautet:

§ 152d. Die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.“

36. § 161 lautet:

§ 161. (1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß § 101 Abs. 2 und 3,

  1. 1. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
  2. 2. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer

    anzugehören.

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.“

37. § 200k Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Hochschullehrpersonen müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen angehören.“

38. In § 200k Abs. 2 entfällt der erste Satz und wird im zweiten Satz die Wortfolge „dieses Mitglied“ durch die Wortfolge „das nebenberufliche Mitglied“ ersetzt.

39. § 221 lautet:

§ 221. (1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Lehrpersonen muss ein nebenberufliches Mitglied gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat ein nebenberufliches Mitglied des Senates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.

(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.“

40. § 231 lautet:

§ 231. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

(2) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.“

41. Die Überschrift des § 243 lautet:

„Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019

42. § 243 lautet:

§ 243. (1) Die bei den Disziplinarkommissionen bis 30. Juni 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab 1. Juli 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, oder auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, über. § 125 ist anzuwenden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 98 und die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß § 104d haben für das Jahr 2020 bis Ende Mai 2020 die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.

(4) Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 31. März 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 die Bundesregierung.

(5) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.

(6) In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen dürfen jeweils nur solche rechtskundigen Personen zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen verfügen.

(7) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten oder zu löschen. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten oder zu löschen.“

44. § 249e lautet:

§ 249e. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.“

45. § 258 lautet:

§ 258. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.“

46. In § 280a Abs. 6 wird die Wortfolge „Löschpflicht gemäß § 79e Abs. 2a“ durch die Wortfolge „Löschpflichten gemäß §§ 79e Abs. 2a und 109 Abs. 2“ ersetzt.

47. Nach § 280b wird folgender § 280c eingefügt:

§ 280c. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Personen, deren Daten im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) In diesen Verfahren richten sich die aus Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften gemäß § 280 Abs. 2 Z 2.

(3) Eine Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die im Wirkungsbereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Behörden eine eigene, weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbeauftragte oder einen eigenen, weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten sind den betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.

(5) Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1.“

48. In § 284 erhält der durch BGBl. I Nr. 32/2019 eingefügte Abs. 101 die Absatzbezeichnung „(102)“.

49. Dem § 284 wird folgender Abs. 103 angefügt:

„(103) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten § 91 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 1 Z 2 und 3, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 94 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 2, der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, der 2a. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, § 110, § 111, § 112, § 113, § 117 Abs. 2, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125a Abs. 2, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2 und 3, § 128a samt Überschrift, § 128b samt Überschrift, § 130 Abs. 1, § 131, § 132, § 135, § 135a Abs. 1 und 3, § 152d, § 161, § 200k Abs. 1 und 2, § 221, § 231, § 243 samt Überschrift, § 249e, § 258, § 280a Abs. 6, § 280c sowie Anlage 1 Z 1.3.7, Z 1.3.11 und Z 1.3.12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

50. In Anlage 1 Z 1.3.7 wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt:

  1. „c) des Bundesministeriums für Finanzen

    des Finanzamtes Österreich,“

    1. des Finanzamtes Österreich,“

51. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.11 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.12 eingefügt:

„1.3.12. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 lautet die Z 4:

  1. „4. der Leistung
    1. a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
    2. b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“

2. In § 12 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren“.

3. § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.“

4. In § 63 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wird nach dem Zitat „§ 39a VBG“ das Zitat „bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966“ eingefügt.

5. In § 169c entfallen die Abs. 2a bis 2c.

6. Nach § 169e werden folgende §§ 169f bis 169h samt Überschriften eingefügt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

  1. 1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  2. 2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  3. 3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  4. 4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

    ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene oberste Dienstbehörde, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der Beamtin oder des Beamten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

  1. 1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
  2. 2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

  1. 1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  2. 2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

    Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind.

Vergleichsstichtag

§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

  1. 1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  2. 2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  3. 3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  4. 4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  5. 5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

  1. 1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
  2. 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
    1. a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
    2. b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
    1. zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
  3. 3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
    1. a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
    2. b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,
    1. nach Maßgabe des § 169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;
  4. 4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
  5. 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
  6. 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 169h. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

  1. 1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
  2. 2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,

    kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit

  1. 1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder
  2. 2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre

    und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses.

(3) Bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 3 auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.

(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3

  1. 1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
  2. 2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.

    Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.

(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“

7. In § 175 Abs. 79 lautet die Z 3:

  1. „3. die §§ 8 und 12 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,“

8. In § 175 entfallen die Abs. 79a und 79b.

9. Dem § 175 wird folgender Abs. 98 angefügt:

„(98) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:

  1. 1. die §§ 169f bis 169h samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
  2. 2. § 12 Abs. 2 Z 4 und der Entfall von § 169c Abs. 2a bis 2c mit 12. Februar 2015; bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 auf Antrag anrechenbar, wobei auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen § 13b Abs. 1 nicht anzuwenden ist;
  3. 3. § 175 Abs. 79 und der Entfall der Abs. 79a und 79b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2016;
  4. 4. § 63 Abs. 1 mit 1. September 2019;
  5. 5. § 12 Abs. 3 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 94a betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„§ 94b. Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 94c. Vergleichsstichtag

§ 94d. Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“

2. In § 26 Abs. 2 lautet die Z 4:

  1. „4. der Leistung
    1. a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
    2. b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“

3. In § 26 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren“.

4. § 26 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.“

5. In § 26 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Feststellung nach Abs. 5 ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten

  1. 1. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
  2. 2. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich geltend zu machen,

    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.“

6. Nach § 94a werden folgende §§ 94b bis 94d samt Überschriften eingefügt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 94b. (1) Bei Vertragsbediensteten,

  1. 1. deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, aufrecht ist und
  2. 2. die nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden und
  3. 3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  4. 4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

    ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.

(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Der Antrag ist bei jener obersten Personalstelle einzubringen, deren Wirkungsbereich der letzte Arbeitsplatz der oder des Vertragsbediensteten zuzurechnen ist oder zuzurechnen wäre.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 82 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 94c) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

  1. 1. der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
  2. 2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

    Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

  1. 1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 94a Abs. 1 Z 15 in Verbindung mit § 169c Abs. 6b GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und § 19 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  2. 2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

    Abweichend von § 18a hat für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 zu erfolgen.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.

Vergleichsstichtag

§ 94c. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

  1. 1. § 26 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  2. 2. § 15 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  3. 3. § 82 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  4. 4. § 82a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  5. 5. die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009.

    Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 94b Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

  1. 1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;
  2. 2. sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
    1. a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
    2. b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
    1. zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
  3. 3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie
    1. a) das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder
    2. b) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden,
    1. nach Maßgabe des § 94d Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;
  4. 4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;
  5. 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
  6. 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist die Personalstelle hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 94b Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden, an ihre frühere Beurteilung gebunden, welche der oder dem Vertragsbediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt wurde. Wurde dieser Vorrückungsstichtag nach dieser Mitteilung durch ein Gericht festgesetzt, so tritt die Beurteilung durch das Gericht an die Stelle der Beurteilung durch die Personalstelle.

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 94d. (1) Bei Vertragsbediensteten,

  1. 1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
  2. 2. bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung nach Z 1 angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,

    kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Abs. 2 im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit

  1. 1. die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder
  2. 2. die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre

    und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 137 Abs. 3 Z 1 bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses.

(3) Bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 26 Abs. 3 auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.

(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 oder 3

  1. 1. ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
  2. 2. erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.

    Die Voranstellung nach Abs. 1 ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.

(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.“

7. In § 100 Abs. 70 lautet die Z 3:

  1. „3. die §§ 19 und 26 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,“

8. In § 100 entfallen die Abs. 70a und 70b.

9. In § 100 erhält der durch die Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, eingefügte Abs. 87 die Absatzbezeichnung „(88)“.

10. Dem § 100 wird folgender Abs. 89 angefügt:

„(89) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis und die §§ 94b bis 94d samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
  2. 2. § 26 Abs. 2 Z 4 mit 12. Februar 2015; bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 26 Abs. 2 Z 4 auf Antrag anrechenbar, wobei auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen § 18a Abs. 1 nicht anzuwenden ist;
  3. 3. § 100 Abs. 70 und der Entfall der Abs. 70a und 70b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2016;
  4. 4. die Änderung der Absatzbezeichnung des § 100 Abs. 88 mit dem Tag nach der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019;
  5. 5. § 26 Abs. 3, 5 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 4

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz - 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:

„§ 15. Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 16 bis 18 und 20.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils:

„Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)“

4. In § 3 Abs. 4 Z 2 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „durch die Bundesdisziplinarbehörde“ und im Schlussteil die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „bei der Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

5. In § 4 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

8. § 15 samt Überschrift lautet:

„Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde

§ 15. (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.“

9. Die §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, entfallen.

10. § 19 lautet:

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde sind eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Offizierinnen und Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt darf keine Offizierin oder kein Offizier bestellt werden,

  1. 1. die oder der außer Dienst gestellt ist oder
  2. 2. die oder der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
  3. 3. gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder
  4. 4. die oder der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
  5. 5. gegen die oder den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
  6. 6. für die oder den ein Führungsblatt angelegt ist.

    Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 103 Abs. 1 BDG 1979, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 100 Abs. 6 bis 8 BDG 1979.

(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden. Sie oder er ist berechtigt, gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

11. § 21 erster Satz lautet:

„Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

  1. 1. Kommandantenverfahren oder
  2. 2. Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).“

12. In § 23 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

13. In § 25 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

14. In § 27 Abs. 1 werden das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

16. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

17. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

18. In § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3 wird jeweils das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ ersetzt.

19. In § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „die Bundesministerin oder“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „und Sport“ und wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

20. In § 36 Abs. 5 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

21. In § 38 Abs. 1 werden das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

22. In § 39 Z 1 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

23. In § 40 Abs. 3 werden das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

24. In § 40 Abs. 4 und 6 wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

25. In § 41 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

26. In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

27. In § 42 Abs. 2 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

28. In § 43 Z 1 lit. b wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

28a. In § 44 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Militärstreife“ durch das Wort „Militärpolizei“ ersetzt.

29. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ ersetzt.

30. In § 62 Abs. 4 wird das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ ersetzt.

31. Die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)“

32. In § 68 Abs. 1 wird im Schlussteil das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

33. In § 68 Abs. 2 werden das Wort „Kommissionsverfahrens“ durch das Wort „Senatsverfahrens“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

34. In § 69 Abs. 1 werden im Schlussteil das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ und die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

35. In § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

36. In § 71 werden das Wort „Kommissionsverfahren“ durch das Wort „Senatsverfahren“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

37. In § 71 Z 1 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „von der Bundesministerin oder“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und Sport“.

38. In § 72 Abs. 1 werden die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende“ und das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

39. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.“

40. In § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Senatsvorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ und die Wortfolge „des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden“ ersetzt und wird vor der Wortfolge „der Senatsvorsitzende“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.

41. In § 73 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

42. In § 73 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „die oder der Senatsvorsitzende“ ersetzt.

43. In § 73 Abs. 7 wird die Wortfolge „vom Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

44. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden

  1. 1. gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
  2. 2. gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

    Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.“

45. In § 82 Abs. 5, 6 und 11 wird das Wort „Disziplinarkommission“ jeweils durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

46. In § 85 Abs. 6 wird das Wort „Disziplinarkommission“ durch das Wort „Bundesdisziplinarbehörde“ ersetzt.

47. Dem § 89 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) § 44 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt mit 1. April 2019 in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4 Z 2, § 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 2, § 15 samt Überschrift, § 19, § 21, § 23, § 25 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 3 Z 2 lit. a und Z 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 5, § 38 Abs. 1, § 39 Z 1, § 40 Abs. 3, 4 und 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, § 43 Z 1 lit. b, § 52 Abs. 3, § 62 Abs. 4, die Bezeichnung des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks des Besonderen Teils samt Überschrift, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1 und 4, § 71, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 75 Abs. 1, § 82 Abs. 5, 6 und 11, § 85 Abs. 6 sowie § 90 Abs. 3, jeweils in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung §§ 16 bis 18 und 20, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.“

48. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren ist die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 weiter anzuwenden. Ab 1. Juli 2020 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. In Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 noch kein Disziplinarerkenntnis verkündet wurde, ist durch den zuständigen Disziplinarsenat in der Bundesdisziplinarbehörde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Artikel 5

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 9 entfällt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt § 17 Abs. 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 4 letzter Satz wird vor dem Wort „Vorsitzende“ die Wortfolge „Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die“ und nach dem Wort „Disziplinarkommission“ die Wortfolge „gemäß Art. 30b B-VG“ eingefügt.

2. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „betroffenen Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Bundesdisziplinarbehörde oder der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG“ ersetzt.

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten § 27 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG)“.

2. § 9 Abs. 1 lit. g lautet:

  1. „g) bei der Gewährung von Sabbaticals, von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen sowie von Karenzurlauben und Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit, jeweils ohne gesetzlichen Anspruch;“

3. § 9 Abs. 2 lit. d lautet:

  1. „d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;“

4. § 9 Abs. 2 lit. e entfällt.

5. In § 9 Abs. 3 entfällt der Schlussteil.

6. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei beabsichtigten Maßnahmen, die dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen sind, gilt Folgendes:

  1. a) die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion gemäß § 9 Abs. 3 lit. a hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen;
  2. b) in den übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 lit. a sowie in den Fällen des § 9 Abs. 3 lit. b und lit. e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen;
  3. c) im Fall des § 9 Abs. 3 lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.“

7. § 11 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
    1. a) Wien,
    2. b) Burgenland und Niederösterreich,
    3. c) Kärnten und Steiermark,
    4. d) Salzburg und Oberösterreich,
    5. e) Vorarlberg und Tirol
    1. innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.“

7a. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 13 lautet:

  1. „10. beim Kommando Streitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und der Militärischen Servicezentren,
  2. 11. beim Kommando Streitkräfte einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
  3. 12. beim Kommando Streitkräfte einer und zwar für die Bediensteten der Militärischen Servicezentren, dem Militärischen Immobilienmanagementzentrums und der diesem nachgeordneten Dienststellen und Dienststellenteile,
  4. 13. beim Kommando Streitkräftebasis.“

8. In § 12 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. d durch einen Punkt ersetzt, entfällt lit. e und in Abs. 2 der Ausdruck „und e“.

9. In § 14 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. d durch einen Punkt ersetzt, entfällt lit. h und in Abs. 2 wird das Zitat „lit. a, g und h“ durch das Zitat „lit. a und g“ ersetzt.

10. In § 15 Abs. 2 werden die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „drei Wochen“ und der Ausdruck „42.“ durch den Ausdruck „49.“ ersetzt.

11. In § 20 Abs. 1 werden das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ und das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt, in Abs. 2 wird das Wort „rechtzeitig“ durch die Wortfolge „spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag“ ersetzt, in Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und in Abs. 4 wird jeweils das Wort „siebenten“ durch den Ausdruck „14.“ ersetzt.

12. In § 41 Abs. 8 letzter Satz wird vor dem Wort „Vorsitzende“ die Wortfolge „Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die“ und nach dem Wort „Disziplinarkommission“ die Wortfolge „gemäß Art. 30b B-VG“ eingefügt.

13. Der bisherige Abschnitt Va erhält die Abschnittsbezeichnung „VI“ und die Überschrift „Übergangsbestimmungen“.

14. Die bisherigen § 42a, § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m jeweils samt Überschriften entfallen.

15. Die bisherigen §§ 42n bis 42u erhalten die Bezeichnungen §§ 42a bis 42h.

16. Der neue § 42c erster Satz erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

17. Nach dem neuen § 42h wird folgender § 42i samt Überschrift eingefügt:

„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen

§ 42i. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 31. März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an den Bundesdienststellen der Landespolizeidirektionen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.“

18. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung „VII“.

19. Dem § 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 treten in Kraft:

  1. 1. Abschnitt VI samt Überschrift, die neuen §§ 42a bis 42h und § 42i samt Überschrift sowie Abschnitt VII mit 1. April 2019; mit Ablauf des 31. März 2019 treten die bisherigen § 42a, § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m jeweils samt Überschriften außer Kraft,
  2. 2. der Titel, § 9 Abs. 1 lit. g, § 9 Abs. 2 lit. d, § 10 Abs. 3a, § 11 Abs. 1 Z 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4 und § 41 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; mit Ablauf des Tages der Kundmachung treten § 9 Abs. 2 lit. e, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1 lit. e und § 14 Abs. 1 lit. h außer Kraft.
  3. 3. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 13 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Landesverteidigung bestehen.“

Van der Bellen

Bierlein

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