104. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 169c werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
- 1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und
- 2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.
(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:
- 1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie
- 2. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.
Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12 , C-540/12 und C-541/12 , ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.“
2. § 175 Abs. 79 Z 3 lautet:
- „3. die §§ 8 und 12 samt Überschrift mit dem 1. Februar 1956; diese Bestimmungen sind in allen vor 11. Februar 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,“
3. In § 175 werden nach Abs. 79 folgende Abs. 79a und 79b eingefügt:
„(79a) Verfahren im Sinne von Abs. 79 Z 2 und 3 sind insbesondere alle Verfahren vor Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
- 1. die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
- 2. die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach § 12 über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem 11. Februar 2015 kundgemacht wurde,
- 3. Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 11. Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde, oder
- 4. Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des 11. Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde,
zum Gegenstand haben.
(79b) Mit Abs. 79 Z 2 und 3 sowie Abs. 79a wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen im österreichischen Recht umgesetzt.“
4. Dem § 175 wird folgender Abs. 86 angefügt:
„(86) § 169c Abs. 2a bis 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2016 treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 100 Abs. 70 Z 3 lautet:
- „3. die §§ 19 und 26 samt Überschrift mit dem 1. Juli 1948; diese Bestimmungen sind in allen vor 11. Februar 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,“
2. In § 100 werden nach Abs. 70 folgende Abs. 70a und 70b eingefügt:
„(70a) Verfahren im Sinne von Abs. 70 Z 2 und 3 sind insbesondere alle Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
- 1. die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
- 2. die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach § 26 über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem 11. Februar 2015 kundgemacht wurde,
- 3. Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 11. Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde, oder
- 4. Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des 11. Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde,
zum Gegenstand haben.
(70b) Mit Abs. 70 Z 2 und 3 sowie Abs. 70a wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen im österreichischen Recht umgesetzt.“
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