81. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2018, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Abs. 6, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:“
2. Nach dem 3a. Abschnitt wird folgender 3b. Abschnitt eingefügt:
„3b. Abschnitt
Zu § 21 Abs. 6 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG
§ 9c. Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 NAG sind nach dem Muster der Anlage L auszustellen.“
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“
4. Die Anlage L lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Kickl
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