80. Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres über Ausnahmen von Pflichten aus der Integrationsvereinbarung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige (Brexit-Verordnung Integration)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:
Ausnahmen von Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 12 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 25/2019, an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie an deren Familienangehörige löst keine Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus.
Ausnahmen von Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 2. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige sind nicht verpflichtet, die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG nachzuweisen, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gemäß den §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 NAG stellen.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
Kneissl
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