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BGBl II 50/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Verordnung: Einmeldung und Abfrage von Daten und Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten - ZIS-V 2019

50. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Einmeldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten - ZIS-V 2019

Auf Grund des § 13a Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018 wird verordnet:

1. Abschnitt

Einmeldung von Daten

Einmeldeverpflichtete

§ 1. (1) Zur Einmeldung von gemäß § 5 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:

  1. 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;
  2. 2. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

    a) Erdöl,

    b) Gas,

    c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),

    d) Fernwärme,

    e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder

    f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)

bereitzustellen;

  1. 3. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die Seilbahninfrastruktur betreiben.

(2) Gemäß Abs. 1 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Daten aus Fördervergaben

§ 2. (1) Die RTR-GmbH kann Daten, die ihr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 13a Abs. 2 TKG 2003 zugänglich macht, speichern, verarbeiten, sichern und in Beauskunftungen im Sinne dieser Verordnung einbeziehen, wie die von Einmeldeverpflichteten zugänglich gemachten Daten.

Einmeldepflichtige Infrastrukturen

§ 3. (1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise

  1. 1. Übergabepunkte,
  2. 2. Leerrohre/Rohre,
  3. 3. Kontrollschächte,
  4. 4. Verteiler/Verteilerkästen,
  5. 5. Glasfaserkabel,
  6. 6. Trägerstrukturen,
  7. 7. Antennen,

sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind

  1. 1. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
  2. 2. Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.

Datenumfang

§ 4. (1) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 einzumelden, sofern diese im Sinne des § 5 elektronisch verfügbar sind:

  1. 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
  2. 2. die Leitungswege nach Zugangspunkten (georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten) und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten ihnen vorliegenden Lagegenauigkeit,
  3. 3. die Art der Infrastrukturen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,
  4. 4. die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen,
  5. 5. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(2) Die nach § 13a Abs. 4 TKG 2003 Verpflichteten haben der RTR-GmbH, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß § 5 zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
  2. 2. die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
  3. 3. die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,
  4. 4. den geplanten Beginn,
  5. 5. die geplante Dauer der Bauarbeiten,
  6. 6. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(3) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben quartalsweise alle in elektronischer Form gemäß § 5 verfügbaren Aktualisierungen und neuen Elemente der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH einzumelden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Einmeldung gemäß Abs. 2 Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen). Anstelle der im ersten Satz genannten Markierung können die Einmeldeverpflichteten die betreffenden Daten auch bezogen auf die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern in der Form einmelden, dass die in den jeweiligen Rasterzellen befindlichen oder diese querenden Infrastrukturen im Sinne des Abs. 1 auf den Rasterzellenmittelpunkt projiziert werden. Für Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze zugängliche endkundenseitige Zugangspunkte sind auch in diesem Fall georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit anzugeben.

(5) Meldet ein nach § 1 Einmeldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen ein, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß §§ 6b, 9a, 13a Abs. 5a und Abs. 6a TKG 2003 einbezogen werden.

(6) Nach § 1 Einmeldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen eingemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß §§ 6b, 9a, 13a Abs. 5a und Abs. 6a TKG 2003 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.

Datenformate und Koordinatensystem

§ 5. (1) Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:

  1. 1. ESRI Shape,
  2. 2. KML,
  3. 3. DXF,
  4. 4. Geodaten in Datenbanken (CSV, XLS, GDB),
  5. 5. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 4 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.

(2) Als elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung gelten auch Daten, die gemäß § 13a Abs. 3 TKG 2003 in elektronische Form konvertiert werden müssen.

(3) Die nach § 1 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von georeferenzierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

ZIS-Einmelde-Portal

§ 6. (1) Nach § 1 Einmeldeverpflichtete haben die Daten gemäß § 4 über ein ZIS-Einmelde-Portal auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at/ZIS ) einzumelden.

(2) Die RTR-GmbH hat das Einmelde-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen und den Verpflichteten gemäß § 1 Zugangsdaten zu übermitteln. Zugangsdaten können bei Bedarf auch von Verpflichteten bei der RTR-GmbH angefordert werden. Beim Einmelde-Portal angemeldeten Benutzern wird eine Übersicht über die von ihnen zuletzt eingemeldeten Daten zur Verfügung gestellt.

(3) Über das Einmelde-Portal sind Daten in einem der in § 5 festgelegten Formate hochzuladen. Zusätzlich sind als allgemeine Informationen für alle eingemeldeten Datensätze im Einmelde-Portal-Formular der Unternehmensname, ein oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten und das verwendete Koordinatensystem anzugeben. Das Einmelde-Portal bietet die Möglichkeit, bei den hochgeladenen Daten einzelne Komponenten im Sinne des § 4 Abs. 4 zu kennzeichnen.

(4) Die RTR-GmbH hat eine detaillierte Beschreibung des Einmelde-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten.

Datenübertragung und -verwaltung

§ 7. (1) Die RTR-GmbH hat die gemäß § 1 eingemeldeten Daten und die gemäß § 2 zugänglich gemachten Daten bei der Übertragung in ihre Systeme und aus ihren Systemen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen.

(2) Die RTR-GmbH hat die gemäß § 1 eingemeldeten Daten und die gemäß § 2 zugänglich gemachten Daten in einer Datenbank zu speichern. Diese Datenbank ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

(3) Die RTR-GmbH hat jeden Zugriff über die Portale gemäß §§ 6 und 8 auf die in Abs. 2 genannte Datenbank zu protokollieren.

2. Abschnitt

Abfrage von Daten

Abfrage- und Zugangsberechtigungen zum ZIS-Abfrage-Portal

§ 8. (1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über ein ZIS-Abfrage-Portal auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at/ZIS ) zu erfolgen.

(2) Die umfassende Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 ist Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.

(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Einmeldeverpflichteten können eine beschränkte Abfrageberechtigung beantragen, die sie ausschließlich berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 TKG 2003 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 prüfen zu können (beschränkt Abfrageberechtigte). Die Erteilung der beschränkten Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.

(4) Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.

(5) Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Aufträgen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.

(6) Die RTR-GmbH hat eine detaillierte Beschreibung des Abfrage-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten.

Legitimation beim ZIS-Abfrage-Portal

§ 9. (1) Zugangsberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Abfrage-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren.

(2) Die RTR-GmbH hat technisch sicherzustellen, dass nur gemäß § 8 Abs. 4 Zugangsberechtigte Zugang zum ZIS-Abfrage-Portal erhalten.

(3) Werden bei der RTR-GmbH nach § 4 Abs. 2 Informationen über geplante Bauvorhaben im Sinne des § 13a Abs. 4 TKG 2003 eingemeldet, hat die RTR-GmbH den Standort des Bauvorhabens, das Datum der Einmeldung sowie eine eindeutige Identifikationsreferenz in eine Auswahlliste aufzunehmen, die für am ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 legitimierte Zugangsberechtigte einsehbar zu sein hat.

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

§ 10. (1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 4 Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal für einen Abfrageberechtigten nach § 8 Abs. 2 legitimierte Zugangsberechtigte (§ 9) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach § 8 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

  1. 1. das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
  2. 2. das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
  3. 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(2) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 4 Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 9 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

  1. 1. das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 geplant ist,
  2. 2. eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß § 9 Abs. 3 anzugeben und
  3. 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(3) Abfragen von Informationen gemäß Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.

(4) Die RTR-GmbH hat die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls

  1. 1. den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
  2. 2. den Antragsteller gemäß § 12 Abs. 5 zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
  3. 3. den Antragsteller gemäß § 12 Abs. 5 zu verständigen, dass und wo im Abfragegebiet gemäß Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
  4. 4. dem Antragsteller gemäß § 12 die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
  5. 5. über den Antrag gemäß § 14 mit Bescheid zu entscheiden.

Sensible Infrastrukturen

§ 11. (1) Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob er auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 4 Abs. 4 als sensibel markiert haben.

(2) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 4 Abs. 4 markierte Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.

(3) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,

  1. 1. ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten gemäß § 4 Abs. 4 als sensibel markiert haben und
  2. 2. dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 4 Abs. 4 markierten Standorte, Leitungswege oder Netzkomponenten beantragen kann.

Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.

(4) Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.

Zugänglichmachung von Informationen

§ 12. (1) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 10 Abs. 1 in den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß § 4 eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punktinformationen auf die Mittelpunkte der Rasterzellen projiziert und vorhandene Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.

(2) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 10 Abs. 2 die beantragten Informationen über Bauvorhaben in der gemäß § 4 eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Beschränkt Abfrageberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 3 hat die RTR-GmbH dabei ausschließlich Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 TKG 2003 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zugänglich zu machen.

(3) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber bei Anträgen gemäß § 10 Abs. 1 binnen sechs Wochen und bei Anträgen gemäß § 10 Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Abfrage-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen der betroffenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien zum Download zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Plandarstellungen zu erstellen.

(4) Die RTR-GmbH hat den Antragsteller per E-Mail an die für ihn im ZIS-Einmelde-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu verständigen, dass die Daten gemäß Abs. 3 zum Abruf im ZIS-Abfrage-Portal bereitgehalten werden. Zum Abruf der bereitgehaltenen Plandarstellungen hat sich ein Zugangsberechtigter beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 9 zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat den Abruf von gemäß Abs. 3 bereit gehaltenen Daten zu protokollieren. Abfrageberechtigte, denen Informationen zugänglich gemacht wurden, dürfen diese, vorbehaltlich § 16 Abs. 5, nur für den Zweck im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.

(5) Liegen der RTR-GmbH im Abfragegebiet keine gemäß § 10 Abs. 1 beantragten Daten vor oder wurden gemäß § 10 Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu verständigen.

Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten

§ 13. (1) Die RTR-GmbH hat die Einmeldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 12 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß § 12 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.

(2) Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Einmelde-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen eingemeldet hat. Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.

(3) Einmeldeverpflichtete gemäß § 1, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 verfügen, können durch gemäß § 9 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 12 Abs. 3 zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Abfrage-Portal abrufen.

Bescheidmäßige Erledigung

§ 14. (1) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen nach diesem Abschnitt mit Bescheid zurückzuweisen, wenn

  1. 1. sie nicht über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 8 Abs. 1 gestellt werden oder
  2. 2. einem Verbesserungsauftrag gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.

(2) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen nach diesem Abschnitt insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.

(3) Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden,

  1. 1. wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 125 TKG 2003 erforderlich ist, oder
  2. 2. in den Fällen des § 11 Abs. 4.

Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller, dessen Daten im Sinne des § 13a Abs. 3 oder Abs. 4 TKG 2003 den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, sowie Abs. 4 letzter Satz anzuwenden.

3. Abschnitt

Einsichtnahme in Daten

Liste der Bauvorhaben

§ 15. (1) Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten einmelden sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach § 2 zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.

(2) Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 sind berechtigt, die vollständige Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

(3) Bevollmächtigte gemäß § 16 Abs. 1 sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

Abwicklung von zweckgebundenen Zuwendungen

§ 16. (1) Macht der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der RTR-GmbH gemäß § 13a Abs. 6a TKG 2003 Bevollmächtigte namhaft, können diese Bevollmächtigten die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal im Umfang der Bevollmächtigung für die Personen schriftlich bei der RTR-GmbH beantragen, die für sie Daten einsehen sollen (Einsichtsberechtigte). Einsichtnahmen in die Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 8 zu erfolgen. Einsichtsberechtigte nach dem ersten Satz haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Abfrage-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren.

(2) Die RTR-GmbH hat sicherzustellen, dass Bevollmächtigten nach Abs. 1 die Einsicht in die Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten nur im Umfang der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der RTR-GmbH mitgeteilten Bevollmächtigung gewährt wird und jedenfalls keine Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach § 4 Abs. 4 bezeichnet wurden sowie über deren Inhaber zugänglich gemacht werden.

(3) Die RTR-GmbH hat sicherzustellen, dass Bevollmächtigten nach Abs. 1 im Rahmen ihrer Bevollmächtigung auch Plandarstellungen der in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gespeicherten Informationen über Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien zum Download zur Verfügung gestellt werden. In diesen Plandarstellungen sind der Bevollmächtigte gemäß Abs. 1 und das Datum des Abrufs der Plandarstellung anzuführen. Die RTR-GmbH hat jede Einsichtnahme und jeden Abruf von Plandarstellungen zu protokollieren.

(4) Bevollmächtigte gemäß Abs. 1 dürfen sämtliche Informationen aus der Zentralen Informationsstelle nur im Umfang ihrer durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilten Bevollmächtigung nutzen.

(5) Abfrageberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 dürfen als Förderungswerber im Sinne des § 3 Z 5b TKG 2003 Informationen, die ihnen gemäß § 12 zugänglich gemacht wurden, an Bevollmächtigte gemäß Abs. 1 weitergeben, wenn und soweit sich diese Daten auf die Abwicklung einer beantragten oder bewilligten zweckgebundenen Zuwendung gemäß § 4a TKG 2003 beziehen und dem Abfrageberechtigten das Bestehen einer diese zweckgebundene Zuwendung umfassenden Bevollmächtigung gemäß Abs. 1 vom Bevollmächtigten mitgeteilt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Standorte, Leitungswege und Netzkomponenten, die nach § 4 Abs. 4 bezeichnet wurden, sowie über deren Inhaber.

(6) Bevollmächtigte gemäß Abs. 1 haben die für sie jeweils bestehenden Einsichtsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf der RTR-GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Einsichtsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang der Mitteilung zu sperren.

(7) Teilt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der RTR-GmbH den Widerruf einer Bevollmächtigung gemäß Abs. 1 mit, hat die RTR-GmbH die Berechtigung des betroffenen Bevollmächtigten zu deaktivieren und den Zugang aller Einsichtsberechtigten des Bevollmächtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang der Mitteilung zu sperren.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Abfrage- und Zugangsberechtigungen bleiben aufrecht.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren nach der ZIS-EinmeldeV, BGBl. II Nr. 103/2016, oder der ZIS-AbfrageV, BGBl. II Nr. 339/2016 sind nach der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage zu Ende zu führen.

(3) Die ZIS-EinmeldeV, BGBl. II Nr. 103/2016 und die ZIS-AbfrageV, BGBl. II Nr. 339/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(4) Verweise auf das TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung.

Gungl

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