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BGBl II 51/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Verordnung: Universitätszugangsverordnung - UniZugangsV

51. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien und der Anzahl von Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger in diesen Studienfeldern bzw. Studien (Universitätszugangsverordnung - UniZugangsV)

Auf Grund des § 71d Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, und legt die an einer Universität besonders stark nachgefragten Studienfelder bzw. Studien sowie die Anzahl der in diesen Studienfeldern bzw. Studien mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und
-anfänger gemäß § 71d Abs. 1 UG fest.

Festlegung der Betreuungsrichtwerte

§ 2. Die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG erfolgt nach fachlicher Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 1999 der UNESCO gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation

§ 3. Für die Ermittlung der Betreuungsrelation eines Studienfeldes bzw. eines Studiums gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG wird die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 4 durch die Anzahl der Professorinnen und Professoren und Äquivalente zu Professorinnen und Professoren gemäß der Definition der Kennzahl 2.A.1 der Anlage 1 zur Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, für die Studienfelder gemäß Anlage 1 dividiert. Den Berechnungszeitraum für die in § 71d Abs. 3 Z 1 UG angeführte durchschnittliche Betreuungsrelation bilden die Studienjahre 2012/13 bis 2016/17.

Definition, Datengrundlage und Berechnung
der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien

§ 4. Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG sowie für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

Definition, Datengrundlage und Berechnung
der Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger

§ 5. Für die Ermittlung der Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN - belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene ermittelt. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren 1, 2 und 3
gemäß § 71d Abs. 5 UG

§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators 1 („Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“) wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN - belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Der Indikator 1 wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene berechnet. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

(2) Für die Berechnung des Indikators 2 („Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“) wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Bachelor- und Diplomstudien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Die Zuordnung der Prüfungsaktivität zum ersten Studienjahr erfolgt auf Grundlage der Merkmale „Semesterzahl Fach-1“ und „Semesterzahl Fach-2“ gemäß Z 2.1 der Anlage 4 zur UniStEV 2004. Für Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung, für gemeinsam zwischen Universitäten eingerichtete Studien, für ein Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, gilt § 4 zweiter und dritter Satz.

(3) Für die Berechnung des Indikators 3 („Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“) wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Anlage 1 zur WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktorats- und Masterstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.

An einer Universität besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien

§ 7. (1) Aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 1 UG definierten Überschreitung der Betreuungsrichtwerte sowie der Indikatorwerte für die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG und aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 2 UG definierten Indikatorwerte für die Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien sind die Voraussetzungen gemäß § 71d Abs. 1 und 3 UG zum Stichtag 30. Juni 2018 in den Studienfeldern an den Universitäten gemäß Abs. 2 erfüllt.

(2) Aufgrund der Indikatorwerte für die Indikatoren gemäß § 6 für den Berechnungszeitraum Studienjahre 2012/2013 bis 2016/2017 sowie auf Grund der in § 71d Abs. 5 UG normierten Gewichtungen wird für die folgenden Studienfelder folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger festgelegt, die von der betroffenen Universität pro Studienfeld und Studienjahr mindestens zur Verfügung zu stellen ist:

Universität

Studienfeld

Gesamt

§ 71d Abs. 3 Z 1 UG

Universität Wien

Bildende Kunst

300

Musik und darstellende Kunst

590

Muttersprache

520

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

620

Soziologie und Kulturwissenschaften

830

Universität Graz

Umweltschutz, allgemein

380

Universität für Bodenkultur Wien

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

280

Universität Linz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

170

§ 71d Abs. 3 Z 2 UG

Universität Wien

Chemie

250

(3) Die Rektorate der in Abs. 2 genannten Universitäten werden ermächtigt, die Zulassung zu den an der jeweiligen Universität eingerichteten Studien gemäß Abs. 2 durch Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 und 7 UG zu regeln.

Qualitätskontrolle der Daten

§ 8. (1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.

(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt Nr. II in Kraft.

(2) Für die Festlegung der Betreuungsrichtwerte gemäß § 2 erfolgt ab dem Studienjahr 2017/2018 die fachliche Zuordnung der Studienfelder bzw. Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(3) Für die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß § 6 für die Studienjahre 2012/13 bis 2015/16 sind die zum Erhebungszeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen der Wissensbilanz-Verordnung 2010 - WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, sowie der UniStEV 2004 anzuwenden.

Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anlage 1

zu § 2

Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 1999

ISCED-F 1999 Code

Bezeichnung des Studienfeldes

Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten

Richtwert

142

Erziehungswissenschaft

 

40

146

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

10

210

Künste, allgemein

 

25

211

Bildende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

20

212

Musik und darstellende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

10

213

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

20

214

Design

 

25

220

Geisteswissenschaften, allgemein

 

40

221

Religion

 

40

222

Fremdsprachen

 

40

223

Muttersprache

 

40

225

Geschichte und Archäologie

 

40

226

Philosophie und Ethik

 

40

310

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, allgemein

 

40

311

Psychologie

 

35

312

Soziologie und Kulturwissenschaften

 

40

313

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

 

40

314

Wirtschaftswissenschaft

 

40

321

Journalismus und Berichterstattung

 

40

322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

 

40

340

Wirtschaft und Verwaltung, allgemein

 

40

342

Marketing und Werbung

 

40

343

Kredit- und Versicherungswesen

 

40

344

Steuer- und Rechnungswesen

 

40

345

Management und Verwaltung

 

40

380

Recht, allgemein

 

40

421

Biologie und Biochemie

 

25

422

Umweltforschung

 

25

440

Exakte Naturwissenschaften, allgemein

 

25

441

Physik

 

25

442

Chemie

 

25

443

Geowissenschaften

 

25

461

Mathematik

 

25

462

Statistik

 

25

481

Informatik

 

25

520

Ingenieurwesen und technische Berufe, allgemein

 

25

521

Maschinenbau und Metallverarbeitung

 

35

522

Elektrizität und Energie

 

35

523

Elektronik und Automation

 

35

524

Chemie und Verfahrenstechnik

 

25

540

Herstellung und Verarbeitung, allgemein

 

35

541

Ernährungsgewerbe

 

35

543

Werkstoffe (Holz, Papier, Kunststoff, Glas)

 

35

544

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

35

581

Architektur und Städteplanung

Wissenschaftliche Universitäten

35

Kunstuniversitäten

20

582

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

 

35

621

Pflanzenbau und Tierzucht

 

35

622

Gartenbau

 

35

623

Forstwirtschaft

 

35

641

Veterinärmedizin

 

15

721

Medizin

 

15

723

Krankenpflege und Pflege von Personen

 

40

724

Zahnmedizin

 

15

726

Therapie und Rehabilitation

Kunstuniversitäten

10

727

Pharmazie

 

20

813

Sport

 

35

850

Umweltschutz, allgemein

 

35

851

Umweltschutztechnologien

 

35

852

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

 

35

999

Nicht bekannt/keine näheren Angaben

 

40

Anlage 2

zu § 9 Abs. 2

Betreuungsrichtwerte auf Basis der ISCED Fields of Education and Training 2013

ISCED-F 2013 Code

Bezeichnung des Studienfeldes

Abweichende Richtwerte im Studienfeld zwischen Wissenschaftlichen Universitäten und Kunstuniversitäten

Richtwert

0111

Erziehungswissenschaft

 

40

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

10

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

 

25

0213

Bildende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

20

0214

Kunsthandwerk

 

20

0215

Musik und darstellende Kunst

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

10

0221

Religion und Theologie

 

40

0222

Geschichte und Archäologie

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

0223

Philosophie und Ethik

 

40

0231

Spracherwerb

 

40

0232

Literatur und Linguistik

 

40

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

25

0311

Volkswirtschaftslehre

 

40

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

 

40

0313

Psychologie

 

35

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

 

40

0321

Journalismus und Berichterstattung

 

40

0322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

 

40

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

40

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

 

40

0411

Steuer- und Rechnungswesen

 

40

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

 

40

0413

Management und Verwaltung

 

40

0414

Marketing und Werbung

 

40

0421

Recht

 

40

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

40

0511

Biologie

 

25

0512

Biochemie

 

25

0521

Umweltwissenschaften

 

25

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

 

35

0531

Chemie

 

25

0532

Geowissenschaften

 

25

0533

Physik

 

25

0541

Mathematik

 

25

0542

Statistik

 

25

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

25

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

 

25

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

 

25

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

 

25

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

 

25

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

 

25

0712

Umweltschutztechnologien

 

25

0713

Elektrizität und Energie

 

25

0714

Elektronik und Automation

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

25

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

 

25

0721

Nahrungsmittel

 

35

0722

Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz)

 

35

0724

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

25

0731

Architektur und Städteplanung

Wissenschaftliche Universitäten

25

Kunstuniversitäten

20

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

 

25

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

 

25

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

 

35

0812

Gartenbau

 

35

0821

Forstwirtschaft

 

35

0841

Tiermedizin

 

15

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

35

0911

Zahnmedizin

 

15

0912

Humanmedizin

 

15

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

 

40

0916

Pharmazie

 

20

0917

Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien

 

10

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

 

35

1014

Sport

 

35

1015

Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie

 

40

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

 

35

9999

Feld unbekannt

Wissenschaftliche Universitäten

40

Kunstuniversitäten

40

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