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BGBl II 339/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

339. Verordnung: Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten - ZIS-AbfrageV

339. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten der RTR-GmbH - ZIS-AbfrageV

Auf Grund des § 13a Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016 wird verordnet:

Datenübertragung und -verwaltung

§ 1. (1) Die RTR-GmbH hat die nach der ZIS-EinmeldeV, BGBl. II Nr. 103/2016, eingemeldeten Daten bei der Übertragung in ihre Systeme und aus ihren Systemen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet, vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten. Die RTR-GmbH hat unberechtigte Zugriffe auf ihre Systeme durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, zu verhindern. Dabei sind einschlägige Normen und veröffentlichte Empfehlungen weitestgehend zu berücksichtigen.

(2) Die RTR-GmbH hat die eingemeldeten Daten in einer Datenbank, die nach dem jeweiligen Stand der Technik vor äußeren Zugriffen geschützt ist, zu speichern und zu verwalten. Diese Datenbank ist netzwerktechnisch so einzurichten, dass ein direkter Zugriff aus dem Internet nicht möglich ist.

(3) Die RTR-GmbH hat jeden Zugriff auf die in Abs. 2 genannte Datenbank zu protokollieren.

Abfrage- und Zugangsberechtigung zum ZIS-Abfrage-Portal

§ 2. (1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über ein ZIS-Abfrage-Portal der RTR-GmbH zu erfolgen und sind ab dem Zeitpunkt, in dem die RTR-GmbH dieses Portal zur Nutzung freischaltet, spätestens aber ab dem 1. Jänner 2017 zulässig. Die RTR-GmbH hat die Freischaltung des Portals öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 ist ausschließlich Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.

(3) Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.

(4) Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Bevollmächtigungen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.

Legitimation beim ZIS-Abfrage-Portal

§ 3. (1) Zugangsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Abfrage-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren.

(2) Die RTR-GmbH hat technisch sicherzustellen, dass nur gemäß § 2 Abs. 3 Zugangsberechtigte Zugang zum ZIS-Abfrage-Portal erhalten.

(3) Werden bei der RTR-GmbH Informationen über geplante Bauvorhaben gemäß § 13a Abs. 4 TKG 2003 nach den Bestimmungen der ZIS-EinmeldeV eingemeldet, hat die RTR-GmbH den Standort des Bauvorhabens, das Datum der Einmeldung sowie eine eindeutige Identifikationsreferenz in eine Liste aufzunehmen, die für am ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 legitimierte Zugangsberechtigte einsehbar zu sein hat.

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen

§ 4. (1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 3 Abs. 1 ZIS-EinmeldeV über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 3 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 2 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

  1. 1. das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
  2. 2. das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
  3. 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(2) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 3 Abs. 2 ZIS-EinmeldeV über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 3 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 2 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls

  1. 1. das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen der Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation geplant oder ausgeführt wird,
  2. 2. eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 3 anzugeben und
  3. 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.

(3) Abfragen von Informationen gemäß Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.

(4) Die RTR-GmbH hat die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls

  1. 1. den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
  2. 2. den Antragsteller gemäß § 6 Abs. 5 zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
  3. 3. den Antragsteller gemäß § 6 Abs. 5 zu verständigen, dass und gegebenenfalls wo im Abfragegebiet gemäß § 4 Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
  4. 4. dem Antragsteller gemäß § 6 die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
  5. 5. über den Antrag gemäß § 8 mit Bescheid zu entscheiden.

Sensible Infrastrukturen

§ 5. (1) Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.

(2) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.

(3) Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,

  1. 1. ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben und
  2. 2. dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann.

    Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.

(4) Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.

Zugänglichmachung von Informationen

§ 6. (1) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 4 Abs. 1 in den gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen der Rastergröße von 100 Metern die beantragten Informationen über Infrastrukturen in der gemäß § 3 ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen. Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 markierten Rasterzellen in Rastergrößen von über 100 Metern hat die RTR-GmbH die vorhandenen Informationen vor der Zugänglichmachung in der Weise auf die Rasterflächen zu aggregieren, dass vorhandene Punktinformationen auf die Mittelpunkte der Rasterzellen projiziert und vorhandene Linieninformationen als Rasterflächen in einer Rastergröße von einem Fünftel der abgefragten Rastergröße dargestellt werden.

(2) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller nach § 4 Abs. 2 die beantragten Informationen über Bauvorhaben in der gemäß § 3 ZIS-EinmeldeV eingemeldeten Genauigkeit zugänglich zu machen.

(3) Die RTR-GmbH hat dem Antragsteller die Informationen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 1 binnen sechs Wochen und bei Anträgen gemäß § 4 Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Vorliegen eines vollständigen Antrags im ZIS-Abfrage-Portal zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung hat mittels Plandarstellungen der betroffenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben als Dateien im „Portable Document Format“ (PDF) zu erfolgen, in denen auch der Abfrageberechtigte und das Datum der Abfrage anzuführen sind. Sind im Abfragegebiet Informationen betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind für die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Plandarstellungen zu erstellen.

(4) Die RTR-GmbH hat den Antragsteller per E-Mail an die für ihn im ZIS-Einmelde-Portal hinterlegte E-Mail-Adresse zu verständigen, dass die Daten gemäß Abs. 3 zum Abruf im ZIS-Abfrage-Portal bereitgehalten werden. Zum Abruf der bereitgehaltenen Plandarstellungen hat sich ein Zugangsberechtigter beim ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 3 zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat den Abruf von gemäß Abs. 3 bereit gehaltenen Daten zu protokollieren. Abfrageberechtigte, denen Daten zugänglich gemacht wurden, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.

(5) Liegen der RTR-GmbH im Abfragegebiet keine gemäß § 4 Abs. 1 beantragten Daten vor oder wurden gemäß § 4 Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu verständigen.

Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten

§ 7. (1) Die RTR-GmbH hat die Einmeldeverpflichteten gemäß § 1 ZIS-EinmeldeV, deren Daten gemäß § 6 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers, über das Abfragegebiet und gegebenenfalls über den Detaillierungsgrad gemäß § 6 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.

(2) Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Einmelde-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen eingemeldet hat. Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 ZIS-EinmeldeV können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.

(3) Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 ZIS-EinmeldeV, die keine Abfrageberechtigung gemäß § 2 Abs. 2 erhalten, können bei der RTR-GmbH eine beschränkte Abfrageberechtigung für das ZIS-Abfrage-Portal beantragen, die ausschließlich dazu berechtigt, die gemäß § 6 Abs. 3 den Antragstellern zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben im „Portable Document Format“ (PDF) abzurufen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden. Zugangsberechtigte gemäß diesem Absatz haben sich bei jeder Anmeldung beim ZIS-Abfrage-Portal mittels Bürgerkartenfunktion zu legitimieren. Die RTR-GmbH hat technisch sicherzustellen, dass Zugangsberechtigte gemäß diesem Absatz ausschließlich Zugang zu den im ersten Satz genannten Informationen erhalten. Die RTR-GmbH hat den Abruf von Daten nach diesem Absatz zu protokollieren.

(4) Einmeldeverpflichtete gemäß § 1 ZIS-EinmeldeV, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 2 Abs. 2 verfügen, können durch gemäß § 3 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 6 Abs. 3 den Antragstellern zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben im „Portable Document Format“ (PDF) am ZIS-Abfrage-Portal abrufen.

Bescheidmäßige Erledigung

§ 8. (1) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen mit Bescheid zurückzuweisen, wenn

  1. 1. sie nicht über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 2 Abs. 1 gestellt werden oder
  2. 2. einem Verbesserungsauftrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 nicht fristgerecht nachgekommen wurde.

    Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.

(2) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller seine Abfrageberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.

(3) Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden,

  1. 1. wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 125 TKG 2003 erforderlich ist, oder
  2. 2. in den Fällen des § 5 Abs. 4.

    Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller gemäß § 13a Abs. 3 oder Abs. 4 TKG 2003, dessen Daten den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, sowie Abs. 4 letzter Satz anzuwenden.

Verweise

§ 9. Verweise auf die Verordnung der RTR-GmbH über die Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten - ZIS-EinmeldeV, BGBl II 103/2016, beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung dieser Verordnung.

Gungl

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