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BGBl II 48/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres

48. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung - Inneres geändert wird

Aufgrund § 7 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, § 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, und §§ 38 ff Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung - Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Eignungsdiagnostik“ die Wortfolge „einschließlich Eignungsinterview“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken.“

4. In § 5 entfällt die Wortfolge „und in objektiver Weise“.

5. § 7 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

6. § 7 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

7. § 8 Abs. 3 entfällt.

8. In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „Psychologen des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres“ ersetzt.

9. § 10 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Psychologische Eignungsdiagnostik einschließlich Eignungsinterviews

§ 10. (1) Der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 oder 2 obliegt unter Einbindung des Psychologischen Dienstes des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Der Psychologische Dienst des Bundesministeriums für Inneres kann sich bei der Durchführung und Auswertung dazu ermächtigter Bediensteter des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.“

10. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Äußeres Erscheinungsbild

§ 10a. Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.“

11. In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „öffentlich“ die Wortfolge „unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen“ eingefügt.

12. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „vom verantwortlichen Psychologen“.

13. In § 11 Abs. 6 wird nach dem Wort „Auswahlverfahrens“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „dies gilt nicht für den Rechtschreib- und Grammatiktest“ eingefügt.

14. In § 11 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen betreffend Rechtsschreibung und Grammatik nicht, ist eine einmalige Wiederholung des Rechtschreib- und Grammatiktests frühestens nach sechs Monaten und längstens innerhalb eines Jahres zulässig.“

15. In § 12 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Eignungsdiagnostik“ die Wortfolge „einschließlich des Eignungsinterviews“ eingefügt.

16. In § 12 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „psychologischen Auswahlgesprächs“ durch das Wort „Eignungsinterviews“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 2 wird nach dem Wort „Eignungsdiagnostik“ die Wortfolge „einschließlich des Eignungsinterviews“ eingefügt.

18. § 12 Abs. 4 entfällt.

19. § 14 Abs. 1a entfällt.

20. § 15 Abs. 3 entfällt.

21. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Aufnahmewerbende hat bereits mit seiner Bewerbung den Nachweis des Österreichischen Schwimmerabzeichens der Qualifikationsstufe „Fahrtenschwimmer“ oder höher oder eines Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens sowie ein aktuelles ärztliches Attest samt medizinischer Freigabe für den Aufnahmewerbenden, den sportmotorischen Test durchführen zu können, vorzulegen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests frühestens nach drei Monaten und längstens innerhalb von sechs Monaten zulässig.“

22. § 16 Abs. 5 entfällt.

23. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.“

24. § 20 lautet:

„Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.“

Kickl

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