vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 23/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Verordnung: Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

23. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 9 und § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 164/2017 wird - hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 VNG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß Art. 10 erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 103;
  2. 2. des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Schweinen gemäß Art. 10 erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1184 und
  3. 3. der unionsrechtlichen Vorschriften über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern gemäß Art. 78 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, ABl. Nr. L 160 vom 19.06.2008 S. 22.

(2) Das Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Rindern gilt für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung dieser Rinderschlachtkörper vornehmen oder eine solche durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

(3) Hinsichtlich der Schlachtkörper von Schweinen gilt:

  1. 1. Die Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.
  2. 2. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

2. Abschnitt

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern

Protokoll bei Rinderschlachtkörpern

§ 2. (1) Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes oder dessen Beauftragter (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) hat unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
  2. 2. die fortlaufende Schlachtnummer,
  3. 3. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
  4. 4. die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
  5. 5. die Kategorie,
  6. 6. das Warmgewicht,
  7. 7. den Schlachttag sowie
  8. 8. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

(6) Der Einstufung und Kennzeichnung ist das Warmgewicht zugrunde zu legen, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.

Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern

§ 3. (1) Der Verfügungsberechtigte hat jedes Schlachtkörperviertel zum in Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung 2017/1182 genannten Zeitpunkt gemäß Abs. 2 lit. a, 3 lit. a, 4 und 5 der genannten Verordnung und mit der fortlaufenden Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise zu kennzeichnen.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Art. 8 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung sind die Zulassungsnummer des Schlachthofs, die Schlachtnummer des Tieres, das Schlachtdatum, das Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls ein Hinweis, dass die Einstufung nach apparativen Klassifzierungsmethoden erfolgt ist, enthalten.

(3) Werden Etiketten zur Kennzeichnung verwendet, so müssen diese mindestens 50 cm2 groß sein und eine fortlaufende Nummer tragen. Sie haben außerdem eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufzuweisen.

3. Abschnitt

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schweinen

Schweineschlachtkörper

§ 4. (1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von

  1. 1. Schweinen mit einem Zweihälftengewicht - dem Warmgewicht - von mindestens 70 kg,
  2. 2. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
  3. 3. Schweinen - soweit sie nicht abgespeckt sind -, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
  4. 4. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern -, soweit sie nicht abgespeckt sind - bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.

(2) Schweineschlachtkörper sind auf Grundlage von Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufzumachen. Zusätzlich sind das Gehirn und das Rückenmark sowie die Ausschnitte von Augen und Ohren zu entfernen.

(3) Wird hingegen von der Aufmachungsform des Abs. 2 hinsichtlich des Gehirns oder des Rückenmarks oder hinsichtlich der Ausschnitte von Augen und Ohren abgewichen, so hat der betreffende Schlachtbetrieb die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Tieres entsprechend Art. 1 lit. c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sowie der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß § 2 der Vieh-Meldeverordnung 2018, BGBl. II Nr. 24/2019, mitzuteilen.

(4) Die Berichtigungsfaktoren für Schweineschlachtkörper gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sind in § 9 Abs. 5 der Vieh-Meldeverordnung 2018 festgelegt. Diese sind im Rahmen der Meldungen gemäß der Vieh-Meldeverordnung 2018 anzuwenden.

(5) Der Kopf des Schlachttieres darf unzerteilt an einer der beiden Schlachtkörperhälften verbleiben.

Einstufung

§ 5. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Handelsklasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Handelsklasse „Z“ einzustufen.

(2) Der Muskelfleischanteil (MFA) wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:

MFA = 48,7719 - 0,48330 x a + 0,23127 x b.

(3) Das Speckmaß a ist - wie im Anhang dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.

(4) Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels eines Lineals zu erfolgen.

(6) Die Verwendung anderer Messgeräte, insbesondere von Klassifizierungsgeräten, ist bei Vorliegen der in § 11 normierten Voraussetzungen und Erfüllung der besonderen Bedingungen, die in der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG), BGBl. I Nr. 68/2007 in der geltenden Fassung, für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt werden, zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 Referenzmethode.

Protokoll bei Schweineschlachtkörpern

§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die fortlaufende Schlachtnummer,
  2. 2. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
  3. 3. den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 5 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 5 Abs. 3 und 4,
  4. 4. das Warmgewicht gemäß der Aufmachung nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3,
  5. 5. den Schlachttag sowie
  6. 6. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern

§ 7. (1) Der Verfügungsberechtigte hat jede Schlachtkörperhälfte zum Zeitpunkt des Art. 8 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 gemäß Abs. 2 lit. b, 3 lit. c, 4 und 5 der genannten Verordnung zu kennzeichnen.

(2) Die nach Art. 8 Abs. 2 lit. b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 am Schlachtkörper anzubringende Angabe der Schlachtkörperklasse oder des geschätzten Muskelfleischanteils muss mit Buchstaben und Ziffern erfolgen, die im Fall der Stempelung mindestens 2 cm hoch sind.

(3) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften nach Art. 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte auch die fortlaufende Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise anzubringen.

(4) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.

4. Abschnitt

Klassifizierungsdienste

Klassifizierungsdienst bei Rinderschlachtbetrieben

§ 8. (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 mindestens acht Monate alten Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 3 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.

(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst einstufen lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Einstufung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (§ 1 Abs. 2 Z 2).

Klassifizierungsdienst bei Schweineschlachtbetrieben

§ 9. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 7 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer (qualifizierter Einstufer) gemäß § 6 Abs. 1 VNG zu erfolgen.

(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (§ 1 Abs. 3 Z 2).

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper

Elektronische Hilfsmittel

§ 10. (1) Bei Schlachtbetrieben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 kann die AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den §§ 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.

(2) Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den §§ 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß § 6 Abs. 3 VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

Messgeräte und Zusatzeinrichtungen

§ 11. Die dem Klassifizierer (qualifizierten Einstufer) im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.

6. Abschnitt

Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Einstufung

§ 12. (1) Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang VII Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.

(2) Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.

(3) Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

(5) Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008.

7. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 13. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer

  1. 1. Schlachtkörper von Rindern entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
  2. 2. das Schlachtprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 oder entgegen § 6 nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
  3. 3. als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen § 2 Abs. 5 unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen § 12 Abs. 2 unrichtig angibt,
  4. 4. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3

    a) die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder

    b) eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,

  5. 5. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer

    a) die Ohrmarke vom Ohr des Rinderschlachtkörpers entfernt oder

    b) das Ohr samt Ohrmarke vom Rinderschlachtkörper trennt,

  6. 6. bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß § 4 Abs. 2 entgegen § 4 Abs. 3 die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt,
  7. 7. entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
  8. 8. entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  9. 9. entgegen Art. 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  10. 10. entgegen Anhang IV Teil A Abschnitt I und IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  11. 11. Schlachtkörper nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1, 3 lit. a oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
  12. 12. entgegen Art. 8 Abs. 1, 2 lit. a, 3 lit. a, 4 oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  13. 13. Schweineschlachtkörper entgegen der in § 4 vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  14. 14. entgegen § 5 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  15. 15. entgegen § 7 Abs. 4

    a) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder

    b) Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern

    1. nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  16. 16. entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft,
  17. 17. entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. c, Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  18. 18. entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  19. 19. entgegen Art. 7 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  20. 20. entgegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
  21. 21. entgegen § 10 Abs. 1 Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
  22. 22. entgegen § 10 Abs. 2 Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
  23. 23. entgegen § 12 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 71/2011, außer Kraft.

Anhang

zu § 5

Köstinger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)