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§ 6 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Klassifizierung

§ 6

(1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 2 Z 5 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 zu führen sind.

(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.

(3) Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß § 32 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zu erfolgen.

(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des AMA‑Gesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Abs. 3 genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.

(5) Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch

  1. 1. den erfolgreichen Besuch eines von der AMA veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses sowie
  2. 2. die regelmäßige Teilnahme an von der AMA veranstalteten vergleichenden Klassifizierungstests (Vergleichsklassifizierungen).

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152078