vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Weitere Vorschriften

§ 5

(1) Soweit es zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele erforderlich ist, sind in Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Vorschriften zu treffen bezüglich:

  1. 1. der Angabe der Klasse und des Ursprungs in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen des Einzelhandels, unter der die Waren in Verkehr gebracht worden sind, oder die Angabe von anderen Hinweisen im Sinne von Z 3 und 4;
  2. 2. der Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, wobei jedoch nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;
  3. 3. amtlicher oder gesetzlicher Preisnotierungen oder Preisfeststellungen durch Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, wobei sich diese Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften der Europäischen Union erlassen sind, diese zugrunde zu legen haben;
  4. 4. der Verpackung und der Aufmachung;
  5. 5. der Art und Weise der Kennzeichnung der Verpackungseinheit eines Erzeugnisses oder der Art und Weise der Kennzeichnung am Erzeugnis selbst, wobei die diesfalls in der Beschriftung anzugebende jeweilige Klasse insbesondere durch Hinweise, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale (§ 4 Abs. 4) oder die Menge Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind, sowie durch Angaben über Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb oder über die regionale Herkunft ergänzt werden kann;
  6. 6. Aufzeichnungen oder Protokolle über Angaben gemäß Z 5 sowie solche, die sich aus spezifischen unionsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 ergeben;
  7. 7. Mengen- und Größeneinheiten einschließlich der Festlegung von Toleranzen;
  8. 8. der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen, insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern.

(2) Sollen Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher in bloß geringfügigen Mengen abgegeben werden, so kann durch Verordnung gestattet werden, dass die Abgabe ohne Verpackung oder ohne Kennzeichnung erfolgen darf. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es nach der Natur des Erzeugnisses nicht den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft. Ebenso kann durch Verordnung angeordnet werden, dass unverpackte Waren direkt an den Verbraucher ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn sie zu diesem Zwecke zugerichtet sind.

Schlagworte

Mengeneinheit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152077

Stichworte