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§ 7 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

§ 7

(1) Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, die

  1. 1. im Rahmen des Abhof-Verkaufs,
  2. 2. vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
  3. 3. von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
  4. 4. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.

(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

Schlagworte

Sortierungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152079

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