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BGBl II 218/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

218. Verordnung: Studienbeitragsverordnung - StubeiV

218. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung - StubeiV)

Auf Grund der §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 1 Z 3a des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, und der §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

  1. 1. den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und
  2. 2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006.

Einhebung des Studienbeitrages

§ 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:

  1. 1. Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,
  2. 2. ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2 UG und 69 Abs. 2 HG und
  3. 3. außerordentlichen Studierenden gemäß den §§ 91 Abs. 3 UG und 69 Abs. 3 HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.

(2) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(3) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

Ermittlung der beitragsfreien Zeit

§ 3. (1) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:

  1. 1. für Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.
  2. 2. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus „Übersetzen und Dolmetschen“ unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; in einem Diplomstudium absolvierte Semester sind im Bachelorstudium für das gleiche Studium nicht zu berücksichtigen;
  3. 3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß § 54 Abs. 4 UG einzurechnen;
  4. 4. für Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c UG bzw. §§ 38c und 38d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobei
    1. a) bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen die höhere Semesterzahl maßgeblich ist;
    2. b) im Erweiterungsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches oder einer Spezialisierung im Lehramtsstudium für dasselbe Unterrichtsfach in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
    3. c) im Lehramtsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches bzw. einer Spezialisierung im Erweiterungsstudium für dasselbe Unterrichtsfach oder dieselbe Spezialisierung in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;
    4. d) im Diplomstudium für das Lehramt absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches im Bachelorstudium für das Lehramt für dasselbe Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
    5. e) die in einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, das kein Lehramtsstudium ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;
  5. 5. für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.

(3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 UG abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.

(4) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 4. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.

(2) Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a bis 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 5 bis 8 HG gilt Folgendes:

  1. 1. Die Staatsangehörigkeit zu einem Staat gemäß der Anlage ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen (§ 92 Abs. 1 Z 3a UG und § 71 Abs. 1 Z 5 HG).
  2. 2. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  3. 3. Die Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
    1. a) Geburtsurkunde des Kindes,
    2. b) Meldezettel der oder des Studierenden,
    3. c) Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
    4. d) eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind von ihr oder von ihm betreut wird.
  4. 4. Eine gleichartige Betreuungspflicht ist durch eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass die zu Betreuende oder der zu Betreuende von ihr oder von ihm betreut wird, nachzuweisen.
  5. 5. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 UG und § 71 Abs. 1 Z 7 HG ist durch einen entsprechenden Ausweis (z. B. Behindertenpass) nachzuweisen.
  6. 6. Der Bezug der Studienbeihilfe gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 8 HG ist durch den Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe nachzuweisen.

(3) Die Erlasstatbestände gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG und 71 Abs. 1 HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(4) Der Erlass des Studienbeitrages kann bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise für folgende Dauer gewährt werden:

  1. 1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 UG und des § 71 Abs. 1 Z 6 und 8 HG für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
  2. 2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 UG und des § 71 Abs. 1 Z 7 HG für die gesamte Studiendauer;
  3. 3. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(5) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.

(6) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, kann ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 31. Oktober gestellt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung kann nur an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule gestellt werden, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.

Sicherstellung der Einhebung

§ 5. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verwenden.

(2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität oder Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und täglich an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelt werden.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität oder Pädagogischen Hochschule an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen täglich bekannt zu geben.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.

(5) Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.

Verweisungen

§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden.

Außerkrafttreten

§ 8. Die Verordnungen

  1. 1. der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienbeitragsverordnung - HStBV), BGBl. II Nr. 245/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2015, und
  2. 2. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2017,

    treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Rauskala

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