vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 219/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Verordnung: Section Control-Messstreckenverordnung Grimmenstein

219. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich des Grimmenstein auf der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Grimmenstein)

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

Für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 81,33 und km 73,48.

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Reichhardt

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)