220. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung geändert wird
Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 164/2017, wird - hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), BGBl. II Nr. 281/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.
(2) Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im Falle von
- 1. mindestens acht Monate alten Rindern mindestens 40 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper,
- 2. Schweinen mindestens 30 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 30 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper
zu kontrollieren.“
2. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß.“
3. In § 5 erhalten die Abs. 7 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(11)“; nach Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:
„(7) Schlachtbetriebe von Rindern, die
- 1. im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
- 2. mehr als 20 und weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich,
- 3. mehr als fünf und höchstens 20 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal im Jahr
zu kontrollieren.“
„(8) Schlachtbetriebe von Schweinen, die
- 1. im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
- 2. mehr als 60 und weniger als 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich
zu kontrollieren.“
4. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 1, 2, 4 sowie 7 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Patek
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