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BGBl II 220/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

220. Verordnung: Änderung der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

220. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung geändert wird

Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 164/2017, wird - hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), BGBl. II Nr. 281/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.

(2) Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im Falle von

  1. 1. mindestens acht Monate alten Rindern mindestens 40 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper,
  2. 2. Schweinen mindestens 30 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 30 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper

zu kontrollieren.“

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß.“

3. In § 5 erhalten die Abs. 7 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(11)“; nach Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

„(7) Schlachtbetriebe von Rindern, die

  1. 1. im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
  2. 2. mehr als 20 und weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich,
  3. 3. mehr als fünf und höchstens 20 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal im Jahr

zu kontrollieren.“

„(8) Schlachtbetriebe von Schweinen, die

  1. 1. im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
  2. 2. mehr als 60 und weniger als 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich

zu kontrollieren.“

4. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 1, 2, 4 sowie 7 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Patek

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