58. Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz - ErwSchAG-Justiz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 165 lautet:
„§ 165. Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.“
2. In § 214 Abs. 1 wird nach der Wendung „im Einzelnen anzugeben und“ die Wendung „- ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger -“ eingefügt.
3. In § 249 Abs. 2 wird die Wendung „ , sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre“ durch die Wendung „ , soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten“ ersetzt.
4. § 256 Abs. 1 lautet:
„(1) Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Die Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung, außer es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission vor.“
5. In § 283 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens sind Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.“
6. In § 283 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
7. In § 588 Abs. 2 entfällt die Wendung „Vorsorgebevollmächtigte,“.
8. § 1503 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) §§ 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 lit. a wird die Wendung „der Bestellung eines Sachwalters,“ durch die Wendung „des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst,“ ersetzt.
2. In § 31 Abs. 6 wird die Wendung „im Sinn des § 284f ABGB“ durch die Wendung „oder gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.
3. § 137 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die §§ 20 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.“
3. In § 11 werden das Wort „handlungsunfähigen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ und das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ ersetzt.
4. In § 49 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.
5. Dem § 82 wird folgender Absatz 23 angefügt:
„(23) § 7 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 11 und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Anerbengesetzes
Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „geistigen Behinderung“ durch die Wendung „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „Erreichung der Eigenberechtigung“ durch das Wort „Volljährigkeit“ ersetzt.
3. In § 13 Abs. 3 werden das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Pflegschaftsgerichts“ und jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 3 wird die Wendung „die Eigenberechtigung erlangt“ durch die Wendung „volljährig ist“ ersetzt.
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) §§ 5, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „§§ 271 f ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 2 ABGB“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Verweis „§ 274 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 1 Z 2 ABGB“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Verweis „§ 276 ABGB“ durch den Verweis „§ 277 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und Abs. 3 ABGB“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Verweis „§ 268 ABGB“ durch den Verweis „§ 271 ABGB“ ersetzt.
5. § 120 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 123 - ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 - und § 126 sind sinngemäß anzuwenden.“
6. § 126 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.“
7. In § 128 Abs. 5 wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.
8. In § 135 Abs. 1 entfallen im ersten Satz das Wort „laufenden“ und der zweite Satz.
9. § 135 Abs. 2 lautet:
„(2) Nächste Angehörige im Sinn des § 268 Abs. 2 ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist.“
10. In § 137 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zugleich mit der Entscheidung oder“ die Wendung „- bei Befreiung von der Rechnungslegung -“ eingefügt.
11. In § 156 Abs. 3 wird die Wortfolge „sonst Pflegebefohlener“ durch die Wortfolge „eine sonst schutzberechtigte Person“ ersetzt.
12. In § 157 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.
13. In § 167 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „eines Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer schutzberechtigten Person“ ersetzt.
14. In § 176 Abs. 2 wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „schutzberechtigten Personen“ ersetzt.
15. In § 178 Abs. 5 wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.
16. In § 181 Abs. 2 wird das Wort „Pflegebefohlene“ durch die Wortfolge „schutzberechtigte Personen“ ersetzt.
17. Nach § 207n wird folgender § 207o samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018
§ 207o. §§ 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Z 2 wird die Wortfolge „die Bestellung eines Sachwalters“ durch die Wortfolge „die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts“ ersetzt.
2. § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen.“
Artikel 7
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 werden die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
4. § 26 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die §§ 8, 13 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 lit. e wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.
2. In der Tarifpost 4 Z I. lit. c) wird der Verweis „§ 7a EO“ durch den Verweis „§ 419 EO“ ersetzt.
3. In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 9 der Verweis auf das „VSPBG“ durch den Verweis „ErwSchVG“ geändert.
4. In der Tarifpost 10 Z I lit. c) Z 13 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB)“ durch die Wendung „Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (§ 32 UGB)“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „pflegebefohlener“ durch das Wort „schutzberechtigter“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „pflegebefohlenen“ durch das Wort „schutzberechtigten“ ersetzt.
3. Die Paragraphenüberschrift des § 17 lautet:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015“
4. In § 17 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „die Eigenberechtigung“ durch die Wörter „die volle Handlungsfähigkeit“ und die Wörter „der Eigenberechtigung“ durch die Wörter „der vollen Handlungsfähigkeit“ ersetzt.
2. § 98 wird folgender Absatz 26 angefügt:
„(26) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des IPR-Gesetzes
Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.
2. § 27 samt Überschrift lautet:
„C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.“
3. § 50 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) §§ 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990
Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert.
1. In § 8 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter „geistigen Behinderung“ durch die Wörter „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3. § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§ 8 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 27d Abs. 6 werden die Wendung „Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB)“ durch die Wörter „Ein Erwachsenenvertreter“ und das Wort „behinderten“ durch das Wort „vertretenen“ ersetzt.
2. § 41a wird folgender Absatz 33 angefügt:
„(33) § 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Landpachtgesetzes
Das Landpachtgesetz, BGBl. Nr. 451/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:
§ 12 Z 1 erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
Artikel 15
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 3 Z 9 erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
2. Nach § 49g wird folgender § 49h samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zum Bundesgesetz BGBl I Nr. 58/2018
§ 49h. § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“
Artikel 16
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge „durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder“.
2. In § 140h Abs. 2 Z 5 wird vor dem Wort „Erneuerung“ die Wendung „Einleitung des Erneuerungsverfahrens,“ eingefügt.
3. § 189 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) §§ 19 Abs 1 lit. g und 140h Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Z 1 werden das Wort „Ehemündigkeit“ durch das Wort „Ehefähigkeit“ ersetzt und die Wendung „Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit,“ aufgehoben.
2. In § 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Einwilligungserklärungen“ durch das Wort „Zustimmungserklärungen“ ersetzt
3. § 45 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Tiroler Höfegesetzes
Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „geistigen Behinderung“ durch die Wortfolge „vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
3. § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) §§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von § 32 lautet:
„Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft“
2. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.“
3. § 906 wird folgender Absatz 48 angefügt:
„(48) § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes
Das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz - VH-ÜbermG, BGBl. Nr. 191/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „einer ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wendung „eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person“ ersetzt.
2. Dem § 79 wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) § 31 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 38 wird die Wortfolge „sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person“ ersetzt.
2. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
3. Dem § 66b wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) § 38 und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Vollzugsgebührengesetzes
Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:
In § 17 wird die Wortfolge „eines sonstigen Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer sonstigen schutzberechtigten Person“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 2 wird die Wendung „gemäß § 284 f ABGB“ durch die Wendung „oder eine gewählte Erwachsenenvertretung“ ersetzt.
2. § 52 Abs. 2 Z 6 erster Satz lautet:
„In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist.“
3. Nach dem § 58d wird folgender § 58e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018
§ 58e. Die §§ 24 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; § 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.“
Artikel 25
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
In § 2a entfällt der letzte Satz.
Artikel 26
Änderung des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes
Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 6a. Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten.“
2. § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes
Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.“
Artikel 28
Sonstiges Inkrafttreten
§ 1. Art. 14 (Landpachtgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
§ 2. Art. 20 (Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
§ 3. Art. 25 (Zivilprozessordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft; § 2a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. August 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
Van der Bellen
Kurz
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