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BGBl I 59/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - ErwSchAG BMASGK
(NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36 . BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

59. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Patientenverfügungs-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Tierärztegesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundesbehindertengesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - ErwSchAG BMASGK)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3 Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 4 Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 5 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 6 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 7 Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 8 Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 9 Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 10 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 14 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 15 Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 16 Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 17 Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 18 Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Artikel 19 Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 20 Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 21 Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel 22 Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Artikel 23 Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel 24 Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Artikel 25 Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen

Behandlungen und Operationen

Artikel 26 Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 27 Änderung des Gentechnikgesetzes

Artikel 28 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 29 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 30 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 31 Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Artikel 32 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Artikel 33 Änderung des Heimopferrentengesetzes

Artikel 34 Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Artikel 35 Änderung des Tierärztekammergesetzes

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3b Abs. 3 Z 2 und § 3c Abs. 2 Z 1 wird jeweils der Ausdruck „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und entfällt jeweils die Wortfolge „oder den Vorsorgebevollmächtigten“.

2. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

3. § 40 Abs. 6 Z 1 und § 91 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

4. In § 67 Abs. 2 Z 16 wird die Wortfolge „der Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „des Erwachsenenschutzes“ ersetzt.

5. In § 85 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

6. Dem § 117 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Mit 1. Juli 2018 treten § 3b Abs. 3 Z 2, § 3c Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 6 Z 1, § 67 Abs. 2 Z 16, § 85 Z 1 und § 91 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. In § 22a Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Z 2 vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.

3. § 22a Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“

4. In § 22a Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

5. In § 22a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB“ ersetzt.

6. § 22a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
  2. 2. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

    betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).“

7. § 41 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über

    a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

    b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

    für ein Mitglied zu verständigen.“

8. Dem § 62a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Mit 1. Juli 2018 treten § 10 Z 1, § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie § 41 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. § 16 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

3. In § 36 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

4. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Mit 1. Juli 2018 treten § 9 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

3. Dem § 36 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Mit 1. Juli 2018 treten § 3 Abs. 1 Z 1 und § 12 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,“

2. § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

3. In § 28 Abs. 1 wird in Z 1 der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 2)“ ersetzt und entfällt in Z 2 der Klammerausdruck.

4. In § 28 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,“

5. Dem § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 14 Abs. 1 Z 1a, § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 6 Z 1 und § 47 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

3. In § 36 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

4. Dem § 89 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Mit 1. Juli 2018 treten § 8 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 6 Z 1, § 36 Z 1 und § 47 Abs.6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 7 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

3. Dem § 64 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

2. In § 46 Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „gegen die“ und wird in Z 2 vor der Wortfolge „ein Strafverfahren“ die Wortfolge „gegen die“ eingefügt.

3. § 46 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder“

4. In § 46 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Störung“ durch die Wortfolge „einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

5. In § 46 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273 ABGB“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB“ ersetzt.

6. § 46 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
  2. 2. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

    betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).“

7. In § 76 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

8. § 79 Abs. 8 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und“

9. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Mit 1. Juli 2018 treten § 6 Abs. 1 Z 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 76 Abs. 1 Z 1a und § 79 Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über

    a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

    b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

    für ein Kammermitglied zu verständigen.“

2. Dem § 126 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Mit 1. Juli 2018 tritt § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 86 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

1a. § 106 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

1b. Im § 114 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 wird der Ausdruck „nach den Abs. 2, 3 und 6“ durch den Ausdruck „in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt“ ersetzt.

1c. Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.

1d. Den §§ 255b, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 223 Abs. 2 gilt entsprechend.“

1e. In der Überschrift zu § 714 wird der Ausdruck „Art. 74“ durch den Ausdruck „Art. 71“ ersetzt.

2. Nach § 715 wird folgender § 716 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018

§ 716. (1) Die Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 86 Abs. 3 Z 1 und 106 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind Beschlüsse der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und dem NVG sowie des Hauptverbandes in Liegenschafts- und Bauangelegenheiten nur dann zulässig, wenn sie die laufende Instandhaltung und Instandsetzung betreffen. Nicht davon betroffen sind Maßnahmen der Neuorganisation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die zur Hebung von Synergien und Strukturbereinigungsmaßnahmen notwendig sind. Dies gilt auch nicht für Beschlüsse, die zur Abwendung eines drohenden Schadens für den Versicherungsträger oder den Hauptverband unbedingt erforderlich sind.

(3) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 dürfen die im Abs. 2 genannten Versicherungsträger und der Hauptverband

  1. 1. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, und
  2. 2. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind,

nur befristet (wieder)bestellen, und zwar längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(4) Fällt der Beendigungszeitpunkt einer befristeten Bestellung eines/einer leitenden Angestellten oder leitenden Arztes/leitenden Ärztin sowie von deren ständigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen eines der im Abs. 2 genannten Versicherungsträger oder des Hauptverbandes in die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019, so verlängert sich diese befristete Bestellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.

(5) Bis zum Ablauf des Jahres 2019 sind bei den im Abs. 2 genannten Versicherungsträgern und beim Hauptverband keine Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich zulässig. Nachbesetzungen von Personalabgängen im Verwaltungsbereich können jedoch erfolgen, wenn diese von dem zum 1. Jänner 2018 gültigen Dienstpostenplan gedeckt sind.

(6) Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne sind bis zum Ablauf des Jahres 2019 unzulässig.

(7) Für die nach § 342 abzuschließenden Gesamtverträge oder bei Änderungen von Gesamtverträgen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 der nachhaltig ausgeglichenen Gebarung gegenüber den im § 342 Abs. 2a sonst angeführten Zielsetzungen der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für alle anderen Gesamtverträge und sonstigen Vereinbarungen mit Anbieter/inne/n von Gesundheitsdienstleistungen. Honorarabschlüsse, durch die das Honorarvolumen (einschließlich Frequenzentwicklung) stärker ansteigt als die prognostizierte Beitragseinnahmenentwicklung des jeweiligen Trägers, sind unzulässig. Kommt im Falle eines befristeten Ablaufes kein neuer Gesamtvertrag zustande, so bleibt der bisherige Gesamtvertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 aufrecht.

(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 2 Z 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.“

1a. § 75 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

1b. In der Überschrift zu § 371 wird der Ausdruck „Art. 75“ durch den Ausdruck „Art. 72“ ersetzt.

2. Nach § 371 wird folgender § 372 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018

§ 372. Die §§ 55 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 2 Z 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft.“

1a. § 71 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

1b. In der Überschrift zu § 364 wird der Ausdruck „Art. 76“ durch den Ausdruck „Art. 73“ ersetzt.

2. Nach § 364 wird folgender § 365 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018

§ 365. Die §§ 51 Abs. 2 Z 1 und 71 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:

  1. „13. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz - ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990;“

2. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;“

3. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten der in Betracht kommenden Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. der in Betracht kommenden privaten Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n gerichtlichen Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“

4. § 26a Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;“

5. § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.“

5a. In der Überschrift zu § 252 wird der Ausdruck „Art. 77“ durch den Ausdruck „Art. 74“ ersetzt.

6. Nach § 253 wird folgender § 254 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018

§ 254. Die §§ 1 Abs. 1 Z 13, 2 Abs. 1 Z 6, 13 Abs. 2 Z 3, 26a Abs. 2 Z 4 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG), BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Sachwalterschaften“ durch den Ausdruck „Erwachsenenvertretungen“ ersetzt.

1a. In der Überschrift zu § 123 wird der Ausdruck „Art. 78“ durch den Ausdruck „Art. 75“ ersetzt.

2. Nach § 123 wird folgender § 124 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018

§ 124. § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1 § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

2. § 68a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 4 wird die Wortfolge „Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

2. Der Einleitungssatz von § 43 Abs. 1 lautet:

„Die klinische Prüfung an einer volljährigen Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen einen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) hat, darf nur dann durchgeführt werden, wenn“

3. § 43 Abs. 1 Z 2 bis 4 lautet:

  1. „2. die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei der Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, diese Krankheit bzw. Beeinträchtigung oder deren Verlauf zu erkennen, sie zu heilen oder zu lindern oder diese vor weiteren Krankheiten zu schützen, und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt,
  2. 3. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich erteilt wurde; dabei ist der mutmaßliche Wille des Prüfungsteilnehmers zu beachten,
  3. 4. die Einwilligung auch durch den Prüfungsteilnehmer nachweislich und schriftlich erteilt wurde, sofern er nach entsprechender Aufklärung in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen,“

4. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die in Abs. 1 genannte Person einen gesetzlichen Vertreter für finanzielle Angelegenheiten, dann ist auch dieser umgehend von der Teilnahme des Betroffenen an der klinischen Prüfung und über den damit verbundenen Versicherungsschutz zu informieren.“

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Prüfarzt gegenüber zu erkennen, dass sie die klinische Prüfung oder deren Fortsetzung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf der gerichtlichen Genehmigung.“

6. Dem § 95 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 39 Abs. 4, der Einleitungssatz von § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 43 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz (MPG), BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „geschäftsfähig und“.

2. In § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Erziehungsberechtigten bzw. der Sachwalter“ durch die Wortfolge „gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

3. § 52 lautet:

§ 52. Die klinische Prüfung darf an einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden.“

4. § 114 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 50 Abs. 2 und 4 und § 52 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), BGBl. I Nr. 55/2006, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 64, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig“ durch die Wortfolge „nicht entscheidungsfähig“ ersetzt.

2. In § 3 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähig“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

3. In § 5 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

6. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,“

2. In § 52d Abs. 7 wird die Wortfolge „ ,dessen gesetzlichen Vertreter“ durch die Wortfolge „oder dessen gesetzlichen Vertreter“ ersetzt und die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“ entfällt.

3. § 62 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann Ärztinnen/Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn

  1. 1. eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB bestellt oder
  2. 2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
  3. 3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.

(3) Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.“

4. § 67 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.“

5. Nach § 239 wird folgender § 240 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018

§ 240. § 4 Abs. 2 Z 1, § 52d Abs. 7, § 62 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 67 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 wird jeweils das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Sachwalterschaft“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.

4. § 18 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Ausübung der Musiktherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

  1. 1. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

    betreffend einen Musiktherapeuten (eine Musiktherapeutin) unverzüglich zu verständigen.“

5. In § 27 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.

6. In § 30 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „oder einem (einer) allfälligen Vorsorgebevollmächtigten“.

7. In § 30 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder ihrem (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.

8. In § 30 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder ihres (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten“.

9. In § 31 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.

10. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige“ durch das Wort „entscheidungsfähige“ ersetzt.

11. In § 34 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder dessen Vorsorgebevollmächtigten“.

12. Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1 Z 5, § 30 Abs. 2 und 6, § 31 Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. /2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 3 und § 25 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Berufsangehörige dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln, beraten oder diagnostizieren.“

3. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht der Patientin (dem Patienten) oder deren (dessen) gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychologische Versorgung sichergestellt werden kann.“

4. In § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder deren Vorsorgebevollmächtigten“.

5. In § 36 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder dem (der) Vorsorgebevollmächtigten“.

6. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „einsichts- und urteilsfähige(n)“ durch das Wort „entscheidungsfähige(n)“ ersetzt.

7. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Sachwalters (einer Sachwalterin)“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.

8. § 40 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie besteht, unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

  1. 1. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

    betreffend eine Berufsangehörige (einen Berufsangehörigen) unverzüglich zu verständigen.“

9. Dem § 50 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 16 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2 und § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 5 wird das Wort „Sachwalters“ durch die Wortfolge „einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ ersetzt.

3. § 19 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung der Psychotherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.

(7) Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

  1. 1. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

    betreffend einen Psychotherapeuten unverzüglich zu verständigen.“

4. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2, § 19 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen - ÄsthOpG, BGBl. I Nr. 80/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Sachwalterin (der Sachwalter)“ durch die Wortfolge „die gesetzliche Vertreterin (der gesetzliche Vertreter) gemäß § 1034 ABGB“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Sachwalterin (dem Sachwalter)“ durch die Wortfolge „der gesetzlichen Vertreterin (dem gesetzlichen Vertreter) gemäß § 1034 ABGB“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, nur dann durchgeführt werden, wenn die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde. Ist die Patientin (der Patient) nicht entscheidungsfähig, so ist die Einwilligung durch die gesetzliche Vertreterin (den gesetzlichen Vertreter) nach entsprechender umfassender ärztlicher Aufklärung (§ 5) nachweislich und schriftlich zu erteilen.

(4) Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen, so darf der Patientin (dem Patienten) dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.

(5) Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine gesetzliche Vertreterin (einen gesetzlicher Vertreter) haben, darf frühestens vier Wochen nach Vorliegen der zu erteilenden Einwilligungen (Abs. 2 und 3) durchgeführt werden.“

4. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Wortfolge „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ ersetzt.

2. Nach § 75e wird folgender § 75f angefügt:

§ 75f. § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestätigung gem. Abs. 1 erteilt

  1. 1. für eine minderjährige Person diese selbst nach Maßgabe des § 173 ABGB,
  2. 2. für eine nicht entscheidungsfähige minderjährige Person ein Erziehungsberechtigter und
  3. 3. für eine nicht entscheidungsfähige volljährige Person ihr gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB), in dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur medizinischen Behandlung fällt.“

2. In § 69 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder Sachwalters“ durch die Wortfolge „oder sonstigen gesetzlichen Vertreters“ ersetzt.

3. Nach § 113c wird folgender § 113d angefügt:

§ 113d. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 9 lit. d wird die Zeichenfolge „§ 284f“ durch die Zeichenfolge „§ 260“ ersetzt.

2. Dem § 26 wird der folgende Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Z 9 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „eigenberechtigt sind“ durch die Wortfolge „die in allen Belangen geschäftsfähig sind und keinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) haben“ ersetzt.

2. § 40 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 127 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes). Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.“

2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 128 lautet:

§ 128. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Abschluss des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.“

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 127Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. § 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „eigenberechtigt ist“ durch den Ausdruck „volle Handlungsfähigkeit besitzt“ ersetzt.

2. Dem § 54 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23 § 13d Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 wird der Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811)“ ersetzt.

2. Im § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter“ durch den Ausdruck „Der Bezieher von Pflegegeld oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Das Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.“

4. Im § 18 Abs. 1a erster Satz wird der Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Sachwalters vorausgesetzt“ durch den Ausdruck „die schriftliche Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) vorausgesetzt“ ersetzt.

5. Im § 25 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

6. Im § 25a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters“ durch den Ausdruck „Auf Wunsch des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

7. § 33b Abs. 1 lautet:

§ 33b. (1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten und seinen gesetzlichen (§ 1034 ABGB) oder bevollmächtigten Vertreter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.“

8. Dem § 49 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 10, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 1a erster Satz, § 25 Abs. 2 erster Satz, § 25a Abs. 1 erster Satz und § 33b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz (HOG), BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

2. Im § 8 wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtige, Erwachsenenvertreter)“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter“ ersetzt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 3 erster Satz und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 wird der Ausdruck „ , gesetzliche Vertreter und Sachwalter“ durch den Ausdruck „und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.“

3. Im § 15 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „ , sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter“ durch den Ausdruck „oder sein gesetzlicher Vertreter“ ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 6, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz, BGBl. I 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. von der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis zu verständigen.“

Nach § 86 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

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