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BGBl II 184/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

184. Verordnung: Weinrechts-Sammelnovelle 2018

184. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der die Weinbezeichnungsverordnung geändert wird, eine Großlagenverordnung 2018, eine Rebsortenverordnung 2018 sowie eine Vorführgemeindenverordnung 2018 erlassen werden, und die DAC-Verordnungen „Leithaberg“, Mittelburgenland, Neusiedlersee und Weinviertel, Wiener Gemischter Satz sowie die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, die Obstweinverordnung und die Sektbezeichnungsverordnung geändert werden (Weinrechts-Sammelnovelle 2018)

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 6, 13 Abs. 3, 21 Abs. 4, 22, 36 Abs. 1 Z 1 und 37 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Weinbezeichnungsverordnung geändert

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordung - WeinBVO), BGBl. II Nr. 111/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden; bei Prädikatsweinen sind diese Begriffe sowie die Begriffe (große) Reserve und Premium unzulässig. Begriffe wie „Classic“ oder „Klassik“ sind ausschließlich bei Weinen mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung Schilcher zulässig.“

3. § 1 Abs. 1 Z 6 lit. g lautet:

„g. „Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;“

4. § 1 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Begriffe wie „Erste Lage“ oder „Große Lage“: Bezeichnungen für Qualitätswein aus Rieden, die den von den regionalen Weinkomitees zu erstellenden und vom Nationalen Weinkomitee zu beschließenden Bedingungen entsprechen: Diese Bedingungen sind von den regionalen Weinkomitees an Hand von objektiv und sachlich gerechtfertigten Kriterien, die vom Nationalen Weinkomitee vorgegeben werden, zu erstellen. .“

5. § 1 Abs. 1 Z 9 entfällt.

6. § 1 Abs. 1 Z 10 entfällt.

7. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. „Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;“8. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;“

9. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. „Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;“

10. § 1 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;“

11. § 1 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. „Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.“

12. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Verschnitt von Rot- und Weißwein kann keinen Qualitäts- oder Landwein ergeben; die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges ist unzulässig.“

13. § 1 werden folgende Absätze 6 bis 13 angefügt:

„(6) Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:

  1. 1. Der Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.
  2. 2. Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.
  3. 3. Die Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils in Verbindung mit Rieden muss lediglich auf dem Hauptetikett angegeben werden. „Gemeindeteil“ sind die Katastralgemeinde oder ein anderer von der Gemeinde festgelegter Ortsteil; erfolgt lediglich die Angabe einer Katastralgemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe, und liegt die Ried in einer anderen Katastralgemeinde, ist auch diese anzugeben. Erfolgt die Angabe der Gemeinde in Verbindung mit der Abfüllerangabe (allenfalls auch zusätzlich zur Katastralgemeinde), ist eine Gemeindeangabe in Verbindung mit der Riedangabe nicht erforderlich. Wird der Gemeindename als geographische Angabe (Ortswein) angeführt, ist eine zusätzliche Angabe der Gemeinde in Zusammenhang mit der Ried nicht erforderlich, und zwar unabhängig davon, in welcher Gemeinde der Abfüller seinen Sitz hat. Diese Ortsangabe kann an jeder Stelle am Etikett (Vorder- oder Rückenetikett) und in beliebiger Schriftgröße erfolgen.
  4. 4. Die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Verbindung mit Rieden hat entweder als Adjektiv zwischen dem Wort „Ried“ und dem Riednamen zu erfolgen (Ried ….er Riedname), oder diesen getrennt angefügt zu werden (Ried, Riedname, Gemeindename). Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, genügt die Angabe der Gemeinde (des Gemeindeteils) in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe. Eine zusätzliche allfällige Angabe der zweiten Gemeinde in Verbindung mit der Ried ist diesenfalls lediglich erforderlich, wenn der Wein ausschließlich aus dieser zweiten Gemeinde stammt, in der der Abfüllbetrieb nicht seinen Sitz hat.
  5. 5. Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.

(7) Marken, die im Sinn von §21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.

(8) Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb - bildet Bodensatz - vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.

(9) Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.

(10) Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.

(11) Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.

(12) Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.

(13) Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.“

14. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eigene Flächen einschließlich Pachtflächen“ die Wortfolge „,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss“ eingefügt.15. § 2 Abs. 10 erster Satz lautet:

„(10) Die Angaben „Erzeugerabfüllung“ und „Hauerabfüllung“ können im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei oder im Lohnverfahren ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt wurde, und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieberfolgt ist.“

16. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.“

17. In § 5 wird Abs. 3 durch folgendeAbs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der bzw. dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist bei Qualitätswein am Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen, wie die für die Angabe des Weinbaugebietes verwendeten; bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Herkunft „Österreich“ verwendeten; bei Sturm höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten; bei einem Verschnitt von Erzeugnissen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten; bei in Österreich abgefülltem ausländischen Wein (aus der EU oder aus einem Drittland) höchstens halb so groß wie die für die Angabe des Herkunftslandes verwendeten, sowie bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, aromatisierten weinhaltigen Getränken und weinhaltigen Getränken höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten.

(4) Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (§ 2 Abs. 10) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.“

18. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.“

19. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Art. 58 und Art. 64 der VO (EG) Nr. 607/2009 miteinbezogen werden.“

20 In § 8 wird nach der Wortfolge „Die Angabe des Abfüllers“ die Wortfolge „,des Importeurs und Herstellers“ eingefügt.

21. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol bei aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und alkoholarmen Weinen den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5% vol. über- oder unterschreiten.“

22. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei Qualitätsweinen oder Landweinen, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben ) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Wein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.“

23. § 11 lautet:

§ 11 Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251/2014, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten. Bei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure 2,4/mg/l nicht überschreiten.“

24. § 16 wird folgender Satz angefügt:

„Vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung mit BGBl Nr…..gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Die Angabe „Gemischter Satz“ für einen Wein bei dem Rotweintrauben vermischt wurden, ist bis 31. 12 2020 zulässig.

25. § 17 wird folgender Satz angefügt:

„1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft.“Artikel 2

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der Großlagen festgelegt werden (Großlagenverordnung 2018)

Großlagen

§ 1. Für die Weinbauflächen innerhalb der nachfolgend angeführten Weinbaugebiete werden folgende Großlagen festgesetzt:

  1. 1. Weinbaugebiet Burgenland:

    a) Heideboden: Weinbaugebiet Neusiedlersee DAC, abzüglich der Gemeinden der Parndorfer Platte (Parndorf, Neudorf, Bruckneudorf, Gattendorf, Zurndorf, Nickelsdorf, Deutsch Jahrndorf, Pama, Edelstal, Potzneusiedl, Kittsee);

    b) Sonnenberg: politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung und Freistadt Eisenstadt;

    c) Rusterberg: Freistadt Rust;

    d) Goldbachtal: politischer Bezirk Oberpullendorf;

    e) Südburgenland: politische Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf.

  2. 2. Weinbaugebiet Niederösterreich:

    a) Weißer Stein: Gemeinde Perchtoldsdorf;

    b) Kapellenweg: Gemeinde Guntramsdorf;

    c) Schatzberg: Gemeinde Gumpoldskirchen;

    d) Badener Berg: Gemeinden Pfaffstätten, Traiskirchen, Katastralgemeinden Mitterberg und Leesdorf der Gemeinde Baden;

    e) Vöslauer Hauerberg: Gemeinden Bad Vöslau, Berndorf, Enzesfeld-Lindabrunn, Hirtenberg, Kottingbrunn, Leobersdorf, Mitterndorf an der Fischa, Reisenberg und Seibersdorf;

    f) Kaiserstiege: Gemeinden Rohrendorf bei Krems und Gedersdorf;

    g) Göttweiger Berg: Gemeinden Furth bei Göttweig und Paudorf;

    h) Steinfeld: die Katastralgemeinden Schönau, Günselsdorf, Teesdorf, Tattendorf, Oyenhausen, Oberwaltersdorf und Trumau;

    i) Soosser Sonnberg: die Katastralgemeinden Rauhenstein und Gamingerhof der Gemeinde Baden und die Katastralgemeinde Sooss;

    j) Harterberg: die Katastralgemeinde Braiten der Gemeinde Baden;

    k) Tullnerfeld: die Gemeinde Michelhausen, Langenrohr, Zwentendorf, Judenau-Baumgarten, Sieghartskirchen, Tulbing, Tulln an der Donau, Königstetten, Muckendorf-Wipfing, Zeiselmauer-Wolfpassing und St. Andrä-Wördern;

    l) Klosterneuburg: Gemeinde Klosterneuburg und politischer Bezirk Tulln südlich der Donau, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla;

    m) Bisamberg-Kreuzenstein: politischer Bezirk Korneuburg;

    n) Matzner Hügel: Gemeinden Angern an der March, Auersthal, Bad Pirawarth, Dürnkrut, Ebenthal, Engelhartstetten, Groß-Schweinbarth, Hohenruppersdorf, Matzen-Raggendorf, Prottes, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Velm-Götzendorf und Weikendorf;

    o) Wolkersdorfer Hochleiten: Gemeinden Bockfließ, Groß-Engersdorf, Hochleithen, Kreuttal, Pillichsdorf, Ulrichskirchen-Schleinbach und Wolkersdorf im Weinviertel;

    p) Falkensteiner Hügelland: Gemeinden Altlichtenwarth, Asparn an der Zaya, Bernhardsthal, Drasenhofen, Drösing, Falkenstein, Fallbach, Gaubitsch, Gaweinsthal, Gnadendorf, Großharras, Großkrut, Hausbrunn, Hauskirchen, Herrnbaumgarten, Hohenau an der March, Jedenspeigen, Kreuzstetten, Laa an der Thaya, Ladendorf, Mistelbach, Neudorf bei Staatz, Neusiedl an der Zaya, Niederleis, Ottenthal, Palterndorf-Dobermannsdorf, Poysdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schrattenberg, Stronsdorf, Sulz im Weinviertel, Unterstinkenbrunn, Wildendürnbach, Wilfersdorf und Zistersdorf;

    q) Retzer Land: politische Bezirke Hollabrunn und Horn;

    r) Pulkautal: Gemeinden Pulkau, Zellerndorf, Retz, Retzbach, Pernersdorf, Haugsdorf, Alberndorf im Pulkautal, Hadres, Seefeld-Kadolz, Mailberg, Guntersdorf und Wullersdorf;

    s) Venusberg: sämtliche Weinbauflächen im Weinbaugebiet Traisental östlich der Traisen;

    t) Parapluiberg: sämtliche Weinbauflächen im Weinbaugebiet Traisental westlich der Traisen, ausgenommen die Gemeinde Wölbling und die Gemeinde Obritzberg-Rust;

    u) Wölblinger Urgestein: Gemeinde Wölbling und Gemeinde Obritzberg-Rust;

    v) Spitzer Graben: die Katastralgemeinden Gut am Steg, Spitz, Vießling in der Gemeinde Spitz sowie die Katastralgemeinden Elsarn am Jauerling, Mühldorf und Povat in der Gemeinde Mühldorf;

    w) Kremser Sandgrube: die Rieden Thalland, Obere Sandgrube, Weinzierlberg, Holzgasse, Thurnerberg, Gebling, Marthal, Kapuzinerberg, Steinbad und Wolfsgraben;

    x) Kremser Kreuzberg: die Rieden Steiner Hund, Hinters Kirchl, Grillenparz, Schreck, Braunsdorfer, Steiner Goldberg, Wachtberg, Kögl, Faucha, Spiegel und Kremserl;

    y) Kremser Sommerleithen: die Rieden Obere Sommerleiten, Lemberg, Aufeneck, Satzen, Retter, Groß Rehberg, Küberg, Leithaus, Frauenberg und Im Berg.

  3. 3. Weinbaugebiet Südsteiermark:

    a) Eichberg: im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden: Leutschach an der Weinstraße mit den Katastralgemeinden Eichberg-Trautenburg und Kranach, von der Gemeinde St. Johann/Saggautal die Katastralgemeinden Eichberg-Arnfels und St. Johann/Saggautal, von der Gemeinde Großklein die Katastralgemeinden Oberfahrenbach, Nestelberg b. Großklein, Mattelsberg und Nestelbach und von der Gemeinde Heimschuh die Katastralgemeinden Nestelberg b. Heimschuh und Unterfahrenbach;

    b) Sausal: im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden Kitzeck im Sausal, Lang, Lebring-St. Margarethen, Pistorf, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Tillmitsch, Weitendorf, Wildon, von der Gemeinde Gleinstätten die Katastralgemeinde Sausal bei Pistorf, von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm, von der Gemeinde Leibnitz die Katastralgemeinden Grottenhofen, Kaindorf an der Sulm und Kogelberg.

  4. 4. Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark:

    a) Oststeiermark: politische Bezirke Hartberg-Fürstenfeld und Weiz.

    5. Weinbaugebiet Wien:

    a) Bisamberg-Wien: Katastralgemeinden Strebersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf;

    b) Kahlenberg: Katastralgemeinden Kahlenbergerdorf und Josefsdorf;

    c) Nußberg: Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt;

    d) Maurerberg: Katastralgemeinden Mauer, Kalksburg und Rodaun;

    e) Laaerberg: Katastralgemeinde Oberlaa Stadt.

Außerkrafttreten

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großlagen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 216/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2009, außer Kraft.

Artikel 3

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (Rebsortenverordnung°2018)

§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden:

  1. 1. Weißweinrebsorten: Blütenmuskateller, Bouvier, Chardonnay (Morillon), Frühroter Veltliner (Malvasier), Furmint, Goldburger, Goldmuskateller, Grauer Burgunder (Grauburgunder, Pinot Gris, Ruländer), Grüner Veltliner (Weißgipfler), Jubiläumsrebe, Müller-Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskateller (in der „Spielart“ Gelber Muskateller oder Roter Muskateller), Muskat-Ottonel, Neuburger, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe (Sämling 88), Souvignier gris, Sylvaner (Grüner Sylvaner), Traminer (in der „Spielart“ Gewürztraminer oder Roter Traminer und in der „Spielart“ Gelber Traminer), Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner), Riesling (in der „Spielart“ Weißer Riesling oder Rheinriesling und in der „Spielart“ Roter Riesling), Welschriesling, Zierfandler (Spätrot);
  2. 2. Rotweinrebsorten: Blauburger, Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir), Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, Blaufränkisch (Frankovka), Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, Rathay, Roesler, Rosenmuskateller, St. Laurent, Syrah (Shiraz), Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger).

§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:

  1. 1. Weißweinrebsorten: Bronner, Cabernet blanc, Donauriesling, Donauveltliner, Johanniter;
  2. 2. Rotweinrebsorten: Cabernet Jura, Pinot Nova, Regent.

§ 3. Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß § 1 (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß § 2 (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 365/2016, außer Kraft.

Artikel 4

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Vorführgemeinden und über Kosten der Kontrolle von Prädikatsweinen (Vorführgemeinden-Verordnung 2018)

§ 1. Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt in die Weinbaugebiete Burgenland und Niederösterreich, die Gemeinden in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.

§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,007 € je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bundeskellereiinspektion vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.

§ 3. Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vorführgemeinden und über Kosten der Kontrolle von Prädikatsweinen, BGBl. Nr. 470/1986, in der Fassung BGBl. II Nr. 571/1988, außer Kraft.

Anlage

A Niederösterreich:

Pulkau

Vorführplatz: Brückenwaage RLH, Bahnstraße 21

Vorführzeit: 9.45 - 10.00 und 15.30 - 16.00

Zellerndorf

Vorführplatz: Brückenwaage RLH

Vorführzeit: 10.15 bis 10.30, 13.00 bis 13.30, 16.15 bis 16.45 und

18.30 bis 18.45

KG Obermarkersdorf

Vorführplatz: Brückenwaage beim Rathaus

Vorführzeit: 10.45 bis 11.00 und 17.00 bis 17.15

Retz

Vorführplatz: Brückenwaage Am Anger, Haus Nr. 1

Vorführzeit: 11.15 bis 11.30, 14.30 bis 14.45 und 17.30 bis 17.45

KG Mitterretzbach

Vorführplatz: Brückenwaage am Dorfplatz

Vorführzeit: 11.30 bis 11.45, 14.45 bis 15.00 und 17.45 bis 18.00

KG Unterretzbach

Vorführplatz: Brückenwaage Kriegerdenkmal

Vorführzeit: 11.45 bis 12.15, 15.00 bis 15.15 und 18.00 bis 18.15

KG Schrattenthal

Vorführplatz: Brückenwaage Schrattenthal 1

Vorführzeit: 13.45 bis 14.15

Hadres

Vorführplatz: Brückenwaage Ing. Baumgartner

Vorführzeit: 10.45 bis 11.00 und 17.15 bis 17.45

Vorführplatz: Brückenwaage Bauschuttdeponie Hadres

Vorführzeit: 14.45 bis 15.15

Haugsdorf

Vorführplatz: Brückenwaage RLH, Bahnstraße 2

Vorführzeit: 11.15 bis 12.00 und 15.30 bis 16.00

Mailberg

Vorführplatz: Brückenwaage am Hauptplatz

Vorführzeit: 10.00 bis 10.30, 14.00 bis 14.30, 16.30 bis 17.00 und

18.15 bis 19.00

B Burgenland

Andau

Vorführplatz: öffentliche Brückenwaage, Dammweg (neben Friedhof)

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Vorführplatz: Brückenwaage der Winzergenossenschaft Andau Dammweg

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Vorführplatz: Brückenwaage Firma Mosonyi, Dammweg 14

Vorführzeit: 10-12 und 13-16 Uhr

Apetlon

Vorführplatz: Brückenwaage am Rübenplatz

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Breitenbrunn

Vorführplatz: Brückenwaage neben Lagerhaus

Vorführzeit: 10:00 - 18:00 Uhr

Donnerskirchen

Vorführplatz: Brückenwaage beim Hauptplatz

Vorführzeit 10:00 - 18:00 Uhr

Vorführplatz: Brückenwaage WG St. Martinus

Vorführplatz: 10:00 - 18:00 Uhr

Edelstal

Vorführplatz: Brückenwaage der Urbarial-Gemeinde Edelstal

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Frauenkirchen

Vorführplatz: Brückenwaage der Fa. Josef Bruck, Franziskanerstr. 26

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Gols

Vorführplatz: Gemeindebrückenwaage, Scheunegasse

Vorführzeit: 10:00 - 19:00 Uhr

Halbturn

Vorführplatz: Brückenwaage des Raiffeisen Lagerhauses, Andauer Straße

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Illmitz

Vorführplatz: Gemeindebrückenwaage auf dem ehem. Rübenplatz

Vorführzeit: 10:00 - 19:00 Uhr

Jois

Vorführplatz: Gemeindebrückenwaage des Raiffeisen Lagerhauses,

Bundesstr. 29

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Kittsee

Vorführplatz: Brückenwaage der Firma Christ, Herrengasse 2

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Mönchhof

Vorführplatz: Gemeindebrückenwaage Halbturnerstraße

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Vorführplatz: Brückenwaage der WG

Vorführplatz: Brückenwaage Firma Stefanshof GmbH, Neustiftgasse 79,

Vorführzeit: 10-18 Uhr

Mönchhof-Umgebung

Vorführplatz: Sandhöhe

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Mörbisch

Vorführplatz: Brückenwaage WG Mörbisch

Vorführzeit: 10:00 - 18:00 Uhr

Neusiedl/See

Vorführplatz: Gemeindebrückenwaage Altstoffsammelplatz

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Nickelsdorf

Vorführplatz: Brückenwaage der Fa. Hautzinger GmbH, Scheunegasse

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Oggau

Vorführplatz: Brückenwaage bei der Kläranlage

Vorführzeit: 10:00 - 18:00 Uhr

Pamhagen

Vorführplatz: Brückenwaage der Fa. Mosonyi J. GmbH, Mühlg. 1

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Vorführplatz: Übernahmestelle der Winzer-Keller Seewinkel reg. Gen.m.b.H. Bahnstraße

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Podersdorf

Vorführplatz: Brückenwaage auf dem Rübenplatz

Vorführzeit: 10:00 - 19:00 Uhr

Purbach

Vorführplatz: Brückenwaage Kellergasse

Vorführzeit: 10:00 - 18:00 Uhr

Rust

Vorführplatz: Brückenwaage in der Feldgasse

Vorführzeit: 09:00 - 18:00 Uhr

St. Andrä/Zicksee

Vorführplatz: Brückenwaage des Raiffeisen Lagerhauses

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

St.Margarethen

Vorführplatz: Brückenwaage in der Schulgasse

Vorführzeit: 10:00 - 18:00 Uhr

Vorführplatz: Brückenw. WG St.Margarethen

Vorführzeit: 10:00 - 18:00 Uhr

Tadten

Vorführplatz: Brückenwaage Lagerhaus Tadten, Lagerplatz 2

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Wallern i. Burgenland

Vorführplatz: Brückenwaage des Raiffeisen Lagerhauses, Am Bahnhof

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Weiden am See

Vorführplatz: Brückenwaage der Gemeinde Triftstraße

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Winden am See

Vorführplatz: Brückenwaage des Raiffeisen Lagerhauses,

Raiffeisenplatz 1

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Zurndorf

Vorführplatz: Brückenwaage der Urbarialgemeinde, Wirtschaftsweg

Vorführzeit: 10:30 - 19:00 Uhr

Oslip

Vorführplatz: Brückenwaage neben der Storchenmühle

Vorführzeit: 10:00-18:00

Schützen am Gebirge

Vorführplatz: Brückenwaage beim GH Leeb

Vorführzeit: 10:00-18:00

Trausdorf a.d.W.

Vorführplatz: Brückenwaage Flugplatzstraße 5

Vorführzeit: 10:00-18:00

Artikel 5

Änderung der DAC-Verordnung „Leithaberg“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“), BGBl. II Nr. 252/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Ausbau und Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer:

    a. roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut werden; die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen;

    b. weißer Leithaberg DAC darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.“

Artikel 6

Änderung der DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Mittelburgenland (DAC-Verordnung „Mittelburgenland“), BGBl. II Nr. 56/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 4 wird der Satz „Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Mittelburgenland“ verwendeten Schriftzeichen.“ durch den Satz „Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ haben deutlich kleiner zu sein, als die für „Mittelburgenland“ verwendeten Schriftzeichen.“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung „Neusiedlersee“), BGBl. II Nr. 90/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 wird der Satz „Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Neusiedlersee“ verwendeten Schriftzeichen.“ durch den Satz „Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ haben deutlich kleiner zu sein, als die für „Neusiedlersee“ verwendeten Schriftzeichen.“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung der DAC-Verordnung „Weinviertel“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“), BGBl. II Nr. 58/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Flaschen, die mit Wachsverschlüssen versiegelt sind, ist eine Banderole zu verwenden, die das Logo „Weinviertel DAC“ trägt, und sichtbar rund um den Flaschenhals anzubringen ist. Auf derartigen Banderolen ist auch die Füllmenge anzugeben.“

Artikel 9

Änderung der DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“) BGBl. II Nr. 236/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit änderem Wiener Qualitätswein zulässig ist.“

Artikel 10

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wortfolge „für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 7 ha pro Jahr“ durch die Wortfolge „für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der Obstweinverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Obstweine (Obstweinverordnung), BGBl. II Nr. 18/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 4 lautet:

  1. „4. „Zider“ ist ein Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das bis zu 5 % vol. und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20° C aufweist; der Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8 % vol. nicht überschreiten. „Fruchtzider“ hat diesen Anforderungen zu entsprechen, kann jedoch aus Obstarten unterschiedlicher Obstartgruppen erzeugt werden. „Aromatisierter Zider“ hat diesen Anforderungen zu entsprechen, kann jedoch aus Obstarten unterschiedlicher Obstartgruppen erzeugt werden, und ist unter Verwendung von pflanzlichen Aromen, Würzkräutern oder geschmacksgebenden Nahrungsmitteln zu aromatisieren.“

2. § 1 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. „Obsteismost“ ist ein Getränk, das aus in der Natur und am Betrieb des Herstellers gefrorenem Kernobst, Kernobstmus, Kernobstmaische oder in der Natur und am Betrieb des Herstellers gefrorenem direkt gepressten Kernobstsaft (kein Konzentrat) hergestellt wurde. Der vorhandene Alkoholgehalt hat mindestens 7 % vol. und höchstens 13 % vol. zu betragen. Das Mindes tmostgewicht nach dem Gefrierprozess hat mindestens 35° Brix zu betragen. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf höchstens 1,5 g/l betragen. Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für Qualitätsobstwein darf Obsteismost mit staatlicher Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Jeder Erzeuger von Obsteismost hat am Tage der Erzeugung bis 9 Uhr die Absicht unter Angabe der Menge an die Bundeskellereiinspektion zu melden.“

3. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 161 g/l nicht überschritten wird, und“

4. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstarten oder der gleichen Obstartgruppen sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 246 g/l nicht überschritten wird, und“

5. § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen; der Bezeichnung „Fruchtzider“ oder „Fruchtcider“ kann der Name des verwendeten Beeren- oder Steinobstes vorangestellt werden; in Zusammenhang mit der Bezeichnung „aromatisierter Zider“ kann das zur Aromatisierung verwendete Mittel angegeben werden.“

6. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. „(4. An Stelle der Bezeichnungen „Obsteismost“ oder „Eismost“ kann, unbeschadet der Definition in § 1 Z 1, die Bezeichnung „Obstdessertwein“ verwendet werden; zusätzlich kann die Angabe des verwendeten Kernobstes unter Voranstellung des Wortes „Eis“ (z. B. „Eisapfel“ oder „Eisbirne“) erfolgen.“

7. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Angaben „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Kernobst, die Angabe „Steinobstwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Steinobst und die Angabe „Beerenwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Beerenobst sind nur dann zulässig, wenn das Produkt mindestens zu 100 % aus der betreffenden Obstartgruppe hergestellt wurde.“

8. § 5 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
  2. 2. halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
  3. 3. mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

(4) Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

  1. 1. naturherb: Restzuckergehalt unter 3 g je Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde;
  2. 2. extra herb: Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter;
  3. 3. herb: Restzuckergehalt unter 12 g je Liter;
  4. 4. extra trocken: Restzuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter;
  5. 5. trocken: Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter;
  6. 6. halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g je Liter;
  7. 7. mild: Restzuckergehalt über 50 g je Liter.

(5) Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.“

9. § 6 Abs. 3 lautet:

“Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 1,0% vol. über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Obstwein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.“

10. § 11 Abs. 1 werden folgende lit. y und z angefügt:

„y. Verwendung von Silberchlorid; Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Mercaptanböcksern des Obstweines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der entsprechenden Gewichtseinheit anzugeben. Es ist sicherzustellen, dass der Silbergehalt 0,1 mg je Liter bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschreitet;

z. Verwendung von pflanzlichem Eiweiß.“

11. In § 12 Z°3 wird nach dem Wort „Stachelbeere“ die Wortfolge „,°Aronia, Vogelbeere, Speierling, Mehlbeere und Elsbeere sowie Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen“ eingefügt.

12. In § 13 wird nach der Wortfolge „das über die Deckung des Eigenbedarfes“ der Klammerausdruck „(höchstens 600 Liter)“ eingefügt.13. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Im Fall des Zusetzens von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 161 g/l, und bei Steinobstwein sowie Beerenwein höchstens 246 g/l betragen.“

14. § 14 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Der Obstwein darf leichte Fehler, wie z. B. eine Trübung, aufweisen; verdorbener Obstwein ist verkehrsunfähig.“

15. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 5,0 g/l, bei Obstwein aus den Sorten „Lavanttaler Bananenapfel“, „Champagnerbirn“, „Speckbirne“ und „Schweizer Wasserbirne“ mindestens 4,0 g/l, zu betragen,“

16. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Kein Wasserzusatz bei Kernobstwein; im Fall des Zusetzens von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 161 g/l, und bei Steinobstwein sowie Beerenwein höchstens 246 g/l betragen.“

17. § 15 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Der Obstwein hat in Aussehen (z. B. keine Trübung), Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.“

18. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines erfordert, unberührt.“

Artikel 12

Änderung der Sektbezeichnungsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Herstellung und Bezeichnung von Österreichischem Sekt g.U. (Sektbezeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 365/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 werden folgender Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu §11 Abs.°1 der Kostverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. II Nr. 256/2003 ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist dem gültigen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu entnehmen.

(5) Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen:

Parameter

Punkte

Relative Dichte d(20°/20°)

6

Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l

5

Gesamttrockenextrakt g/l

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l

6

Saccharose g/l

7

Zuckerfreier Extrakt g/l

1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l

6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l

12

Flüchtige Säure g/l

4

Gesamtalkohol %vol. und g/l

1

Kohlensäureüberdruck bar

6

Sinnenprobe

23

Zusätzlich bei Sekt rot

 

Malvidindiglucosid mg/l

3

künstlicher Fremdfarbstoff J/N

5“

Bogner-Strauß

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