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BGBl I 92/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
(NR: GP XXV RV 1657 AB 1736 S. 190 . BR. AB 9886 S. 870.)
[CELEX-Nr.: 32012L0018 ]

92. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 80b folgender Eintrag zu § 80c eingefügt:

„§ 80c.

Lärmbedingte Betriebseinschränkungen auf Flughäfen“

2. In den §§ 24a Abs. 1 Z 2, 24j, 57a und 169 Abs. 1 Z 3 lit. f wird jeweils die Zitierung „(EG) Nr. 2042/2003“ durch die Zitierung „(EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.

3. In § 24a Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „ausführen“ der Klammerausdruck „(Neufassung)“ eingefügt und es wird die Zitierung „ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003“ durch die Zitierung „ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014“ ersetzt.

4. In § 57a Abs. 1 wird die Zitierung „805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21“ durch die Zitierung „2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2015 S. 1“ ersetzt.

5. § 57a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen, Flugsicherungsorganisationen und Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

6. In § 73 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66)“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 1,“ eingefügt.

7. § 74 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.“

8. In § 77 wird in der lit. e der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und danach das Wort „oder“ eingefügt; nach der lit. e wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist.“

9. § 80a Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4 und 6 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, BGBl. II Nr. 229/2015 idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass“

10. Nach § 80b wird folgender § 80c samt Überschrift eingefügt:

„Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

§ 80c. (1) Zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG , ABl. Nr. L 173/65 vom 12.6.2014 S. 65, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Betriebsbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Beachtung der allgemeinen Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge, der Regeln für die Lärmbewertung und der Regeln für die Einführung von Betriebsbeschränkungen gemäß den Art. 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 zu erlassen.

(3) Der Entwurf der Verordnung ist samt den dazugehörenden Informationen und Erläuterungen der Gründe für die Einführung der Betriebsbeschränkung zur Gewährleistung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 durchzuführenden Anhörung interessierter Kreise auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentlich bekannt zu machen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die interessierten Kreise berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen und die Mindestfristen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Vor der Erlassung der Betriebsbeschränkungen sind diejenigen interessierten Kreise, die eine Stellungnahme eingebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Stellungnahme berücksichtigt worden ist oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Äußerung zu den eingebrachten Stellungnahmen bei den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie veröffentlichen. In diesem Fall sind diejenigen interessierten Kreise, die eine Stellungnahme eingebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Äußerung zu benachrichtigen.“

11. In § 120 Abs. 6 wird die Zitierung „805/2011“ jeweils durch die Zitierung „2015/340“ ersetzt und es entfällt die Zitierung „Art. 9 Abs. 4“.

12. § 120d Abs. 4 entfällt.

13. § 136 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Ereignisse in der Zivilluftfahrt, insbesondere wahrgenommene Unfälle, Störungen und andere sicherheitsbezogene Vorkommnisse, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden bzw. gefährden könnten, sind zu melden von den“

14. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 24.4.2014 S. 18, richtet sich der Kreis der meldepflichtigen Personen nach diesen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.“

15. § 136 Abs. 2 bis 7 lautet:

„(2) Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wird festgelegt, dass diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene oder von Inhabern österreichischer Zivilluftfahrerscheine oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebene Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 betreffen, anzuwenden ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gemäß Art. 4 Abs. 6 lit. a bis g der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldepflichtigen Personen die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 erster Satz treten.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014 für die Erfassung von Meldungen gemäß Art. 4 Abs. 6 und 8 sowie Art. 5 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 , die Verarbeitung und die Speicherung von Angaben zu Ereignissen ist die Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH hat für die Erfassung der Meldungen eine zentrale Meldestelle einzurichten. In anderen Bestimmungen festgelegte Meldungsempfänger bleiben unberührt, die bei diesen Stellen eingelangten Meldungen sind unverzüglich an die zentrale Meldestelle zur Verarbeitung und Speicherung der Meldungen weiterzuleiten.

(4) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes - UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die maßgeblichen sicherheitsrelevanten Meldungen innerhalb von 72 Stunden an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 120c oder § 141 oder die aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Aufsichtsbehörde gemäß § 14a Abs. 2 des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, an diese weiterzuleiten. Diese Stellen sind die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 6 Abs. 2, des Art. 7 Abs. 2 und des Art. 13 Abs. 4 und 6 sowie zur Überwachung der Vorgaben bzw. Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 und 8, Art. 5 Abs. 1, 6 und 8, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014.

(5) Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für die Informationsübertragung gemäß Art. 8 Abs. 2, den Informationsaustausch gemäß Art. 9 Abs. 3 sowie für Informationsanfragen interessierter Kreise gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und hat den Sicherheitsbericht gemäß Art. 13 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu veröffentlichen. Die in Abs. 4 genannten Aufsichtsbehörden haben der Austro Control GmbH die für den Sicherheitsbericht benötigten Informationen in einem durch die Austro Control GmbH vorgegebenen Format zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(6) Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der nationalen Datenbank gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu speichern, zu verarbeiten und auszuwerten.

(7) Die in der nationalen Datenbank enthaltenen Informationen sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141, den aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zuständigen Aufsichtsbehörden, den auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörden, der Aufsichtsbehörde gemäß § 14a Abs. 2 FBG sowie der gemäß § 34 Abs. 6 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 zuständigen Behörde zugänglich zu machen. Die Austro Control GmbH hat die in der nationalen Datenbank gespeicherten Informationen dahingehend im Sinne des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten Analysen und gegebenenfalls die Festlegung von Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit gemäß Art. 13 Abs. 6 der Verordnung (EU ) Nr. 376/2014 ermöglicht werden.“

16. In § 169 Abs. 1 Z 3 werden die lit. i bis u durch folgende lit. i bis cc ersetzt:

  1. „i) der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
  2. j) der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
  3. k) der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
  4. l) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 ,
  5. m) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010,
  6. n) der Durchführungsverordnung (EU) 390/2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1,
  7. o) der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission,
  8. p) der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
  9. q) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
  10. r) der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,
  11. s) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
  12. t) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
  13. u) als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,
  14. v) als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ,
  15. w) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission,
  16. x) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
  17. y) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,
  18. z) der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 S. 20,
  19. aa) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,
  20. bb) der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG ,
  21. cc) der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 S. 12,“

17. Dem § 173 werden folgende Abs. 43 und 44 angefügt:

„(43) Die §§ 24a Abs. 1, 24j, 57a, 73 Abs. 2, 74 Abs. 7, 77, 80a Abs. 1, 80c samt Überschrift, 120 Abs. 6, 136, 169 Abs. 1 und 174a Abs. 1, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft.

(44) § 120d Abs. 4, das Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen, BGBl. I Nr. 40/2005, und die Zivilluftfahrt-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 319/2007 in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2013, treten mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.“

18. § 174a Abs. 1 lautet:

„(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012 S.1, umgesetzt.“

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