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BGBl II 229/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

229. Verordnung: Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015
[CELEX-Nr.: 32012L0018]

229. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015)

Auf Grund des § 84m der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Seveso III - Novelle, BGBl. I Nr. 81/2015, wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterliegen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. 1. Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 12 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
  2. 2. grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  3. 3. Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
  4. 4. Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  5. 5. systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  6. 6. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  7. 7. Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84e GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

  1. 1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
  2. 2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken (§ 84b Z 15 GewO 1994) von Industrieunfällen;
  3. 3. sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994);
  4. 4. sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
  5. 5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
  6. 6. begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
  7. 7. Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

  1. 1. für Betriebe der unteren Klasse (§ 84b Z 2 GewO 1994) in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
  2. 2. für Betriebe der oberen Klasse (§ 84b Z 3 GewO 1994) in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 9) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10).

Meldung von Industrieunfällen

§ 4. (1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 5 GewO 1994 genannten Informationen umfassen.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls

  1. 1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
  2. 2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
    1. a) zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
    2. b) zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
    3. c) innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro

  1. 3. ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

  1. 1. eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);
  2. 2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);
  3. 3. eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);
  4. 4. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);
  5. 5. eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);
  6. 6. eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);
  7. 7. eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2. topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. 3. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
  4. 4. auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. a) benachbarter Betriebe,
    2. b) nicht unter den § 84b Z 1 GewO 1994 fallender benachbarter gewerblicher Betriebsanlagen,
    3. c) nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegender benachbarter Anlagen, und
    4. d) von Bereichen und Entwicklungen,

  1. 5. genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) - Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  2. 6. Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);
  3. 7. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
  4. 8. Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  5. 9. Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem Betriebsunfall betroffen sein können

§ 7. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

  1. 1. es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischem Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;
  2. 2. für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesondere
    1. a) betriebliche Ursachen,
    2. b) externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994), nicht unter den § 84b Z 1 GewO 1994 fallende benachbarte gewerbliche Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegende benachbarte Betriebsanlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
    3. c) natürliche Ursachen (Naturgefahren)

  1. 3. Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Z 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist);
  2. 4. die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1, der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Z 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen

§ 8. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).

Interner Notfallplan

§ 9. (1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.

(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2. Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
  3. 3. Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
  4. 4. Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
  5. 5. Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
  6. 6. Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
  7. 7. Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Betriebsgeländes;
  8. 8. Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
  9. 9. Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde abgestimmt wurde.

Sicherheitsmanagementsystem

§ 10. (1) Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass

  1. 1. die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von Industrieunfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Subunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
  2. 2. die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Industrieunfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;
  3. 3. die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Betriebskontrolle und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung der Aspekte
    1. a) Wartung und Instandhaltung,
    2. b) Alarmmanagement und vorübergehendes Abschalten,
    3. c) bewährte Verfahren für die Überwachung und die Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls,
    4. d) Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion,
    5. e) Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Betriebs sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen,
    6. f) angemessene Folge- und Gegenmaßnahmen;
  4. 4. sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994), des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden;
  5. 5. der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmern) die notwendigen Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können;
  6. 6. Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung festgelegt sind; diese Verfahren umfassen
    1. a) das System des Betreibers für die Meldung von Industrieunfällen und Beinahe-Unfällen (§ 84b Z 13 GewO 1994), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und
    2. b) die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen;
  7. 7. Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnisses der Audits und Überprüfungen vornimmt.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Art. I der Industrieunfallverordnung - IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, außer Kraft.

Umsetzungshinweis

§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG , ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt.

Mitterlehner

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