Verordnungsermächtigung
§ 84m.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
- 2. das Sicherheitskonzept,
- 3. das Sicherheitsmanagementsystem
- 4. den Sicherheitsbericht und
- 5. den internen Notfallplan
zu erlassen.
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