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§ 84m GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Verordnungsermächtigung

§ 84m.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
  2. 2. das Sicherheitskonzept,
  3. 3. das Sicherheitsmanagementsystem
  4. 4. den Sicherheitsbericht und
  5. 5. den internen Notfallplan

    zu erlassen.

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