vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 473/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

473. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrt-Meldeverordnung

473. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Meldeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 24f, 24g und 136 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrt-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 319/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „von Unfällen (§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005 in der geltenden Fassung) und Störungen (§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes),“ durch die Wortfolge „von Unfällen (Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35) und Störungen (Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ),“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 (§ 24f und § 24g des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.“

3. § 6 erster Satz lautet:

„Meldeverpflichtungen nach anderen Bestimmungen, zB gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 254/2008, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011, oder anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von dieser Verordnung unberührt.“

4. In § 7 Abs. 1 Z 5 werden die Zitierung „§ 2 Abs. 9 des Unfalluntersuchungsgesetzes“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 “ sowie die Zitierung „§ 2 Abs. 10 des Unfalluntersuchungsgesetzes“ durch die Zitierung „Art. 2 Z 17 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 “ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 Z 7 wird die Zitierung „§ 12a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes“ durch die Zitierung „§ 12 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes“ ersetzt.

6. § 9 samt Überschrift lautet:

„Weiterleitung von Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 9. Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.“

7. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Alle Meldungen, die in der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangt sind, sind von der Austro Control GmbH auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Austro Control GmbH beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.“

8. In § 10 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „Austro Control GmbH“ ersetzt.

9. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse sind alle sicherheitsrelevanten Informationen einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angeführten Informationen zu speichern.“

10. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unfalluntersuchungsstelle des Bundes“ durch die Wortfolge „zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH“ ersetzt.

11. § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleibt unberührt.“

12. In § 10 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 120“ durch die Zitierung „§ 120c“ ersetzt.

13. § 11 lautet:

§ 11. Wird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt eingeleitet, sind die im Untersuchungsbericht gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 enthaltenen Informationen ebenfalls in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten.“

14. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, § 10 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.“

Bures

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)