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BGBl II 472/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

472. Kundmachung: Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission

472. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission

Gemäß § 179 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2013, wird kundgemacht:

Die Europäische Kommission hat im ABl. Nr. C 303 vom 19.10.2013 S. 28 bekannt gemacht:

„Bei der Kommission ging am 1. Oktober 2013 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 2. Oktober 2013.

Der von Österreichische Post AG gestellte Antrag betrifft Postdienste sowie andere Dienste als Postdienste im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/17/EG in Österreich. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag entscheiden. Die Frist läuft am 2. Januar 2014 ab.

Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die Postdienste sowie andere Dienste als Postdienste in Österreich betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.“

Mitterlehner

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