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BGBl II 319/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

319. Verordnung: Zivilluftfahrt-Meldeverordnung - ZMV sowie Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004
[CELEX-Nr. 32003L0042]

319. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Verordnung über die Meldung von Unfällen, Ereignissen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Meldeverordnung - ZMV) erlassen wird und die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 geändert wird

Artikel 1

Verordnung über die Meldung von Unfällen, Ereignissen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Meldeverordnung - ZMV)

Auf Grund von § 136 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Meldung

  1. 1. von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
  2. 2. von Unfällen (§ 2 Abs. 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005 in der geltenden Fassung) und Störungen (§ 2 Abs. 6 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes),

welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.

(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die

  1. 1. im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
  2. 2. im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (§ 44 des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.

(3) Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.

(4) Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Abs. 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.

Zentrale Meldestelle

§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat für alle Meldungen im Sinne dieser Verordnung eine zentrale Meldestelle einzurichten.

(2) Ist eine Meldung insbesondere auf Grund besonderer Meldeverfahren gemäß § 8 bei einer anderen Stelle innerhalb der Austro Control GmbH eingebracht worden, dann hat diese die Meldung unverzüglich an die zentrale Meldestelle weiterzuleiten.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. 1. sicherheitsrelevant: relevant im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt;
  2. 2. Verkehrsluftfahrzeug: ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 5 700 Kilogramm oder mehr sowie ein mehrmotoriger Drehflügler.

2. Abschnitt

Meldepflichten

Meldung von Ereignissen

§ 4. (1) Ereignisse gemäß § 1 sind von jeder der nachstehend angeführten Personen an die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Wahrnehmung des Ereignisses zu melden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern:

  1. 1. Halter oder verantwortliche Piloten eines turbinengetriebenen Zivilluftfahrzeuges oder eines Verkehrsluftfahrzeuges;
  2. 2. Personen, die gewerbsmäßig turbinengetriebene Zivilluftfahrzeuge oder Verkehrsluftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen, instand halten oder verändern;
  3. 3. Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung, ein Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis oder eine Freigabebescheinigung für ein turbinengetriebenes Zivilluftfahrzeug oder ein Verkehrsluftfahrzeug oder für Ausrüstungen oder Teile davon unterzeichnen;
  4. 4. Personen, die mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betraut sind;
  5. 5. Zivilflugplatzhalter und Inhaber einer Bewilligung gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes;
  6. 6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungsanlagen ausüben;
  7. 7. Personen, die auf einem Zivilflugplatz bzw. einem Militärflugplatz, auf dem im Rahmen einer Bewilligung gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird, eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeuges.

(2) Alle Personen, die im Rahmen anderer Tätigkeiten im Bereich der Zivilluftfahrt ähnliche Funktionen, wie die in Abs. 1 genannten ausüben, können freiwillig Meldungen von Ereignissen erstatten, sofern sie dazu nicht bereits auf Grund anderer Regelungen verpflichtet sind. Diese Personen unterliegen dabei denselben Bestimmungen wie die meldepflichtigen Personen.

Meldung von Unfällen und Störungen

§ 5. Unfälle und Störungen, die nicht als Ereignisse gemäß § 1 gelten, sind unverzüglich von den in § 136 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes angeführten Personen an die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH zu melden.

Meldeverpflichtungen nach anderen Bestimmungen

§ 6. Meldeverpflichtungen nach anderen Bestimmungen, zB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 , ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 424/2005, oder der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Diese Meldungen sind, unbeschadet der Übermittlung an andere in diesen Bestimmungen normierte Meldungsempfänger, bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH (§ 2) einzubringen.

Umfang und Form der Meldungen

§ 7. (1) Meldungen gemäß den §§ 4 und 5 haben neben möglichst genauen Angaben über den Meldenden oder die meldende Stelle, wie insbesondere die Erreichbarkeit über Fernsprecheinrichtungen und Datennetzwerke, folgende Informationen zu enthalten, soweit diese bekannt und für den jeweiligen Fall erheblich sind:

  1. 1. die Luftfahrzeugart, die Herstellerbezeichnung, die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, das Luftfahrzeugkennzeichen, die Art der Beschädigung und/oder Mängel des Luftfahrzeuges, etwaige Drittschäden,
  2. 2. die Art, die Herstellerbezeichnung, die Art der Beschädigung und/oder Mängel der betreffenden Einrichtungen gemäß der Anlage 1 Abschnitt D und der Anlage 2 Abschnitt 3 und 4,
  3. 3. die beteiligten und die betroffenen Personen samt Bezeichnung ihrer Funktion und der zur Ausübung ihrer Funktion allenfalls erforderlichen Berechtigungen,
  4. 4. bei Unfällen und Störungen die Anzahl der beteiligten und betroffenen Personen,
  5. 5. die Anzahl der verletzten Personen und die Folgen des Ereignisses, des Unfalls oder der Störung (tödliche Verletzungen im Sinne des § 2 Abs. 9 des Unfalluntersuchungsgesetzes, schwere Verletzungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Unfalluntersuchungsgesetzes, sonstige Verletzungen),
  6. 6. Datum, Uhrzeit (UTC), Ort, Hergang, Umstände sowie die möglichen Ursachen des Unfalls, der Störung oder des Ereignisses, bei meldepflichtigen Ereignissen gegebenenfalls die Bezeichnung des Ereignisses gemäß der Anlage 1 und 2, sowie etwaig gesetzte Sofortmaßnahmen und
  7. 7. im Falle von Unfällen und Störungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern (§ 12a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 in der geltenden Fassung) die Art des Gefahrengutes.

(2) Für die Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 sind die von der Austro Control GmbH als zentrale Meldestelle in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Formblätter zu verwenden. Diese Formblätter müssen von der zentralen Meldestelle so gestaltet werden, dass von den meldepflichtigen Personen alle erforderlichen Angaben gemacht werden können.

(3) Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 sind schriftlich einzubringen und können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden, sofern nicht in anderen Bestimmungen eine bestimmte Art und Weise der Übermittlung verpflichtend vorgeschrieben ist.

Genehmigte Meldeverfahren

§ 8. Im Falle von Unternehmen, die gemäß anderen Bestimmungen genehmigte Verfahren zur Sammlung und Übermittlung von Meldungen eingerichtet haben, gelten die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 bis 7 als erfüllt, wenn diese Verfahren eingehalten werden.

Weiterleitung der Meldungen an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

§ 9. Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat alle bei ihr eingelangten Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 unverzüglich, längstens jedoch am nächsten Werktag, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.

Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen

§ 10. (1) Alle Meldungen, die von der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weitergeleitet wurden, sind von dieser auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.

(2) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die Meldungen in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern. In dieser Datenbank sind insbesondere Angaben über

  1. 1. die Luftfahrzeugart und die Herstellerbezeichnung,
  2. 2. den Ort, den Monat und das Jahr, die Uhrzeit, den Hergang und die Umstände sowie mögliche Ursachen und
  3. 3. die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges

zu erfassen. Alle auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jene technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritte ermöglichen, dürfen nicht gespeichert werden.

(3) Die bei der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eingelangten Meldungen sind getrennt von den in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes gespeicherten Informationen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren. Die Frist für die Aufbewahrung von Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 beträgt mindestens 10 Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Meldung.

(4) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat die gespeicherten Informationen dahingehend auszuwerten und aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten gemäß § 136 Abs. 6 des Luftfahrtgesetzes Analysen ermöglicht werden und von diesen daraus sicherheitstechnische Lehren gezogen werden sowie gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

(5) Die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen aus den Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 darf ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen. Der Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen gemäß § 1 hat sich ebenfalls auf diesen Zweck zu beschränken. Die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 des Unfalluntersuchungsgesetzes sowie die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleiben unberührt.

(6) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat erforderlichenfalls die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, in dem

  1. 1. sich das meldepflichtige Ereignis zugetragen hat, und/oder
  2. 2. das Luftfahrzeug eingetragen ist, und/oder
  3. 3. das Luftfahrzeug entwickelt oder hergestellt wurde, und/oder
  4. 4. das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug betreibt, genehmigt worden ist,

über das Ereignis zu unterrichten.

(7) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes hat jährlich einen Bericht über die gemäß den §§ 4 bis 6 gemeldeten Ereignisse, Unfälle und Störungen, geordnet nach Luftfahrzeugbauart und Herstellerbezeichnung sowie über die Art der Beschädigungen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß § 120 und § 141 des Luftfahrtgesetzes und, soweit der Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b zuständigen Behörde berührt wird, auch dieser vorzulegen und auf deren Anfrage eine Auswertung der Daten im Sinne des Abs. 4 durchzuführen.

Unfalluntersuchung

§ 11. Wird von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes eine Untersuchung eines Vorfalles im Bereich Luftfahrt gemäß § 8 des Unfalluntersuchungsgesetzes eingeleitet, so ist die Austro Control GmbH davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die im Untersuchungsbericht gemäß § 15 des Unfalluntersuchungsgesetzes enthaltenen Informationen sind ebenfalls in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und im Sinne des § 10 Abs. 4 auszuwerten.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über Meldungen von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. 167 vom 4.7.2003 S. 23, umgesetzt.

(Anlagen 1 und 2 zu Artikel 1 siehe Anlagen)

Artikel 2

Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Auf Grund von § 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:

Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 528/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Z 2 entfallen die Worte „unter Verwendung der im Anhang 3 dargestellten Musterformblätter (ICAO-Birdstrikereports)“.

2. Die Anlage 3 entfällt.

3. Im § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2007 tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Die Anlage 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2007 außer Kraft.“

Faymann

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