vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 528/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

528. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

528. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses geändert wird

Auf Grund der §§ 24a, 102 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 173/2004, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Abkürzungen „(AOC) 2004 - AOCV 2004“ durch die Wortfolge „(AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 - AOCV 2004)“ ersetzt.

2. Im § 4 werden die Worte „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Worte „die Austro Control GmbH“ ersetzt.

3. Im § 8 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt im Falle von Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 , ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, nicht für Handbücher und Aufzeichnungen gemäß Subpart M der JAR-OPS 1 und 3. Diese müssen bis längstens 28. September 2005 den Anforderungen gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , ABl. Nr. 315 vom 28.11.2003 S. 1, entsprechen.“

4. Nach § 19 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

„D. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen“

danach wird folgender neuer § 19a eingefügt:

„§ 19a. (1) Die Bestimmungen des Subpart M der JAR-OPS 1 und 3 sind, mit Ausnahme für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 , ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, mit Ablauf des 27. September 2005 nicht mehr anwendbar.

(2) Anträge auf Genehmigungen gemäß Anhang I (Teil - M) Unterabschnitt C (M.A. 302) sowie Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 können bei der zuständigen Behörde ab 1. Jänner 2005 eingebracht werden. Erfüllt ein Luftfahrtunternehmen nicht bis längstens 28. September 2005 die Anforderungen gemäß Anhang I Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , so ist das AOC nicht mehr gültig. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen und die Rückgabe des AOC vorzuschreiben. Dies gilt nicht für jene Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 verwenden.“

5. Im Anhang 1 werden im Pkt. 4 erster Satz die Worte „Flugzeit (Reihe von Flügen)“ durch das Wort „Beanspruchungszeit“ ersetzt.

6. Im § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4, § 8 Abs. 4, die Überschrift des Abschnittes D, § 19a und der Anhang 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Gorbach

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)