10. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 - BRÄG 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen,“ durch die Wendung „Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,“ ersetzt.
2. Dem § 8a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (Abs. 3) ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB). Diese Maßnahmen haben bei Rechtsanwalts-Gesellschaften gegebenenfalls auch die Bestellung eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts zum Compliance-Beauftragten für den Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu umfassen.“
3. Dem § 8a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Rechtsanwalt hat ferner eine Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf seine Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Risikobewertungen sind vom Rechtsanwalt aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen. Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, müssen nicht in die schriftlichen Risikobewertungen aufgenommen werden.
(4) Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Partei oder deren wirtschaftlichem Eigentümer um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder um eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person (§ 8f Abs. 2 bis 4) handelt, hat der Rechtsanwalt ferner ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehendes, risikobasierte Verfahren einschließendes Risikomanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.“
4. In § 8b Abs. 3 wird das Zitat „Richtlinie 2005/60/EG “ durch das Zitat „Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.
5. Dem § 8b Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Rechtsanwalt hat angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbar vereinbarten Strukturen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Werden die Begünstigten von Trusts oder von vergleichbar vereinbarten Strukturen (§ 8d Z 2 lit. d und Z 3) nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so hat der Rechtsanwalt ausreichende Informationen einzuholen, um zu gewährleisten, dass ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Feststellung der Identität des Begünstigten möglich sein wird.“
6. § 8b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Über die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 8d Z 1 lit. a und b hat der Rechtsanwalt Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.“
7. § 8b Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Rechtsanwalt hat den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts anhand der ihm zur Verfügung stehenden oder erforderlichenfalls einzuholenden Informationen aufgrund einer risikobasierten Beurteilung zu bewerten und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen; die Informationen sind von ihm aufzubewahren. Er hat Hintergrund und Zweck aller Geschäftsbeziehungen und Geschäfte, die komplex sind oder der Abwicklung ungewöhnlich großer oder aufgrund ihrer Konstruktion oder ihres Musters ungewöhnlicher Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dienen sollen, zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist; um zu bestimmen, ob solche Geschäftsbeziehungen und Geschäfte verdächtig sind, hat der Rechtsanwalt insbesondere den Umfang und die Art ihrer Überwachung zu verstärken.“
8. In § 8b Abs. 6 dritter Satz entfällt die Wortfolge „angeführt ist“ und wird nach der Wortfolge „Terrorismusfinanzierung besteht“ die Wendung „ , oder der in einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt als Drittland mit erhöhtem Risiko angeführt ist“ eingefügt.
9. Dem § 8b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die den Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten gelten für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.“
10. Dem § 8b werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:
„(8) Der Rechtsanwalt hat den Umfang der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten anhand einer von ihm vorzunehmenden risikoorientierten Beurteilung zu bestimmen, wobei bei dieser Beurteilung und Bewertung der Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zumindest der Zweck des Geschäfts oder der Geschäftsbeziehung, die Höhe der von einem Kunden aufgewendeten Vermögenswerte oder der Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind; jedenfalls Bedacht zu nehmen hat der Rechtsanwalt dabei ferner auf die in den Anlagen II und III zum Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko. Die Angemessenheit dieser Maßnahmen hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer über deren Aufforderung entsprechend darzulegen; Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, sind davon nicht umfasst.
(9) Soweit der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund zu der Annahme hat, dass die Partei durch die Durchführung der von ihm nach dieser Bestimmung zu setzenden Schritte Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die in Entsprechung seiner Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen fortzusetzen und zu beenden. Er hat aber unverzüglich eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu erstatten, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 8c Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind; § 8c Abs. 2 ist anzuwenden.
(10) Mit Ausnahme der Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung kann der Rechtsanwalt zur Erfüllung der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten auf Dritte zurückzugreifen, soweit ihm nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Pflichtenerfüllung bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Rechtsanwalt, der auf den Dritten zurückgreift. Als Dritte können dabei nur
- 1. Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, und Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Sitz im Inland, sowie
- 2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland,
- a) deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
- b) die einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Pflichten unterliegen, die Art. 47 und 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht,
(11) Der Rechtsanwalt hat bei dem Dritten die notwendigen Informationen zu den in Abs. 10 erster Satz genannten Sorgfaltspflichten unverzüglich einzuholen. Er hat weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihm unverzüglich auf sein Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.“
11. § 8c Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In den Fällen des § 8a Abs. 1 hat der Rechtsanwalt den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen (Verdachtsmeldung); hinsichtlich der konkret meldepflichtigen Sachverhalte ist § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FM-GwG sinngemäß anwendbar. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.“
12. In § 8c Abs. 1a vierter Satz wird das Zitat „Richtlinie 2005/60/EG “ durch das Zitat „Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.
13. In § 8c Abs. 2 letzter Satz werden die Wortfolge „oder durch“ durch die Wendung „ , durch“ ersetzt und nach dem Wort „würde“ die Wortfolge „oder dadurch die Verfolgung der Begünstigten eines verdächtigen Geschäfts behindert werden könnte“ eingefügt.
14. § 8c Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 8b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die er in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz zulässig.“
15. §§ 8d und 8e lauten:
„§ 8d. Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst zumindest folgenden Personenkreis:
- 1. bei Gesellschaften:
- a) alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person - bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt - über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht; hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf direktes wirtschaftliches Eigentum; hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf indirektes wirtschaftliches Eigentum;
- b) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürlichen Personen, die der Führungsebene der juristischen Person angehören; darunter zu verstehen sind Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für die juristische Person in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht notwendigerweise um ein Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person handeln muss;
- 2. bei Trusts,
- a) den Settlor;
- b) den Trustee oder die Trustees;
- c) gegebenenfalls den Protektor;
- d) die Begünstigten; sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen, die Gruppe der Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
- e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;
- 3. bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei vergleichbar vereinbarten Strukturen, die Trusts ähneln, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen innehaben.
§ 8e. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 8b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 8b angeführten Verpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 8a Abs. 3) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
- 1. ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
- 2. eine inländische Behörde oder
- 3. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
- a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
- b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
- c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
- d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
(2) Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu überzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.“
16. In § 8f Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige“ und wird nach der Wendung „Person im Sinne von Abs. 2“ die Wendung „ , ein Familienmitglied einer solchen Person (Abs. 3) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Abs. 4)“ eingefügt.
17. § 8f Abs. 2 lautet:
„(2) Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben; dazu zählen insbesondere:
- 1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
- 2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
- 3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
- 4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs;
- 5. Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Rechnungshofs sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
- 6. Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
- 7. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund oder ein Bundesland mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Bundesland allein betreibt oder die der Bund oder ein Bundesland durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder tatsächliche Maßnahmen tatsächlich beherrscht;
- 8. Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
Keine der unter Z 1 bis 8 angeführten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.“
18. In § 8f erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(5)“; nach dem Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) Familienmitglieder politisch exponierter Personen sind insbesondere:
- 1. der Ehegatte einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder der Lebensgefährte im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
- 2. die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
- 3. die Eltern einer politisch exponierten Person.
(4) Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind
- 1. natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder
- 2. natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.“
19. Im nunmehrigen § 8f Abs. 5 entfallen im ersten Satz die Wortfolge „in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen“ und im zweiten Satz die Wendung „in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige,“.
20. Dem nunmehrigen § 8f Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine entsprechende Verpflichtung des Rechtsanwalts besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.“
21. Nach dem nunmehrigen § 8f Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.“
22. § 9a lautet:
„§ 9a. Bei Anderkonten von Rechtsanwälten sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.“
23. In § 12 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort „frühestens“.
24. In § 12 Abs. 3 zweiter Satz werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:
„die der Rechtsanwalt in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet.“
25. Dem § 12 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Rechtsanwalt ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder einer vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet. Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Rechtsanwalt sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden. Die vom Rechtsanwalt in den Fällen des § 8a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.“
26. In § 21b Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wendung „ , die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen,“ eingefügt.
27. § 21b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 8a Abs. 3) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Rechtsanwalt den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.“
28. § 21c Z 9 erster Satz lautet:
„Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein.“
29. In § 23 Abs. 2 zweiter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgender Nebensatz angefügt:
„dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.“
30. Dem § 23 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Rahmen der Aufsicht hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß.“
31. In § 23 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „Satzungen“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
32. In § 23 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „von Satzungen der Versorgungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „der Satzung der Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
33. In § 27 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung“.
34. In § 27 Abs. 1 lit. g werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach diesem folgende lit. h angefügt:
- „h) die Festsetzung des Höchstbetrags für Pauschalbeiträge der Rechtsanwaltskammer nach § 34b Abs. 3.“
35. In § 27 Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung“.
36. In § 27 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen“.
37. In § 27 Abs. 6 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und die Satzungen“.
38. § 28 Abs. 1 lit. b lautet:
- „b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (§ 15 Abs. 4) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);“
39. § 28 Abs. 1 lit. h lautet:
- „h) die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 34a Abs. 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach § 34b Abs. 3;“
40. In § 28 Abs. 1 lit. m wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:
„bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist;“
41. § 34 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
- 1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- 2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
- 3. bei Verzicht,
- 4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
- 5. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
- 6. durch Tod,
ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund
- 1. eines Beschlusses des Ausschusses
- a) in den Fällen des § 20 lit. a und b,
- b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder
- c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;
- 2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.“
42. In § 34 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. b und c“ ersetzt.
43. In § 34 entfällt der Abs. 4; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“und „(5)“.
44. Im nunmehrigen § 34 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
45. Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b eingefügt:
„§ 34a. (1) Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert, so ist für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut durch den Ausschuss zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Dem mittlerweiligen Substituten kommt dabei die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.
(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen.
(3) Mittlerweiligen Substituten und Kammerkomissären sind vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.
(4) Ist der Rechtsanwalt im Firmenbuch eingetragen, so ist die Bestellung eines Kammerkommissärs über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist nach Beendigung der Bestellung über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer wieder zu löschen. Darüber hinaus sind die Bestellung eines Kammerkommissärs und dessen Enthebung im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekanntzumachen. Entsprechende Bekanntmachungen auf ihrer Website haben durch die Rechtsanwaltskammer auch im Fall der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Substituten zu erfolgen.
(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird, und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.
(6) Ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit eines mittlerweiligen Substituten (Abs. 1) im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2 letzter Satz, so ist der mittlerweilige Substitut auf seinen Antrag hin auch zum Kammerkommissär zu bestellen.
(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.
§ 34b. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von der Rechtsanwaltskammer der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Soweit erforderlich gilt dies auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen anderen Rechtsanwalt wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).
(2) Ausgenommen bei Bestellungen in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erster Fall ist der Kammerkommissär für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Auf Verlangen des Kammerkommissärs haben die Kreditinstitute diesem Auskünfte über alle bei ihnen geführten Konten des Rechtsanwalts zu geben und ihm Zugang zu diesen Konten zu gewähren.
(3) Der Kammerkommissär hat gegenüber dem Rechtsanwalt, im Fall seines Todes gegen dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung. Kann der Kammerkommissär diesen Anspruch nicht innerhalb angemessener Frist einbringlich machen, so hat er gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf einen pauschal zu bestimmenden Beitrag zu diesen Kosten. Der Pauschalbeitrag ist vom Ausschuss unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie des vom Kammerkommissär zu bescheinigenden Aufwands und unter Bedachtnahme auf allfällige mit der Bestellung für den Kammerkommissär verbundene Vorteile in angemessener Höhe festzusetzen. Der Pauschalbeitrag darf dabei den von der Plenarversammlung für solche Beiträge festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen.
(4) Die Rechtsanwaltskammer hat die von ihr zu leistenden Pauschalbeiträge aus den für Verwaltungsauslagen der Kammer zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen. Im Umfang der Zahlung durch die Rechtsanwaltskammer geht der Ersatzanspruch des Kammerkommissärs gegen den Rechtsanwalt (dessen Rechtsnachfolger) auf die Kammer über.“
46. In § 36 Abs. 1 Z 5 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. die Erlassung der Satzung für die auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit; § 27 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
47. In § 37 Abs. 1 Z 2a werden die Wortfolge „mittlerweiligen Stellvertreters“ durch das Wort „Kammerkommissärs“ und die Wendung „gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien“ durch die Wortfolge „und den betroffenen Parteien gegenüber sowie über seinen Anspruch auf Entlohnung“ ersetzt.
48. In § 39 Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „150“ ersetzt.
49. Nach § 40 Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. die Erlassung der Satzung nach § 36 Abs. 1 Z 6;“
50. In § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
51. In § 49 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „mit einer zu beschließenden Satzung“ durch die Wendung „entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6)“ ersetzt.
52. In § 49 Abs. 1 zweiter Satz werden das Wort „Satzungen“ durch das Wort „Satzung“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
53. Nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen.“
54. § 49 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.“
55. In § 49 Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge „den Satzungen“ durch die Wortfolge „der Satzung“ ersetzt.
56. In § 49 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „mit einer einheitlichen Satzung“.
57. In § 49 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.
58. In § 49 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Rechtsanwaltskammer“ durch die Wortfolge „der Österreichische Rechtsanwaltskammertag“ ersetzt.
59. Im Einleitungssatz des § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „in den Satzungen“ durch die Wortfolge „in der Satzung“ ersetzt.
60. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz werden die Wortfolge „wobei in den Satzungen“ durch die Wortfolge „wobei in der Satzung“ und die Wendung „in den Satzungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5“ durch die Wendung „in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a“ ersetzt.
61. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b getroffenen Regelung die auf die Dauer der Befreiung entfallende Beitragszeit ungekürzt erworben wird;“
62. § 50 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
- „6. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.“
63. In § 50 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „den Satzungen“ durch die Wortfolge „der Satzung“ ersetzt.
64. In § 50 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Satzungen können“ durch die Wortfolge „Satzung kann“ ersetzt.
65. In § 50 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „den Satzungen“ durch die Wortfolge „der Satzung“ ersetzt.
66. § 50 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.“
67. In § 50 Abs. 3a erster Satz entfällt das Wort „jeweiligen“.
68. In § 50 Abs. 3a letzter Satz entfällt das Wort „betreffenden“.
69. Nach § 51 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten.“
70. § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf ein Viertel dieses Normbeitrags belaufen.“
71. § 53 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
- a) Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;
- b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot für werdende Mütter entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden.“
72. § 53 Abs. 2 Z 5 entfällt.
73. § 56a Abs. 1 lautet:
„(1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt und
- 2. vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auch zu berichten ist, zu welchen Rechtsmaterien die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte jeweils ergangen sind.“
74. § 56a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Der Bundeskanzler hat dabei die durchschnittliche Anzahl der jährlichen Bestellungen und den durchschnittlichen Umfang der erbrachten Leistungen im Sinn des ersten Satzes in den letzten sieben Kalenderjahren zu berücksichtigen.“
75. § 56a Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn
- 1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
- 2. im abgelaufenen Kalenderjahr und im Kalenderjahr davor die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 2 erster Satz gegenüber dem bei der letzten Festsetzung berücksichtigten Durchschnittswert um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist.
(4) Die Pauschalvergütung nach Abs. 2 erster Satz ist vom Bund und von den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf den Bund und auf die Länder entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Jedes Land hat dem Bund seinen Anteil spätestens mit Ablauf des 31. März des auf die Zahlung der Pauschalvergütung nach Abs. 2 erster Satz folgenden Kalenderjahres zu ersetzen. Im Bereich des Bundes richtet sich der Kostenersatz im Innenverhältnis nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesministerien.
(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Abs. 4 ist sinngemäß auch auf diese Fälle anzuwenden.“
76. Dem § 60 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:
„(4) § 8a Abs. 1, § 8b Abs. 3, 6 erster bis dritter Satz und Abs. 9 bis 11, § 8c Abs. 1, 1a, 2 und 5, § 9a, § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 21b Abs. 2, § 21c Z 9, § 23 Abs. 2 zweiter und vierter Satz, § 27 Abs. 1 lit. h, § 28 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6, Abs. 2 bis 6, § 34a, § 34b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 3 Z 1a, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 dritter und letzter Satz, 50 Abs. 2, 3 und 3a, § 51, § 53 Abs. 2 sowie 56a Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8a Abs. 2 bis 4, § 8b Abs. 4, 6 letzter Satz und Abs. 8, § 8d, § 8e, § 8f, § 12 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sowie § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
(5) § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Soweit in § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen.
(6) §§ 23 Abs. 5, 27 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 und 6, 49 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie 49 Abs. 1a, 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die nach § 49 Abs. 1 festzusetzende Satzung bis längstens 31. Dezember 2017 zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2018 vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung dieser Satzung treten die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Erfolgt keine fristgerechte Erlassung, so bleiben die Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 in Kraft.
(7) Hat die Änderung des § 39 Abs. 1 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 eine Verringerung der Zahl der Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte zur Folge, so hat eine entsprechende Neuwahl nach § 24 Abs. 1 Z 4 spätestens in der ersten nach dem 31. Dezember 2016 stattfindenden Plenarversammlung der betreffenden Rechtsanwaltskammer zu erfolgen. Bis zu einer solchen Neuwahl bleiben die Amtsdauer und die Befugnisse der zuvor gewählten Delegierten unberührt.“
Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Eidgenossenschaft“ die Wendung „oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 3 Z 4 letzter Halbsatz wird die Wortfolge „einem Jahr“ durch die Wendung „zwei Jahren, wobei pro Kind eine Anrechnung höchstens im Ausmaß von einem Jahr erfolgen kann“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3a wird das Zitat „§ 117 Abs. 5 Z 5“ durch das Zitat „§ 117 Abs. 5 Z 5 und 6“ ersetzt.
4. In § 36a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen,“ durch die Wendung „Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,“ ersetzt.
5. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (Abs. 3) ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB).“
6. Dem § 36a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Notar hat ferner eine Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf seine Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Risikobewertungen sind vom Notar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Notariatskammer zur Verfügung zu stellen. Tatsachen, die der Notar unter den in § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, müssen nicht in die schriftlichen Risikobewertungen aufgenommen werden.
(4) Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Partei oder deren wirtschaftlichem Eigentümer um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder um eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person (§ 36f Abs. 2 bis 4) handelt, hat der Notar ferner ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehendes, risikobasierte Verfahren einschließendes Risikomanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.“
7. In § 36b Abs. 3 wird das Zitat „Richtlinie 2005/60/EG “ durch das Zitat „Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.
8. § 36b Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Notar hat angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbar vereinbarten Strukturen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Werden die Begünstigten von Trusts oder von vergleichbar vereinbarten Strukturen (§ 36d Z 2 lit. d und Z 3) nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so hat der Notar ausreichende Informationen einzuholen, um zu gewährleisten, dass ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Feststellung der Identität des Begünstigten möglich sein wird.“
9. Dem § 36b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Über die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 36d Z 1 lit. a und b hat der Notar Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.“
10. § 36b Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Notar hat den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts anhand der ihm zur Verfügung stehenden oder erforderlichenfalls einzuholenden Informationen aufgrund einer risikobasierten Beurteilung zu bewerten und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen; die Informationen sind von ihm aufzubewahren. Er hat Hintergrund und Zweck aller Geschäftsbeziehungen und Geschäfte, die komplex sind oder der Abwicklung ungewöhnlich großer oder aufgrund ihrer Konstruktion oder ihres Musters ungewöhnlicher Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dienen sollen, zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist; um zu bestimmen, ob solche Geschäftsbeziehungen und Geschäfte verdächtig sind, hat der Notar insbesondere den Umfang und die Art ihrer Überwachung zu verstärken.“
11. In § 36b Abs. 6 dritter Satz entfällt die Wortfolge „angeführt ist“ und wird nach der Wortfolge „Terrorismusfinanzierung besteht“ die Wendung „ , oder der in einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt als Drittland mit erhöhtem Risiko angeführt ist“ eingefügt.
12. Dem § 36b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die den Notar nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten gelten für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.“
13. Dem § 36b werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:
„(8) Der Notar hat den Umfang der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten anhand einer von ihm vorzunehmenden risikoorientierten Beurteilung zu bestimmen, wobei bei dieser Beurteilung und Bewertung der Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zumindest der Zweck des Geschäfts oder der Geschäftsbeziehung, die Höhe der von einem Kunden aufgewendeten Vermögenswerte oder der Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind; jedenfalls Bedacht zu nehmen hat der Notar dabei ferner auf die in den Anlagen II und III zum Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko. Die Angemessenheit dieser Maßnahmen hat der Notar der Notariatskammer über deren Aufforderung entsprechend darzulegen. Tatsachen, die der Notar unter den in § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, sind davon nicht umfasst.
(9) Soweit der Notar weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund zu der Annahme hat, dass die Partei durch die Durchführung der von ihm nach dieser Bestimmung zu setzenden Schritte Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde, ist der Notar nicht verpflichtet, die in Entsprechung seiner Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen fortzusetzen und zu beenden. Er hat aber unverzüglich eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu erstatten, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 36c Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind; § 36c Abs. 2 ist anzuwenden.
(10) Mit Ausnahme der Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung kann der Notar zur Erfüllung der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten auf Dritte zurückzugreifen, soweit ihm nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Pflichtenerfüllung bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Notar, der auf den Dritten zurückgreift. Als Dritte können dabei nur
- 1. Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, und Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Sitz im Inland, sowie
- 2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland,
- a) deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
- b) die einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Pflichten unterliegen, die Art. 47 und 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht,
(11) Der Notar hat bei dem Dritten die notwendigen Informationen zu den in Abs. 10 erster Satz genannten Sorgfaltspflichten unverzüglich einzuholen. Er hat weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihm unverzüglich auf sein Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.“
14. § 36c Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In den Fällen des § 36a Abs. 1 hat der Notar den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich über alle Geschäfte und Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass mit dem Geschäft oder der Transaktion in Zusammenhang stehende Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen (Verdachtsmeldung); hinsichtlich der konkret meldepflichtigen Sachverhalte ist § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FM-GwG sinngemäß anwendbar. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.“
15. In § 36c Abs. 1a vierter Satz wird das Zitat „Richtlinie 2005/60/EG “ durch das Zitat „Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.
16. In § 36c Abs. 2 letzter Satz werden die Wortfolge „oder durch“ durch die Wendung „ , durch“ ersetzt und nach dem Wort „würde“ die Wortfolge „oder dadurch die Verfolgung der Begünstigten eines verdächtigen Geschäfts behindert werden könnte“ eingefügt.
17. § 36c Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 36b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die er in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz zulässig.“
18. § 36d und 36 e lauten:
„§ 36d. Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst zumindest folgenden Personenkreis:
- 1. bei Gesellschaften:
- a) alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person - bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt - über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht; hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf direktes wirtschaftliches Eigentum; hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Partei, so gilt dies als Hinweis auf indirektes wirtschaftliches Eigentum;
- b) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürlichen Personen, die der Führungsebene der juristischen Person angehören; darunter zu verstehen sind Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für die juristische Person in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht notwendigerweise um ein Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person handeln muss;
- 2. bei Trusts,
- a) den Settlor;
- b) den Trustee oder die Trustees;
- c) gegebenenfalls den Protektor;
- d) die Begünstigten; sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen, die Gruppe der Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
- e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert;
- 3. bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei vergleichbar vereinbarten Strukturen, die Trusts ähneln, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen innehaben.
§ 36e. (1) Ausgenommen in den Fällen des § 36b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 36b angeführten Verpflichtungen des Notars, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 36a Abs. 3) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
- 1. ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
- 2. eine inländische Behörde oder
- 3. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
- a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
- b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
- c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
- d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
(2) Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Notar durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu vergewissern, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Notar die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.“
19. In § 36f Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige“ aufgehoben und wird nach der Wendung „Person im Sinne von Abs. 2“ die Wendung „ , ein Familienmitglied einer solchen Person (Abs. 3) oder eine einer solchen Person bekanntermaßen nahestehende Person (Abs. 4)“ eingefügt.
20. § 36f Abs. 2 lautet:
„(2) Politisch exponierte Personen sind natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben; dazu zählen insbesondere:
- 1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
- 2. Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
- 3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
- 4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs;
- 5. Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Rechnungshofs sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
- 6. Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
- 7. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund oder ein Bundesland mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Bundesland allein betreibt oder die der Bund oder ein Bundesland durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder tatsächliche Maßnahmen tatsächlich beherrscht;
- 8. Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
Keine der unter Z 1 bis 8 angeführten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.“
21. In § 36f erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(5)“; nach dem Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) Familienmitglieder politisch exponierter Personen sind insbesondere:
- 1. der Ehegatte einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder der Lebensgefährte im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
- 2. die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinn von § 72 Abs. 2 StGB;
- 3. die Eltern einer politisch exponierten Person.
(4) Politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen sind
- 1. natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder vergleichbar vereinbarten Strukturen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, oder
- 2. natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer vergleichbar vereinbarten Struktur sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.“
22. Im nunmehrigen § 36f Abs. 5 entfallen im ersten Satz die Wortfolge „in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen“ und im zweiten Satz die Wendung „in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige,“.
23. Dem nunmehrigen § 36f Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine entsprechende Verpflichtung des Notars besteht auch dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung eine politisch exponierte Person war.“
24. Dem § 36f wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abs. 5 erster und zweiter Satz gilt entsprechend für Familienmitglieder politisch exponierter Personen und für politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen.“
25. § 37a lautet:
„§ 37a. Bei Anderkonten von Notaren sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.“
26. In § 49 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort „frühestens“.
27. In § 49 Abs. 3 zweiter Satz werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:
„die der Notar in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet.“
28. Dem § 49 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Sämtliche in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, es sei denn, der Notar ist aufgrund einer anderen gesetzlichen oder einer vertraglichen Verpflichtung zu einer längeren Aufbewahrung berechtigt oder verpflichtet. Beziehen sich die Daten auf einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB ist, und hat der Notar sowohl von diesem Umstand als auch vom anhängigen Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt, so dürfen die betreffenden Daten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht gelöscht werden. Die vom Notar in den Fällen des § 36a Abs. 1 aufbewahrten Unterlagen über Transaktionen müssen eine Rekonstruktion der einzelnen Transaktion im Nachhinein ermöglichen.“
29. In § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Diplomprüfung für Dolmetscher“ durch die Wendung „an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen“ ersetzt.
30. In § 63 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „die Diplomprüfung für Dolmetscher“ durch die Wendung „an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen“ ersetzt.
31. In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Diplomprüfung für Dolmetscher“ durch die Wendung „an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen“ ersetzt.
32. In § 117 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wendung „ , die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen,“ eingefügt.
33. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 36a Abs. 3) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Notar den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.“
34. In § 117 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „oder dem Väter-Karenzgesetz“ durch die Wendung „ , dem Väter-Karenzgesetz oder nach Abs. 5 Z 6“ ersetzt.
35. In § 117 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
- „6. nach Erlangung der Substitutionsfähigkeit (§ 119 Abs. 3) eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende, zwischen dem Notar und dem Notariatskandidaten aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes (Adoptiv- oder Pflegekindes) längstens bis zur Erreichung der Mündigkeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.“
36. In § 141b Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Delegiertentag kann aus seiner Mitte darüber hinaus einen vierten dem Notarenstand angehörenden Präsidenten-Stellvertreter wählen, der den Präsidenten der Notariatskammer in den vom Delegiertentag festzulegenden Bereichen vertreten kann.“
37. In § 141b Abs. 1 vorletzter Satz werden nach dem Wort „drei“ die Wendung „ , gegebenenfalls vier“ eingefügt und die Wortfolge „derselben Kammer“ durch die Wortfolge „demselben Kollegium“ ersetzt.
38. Dem § 141b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein allenfalls gewählter vierter Präsidenten-Stellvertreter ist nicht Mitglied des Ständigen Ausschusses.“
39. In § 154 Abs. 1 werden der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sind dabei besonders zu berücksichtigen.“
40. § 158 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,“
41. Dem § 159 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat die Notariatskammer Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Notars und die über diesen verhängte Disziplinar- oder Ordnungsstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Österreichischen Notariatskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Notars hat zu unterbleiben, wenn die Notariatskammer nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.“
42. Dem § 162 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Stößt der Untersuchungskommissär im Rahmen seiner Tätigkeit auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 36c Abs. 1 sinngemäß.“
43. Dem § 189 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) § 6 Abs. 3 und 3a, § 36a Abs. 1, § 36b Abs. 3, 6 erster bis dritter Satz und Abs. 9 bis 11, § 36c Abs. 1, 1a, 2 und 5, § 37a, § 49 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 117 Abs. 1, 4 und 5, § 141b Abs. 1 und 2 sowie § 162 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 36a Abs. 2 bis 4, § 36b Abs. 4, 6 letzter Satz und Abs. 8, § 36d, § 36e, § 36f, § 49 Abs. 3 dritter bis fünfter Satz, § 154 Abs. 1, § 158 Abs. 1 sowie § 159 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
(5) Hat ein Notariatskandidat auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016 maßgeblichen Rechtslage beschäftigungslose Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung vor dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 verbracht, so ist auf Antrag des Notars oder Notariatskandidaten auf diese Zeiten bereits § 6 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 anzuwenden. Zeiten, die der Notariatskandidat auf der Grundlage einer gemäß § 117 Abs. 5 Z 6 getroffenen Vereinbarung verbracht hat, sind im Rahmen des § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Zeiten nach dem 31. Dezember 2016 zurückgelegt worden sind.“
Artikel 3
Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:
In § 12 Z 2 lit. d ABAG wird das Klammerzitat „(§ 20 Abs. 2 Z 7 NPG)“ durch das Klammerzitat „(§ 20 Abs. 2 Z 6 NPG)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus elf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 42 Mitgliedern, wenn mehr als 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.“
2. In § 5 Abs. 3 zweiter Satz werden nach der Zahl „21“ die Wendung „oder 35“ eingefügt und die Wendung „35 Mitgliedern fünf“ durch die Wendung „42 Mitgliedern sechs“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 4 werden das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „vier“ die Wendung „und bei 42 Mitgliedern fünf“ eingefügt.
4. In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „ , außer im Fall des § 29, aus vier“ durch die Wortfolge „aus zwei“ ersetzt.
5. In § 15 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“; nach dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Wird ein Einleitungsbeschluss gefasst (§ 28 Abs. 2), so haben dem Senat zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte anzugehören (erweiteter Senat), wenn dies der Beschuldigte oder der Kammeranwalt innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses schriftlich beantragt.
(3) Eine Entscheidung im erweiterten Senat hat ferner bei Beschlussfassungen über die Verhängung einstweiliger Maßnahmen zu ergehen, wenn
- 1. dies vom Kammeranwalt zugleich mit seinem Antrag gemäß § 19 oder vom Rechtsanwalt innerhalb der ihm gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz gesetzten Stellungnahmefrist beantragt oder
- 2. dem Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz wegen Gefahr im Verzug keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beschlussfassung eingeräumt wird.
Die erweiterte Senatsbesetzung gilt diesfalls auch für Beschlussfassungen des Disziplinarrats gemäß § 19 Abs. 4.“
6. Im nunmehrigen § 15 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Disziplinarrats“ die Wendung „bei Erweiterung des Senats (Abs. 2) oder“ eingefügt.
7. Im nunmehrigen § 15 Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „wenn“ die Wortfolge „alle oder wenn im Fall der Entscheidung im erweiterten Senat“ eingefügt.
8. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis zum Betrag von 1 000 000 Euro;“
9. In § 19 Abs. 2 erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„eine mündliche Verhandlung hat dann stattzufinden, wenn dies der Disziplinarrat für erforderlich erachtet oder der Rechtsanwalt beantragt.“
10. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Stoßen der Disziplinarrat, der Kammeranwalt oder der Untersuchungskommissär im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 RAO sinngemäß.“
11. In § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
12. Dem § 70 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat der Ausschuss Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Rechtsanwalts und die über diesen verhängte Disziplinarstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Rechtsanwaltskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Rechtsanwalts hat zu unterbleiben, wenn der Ausschuss nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.“
13. Nach § 79 wird folgender dreizehnter Abschnitt angefügt:
„Dreizehnter Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
§ 80. (1) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 15, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
(2) §§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 4 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind anzuwenden, wenn die Wahlen des Disziplinarrats nach dem 31. Dezember 2016 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem 1. Jänner 2017 gewählten Organe des Disziplinarrats bleibt unberührt.
(3) § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Disziplinarsachen anzuwenden, bei denen der Kammeranwalt oder der Disziplinarrat vom Verdacht des Disziplinarvergehens nach dem 31. Dezember 2016 Kenntnis erlangt.“
Artikel 5
Änderung des EIRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wendung „eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder ein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG“ ersetzt.
2. In § 44 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 31 Abs. 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.
2. In § 4 zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „zum Richteramt befähigten Personen“ ersetzt.
3.§ 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichts angehören, hat der Präses das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.“
4. In § 11 erster Halbsatz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissäre“ ersetzt.
5. In § 11 zweiter Halbsatz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Mitglieder des Prüfungssenats“ ersetzt.
6. § 13 Z 2 lautet:
- „2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG.“
7. In § 24 zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.
8. Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
§ 29. §§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Z 5 wird die Wortfolge „Handels- und des Genossenschaftsregisters“ durch das Wort „Firmenbuchs“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 5 wird das Zitat „Tarifpost 3 A Abschnitt II“ durch das Zitat „Tarifpost 3 A Abschnitt II und III“ ersetzt.
3. In der Tarifpost 1 Abschnitt IV entfällt die Wortfolge „und Forderungsanmeldungen“.
4. In der Tarifpost 3 C wird nach Abschnitt I folgender Abschnitt Ia eingefügt:
- „Ia. für Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;“
5. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
§ 26a. §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.“
Artikel 8
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und d lautet:
- „c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
- d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,“
2. In § 4 Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „ein Gutachten“ durch die Wortfolge „eine begründete Stellungnahme“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „das Gutachten“ durch die Wortfolge „die begründete Stellungnahme“ ersetzt.
4. In § 4a Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „ein Gutachten“ durch die Wortfolge „eine begründete Stellungnahme“ ersetzt.
5. Die Paragrafenüberschrift zu § 4b lautet:
„Überprüfung des Zertifizierungsumfangs“
6. In § 4b Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „ein Gutachten“ durch die Wortfolge „eine begründete Stellungnahme“ ersetzt.
7. In § 4b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „das Gutachten“ durch die Wortfolge „die begründete Stellungnahme“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet“ ersetzt.
9. In § 6 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „ein Gutachten“ durch die Wortfolge „eine begründete Stellungnahme“ ersetzt.
10. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.“
11. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a. (1) Der Sachverständige kann beim Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) die vorübergehende, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ruhendstellung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger begehren, dies bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Aus wichtigem Grund kann dieser Zeitraum auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden. Dem Sachverständigen bereits erteilte Gutachtensaufträge bleiben davon unberührt.
(2) Der Umstand der Ruhendstellung und ihre Dauer ist bei der Eintragung des Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste ersichtlich zu machen. Während der Ruhendstellung ist der Sachverständige nicht verpflichtet, Bestellungen zum Sachverständigen in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren Folge zu leisten.
(3) Ein Begehren nach Abs. 1 kann in jeder Eintragungsperiode (§ 6 Abs. 1) nur einmal gestellt werden. Die laufende Eintragungsfrist bleibt von der Ruhendstellung unberührt. Soweit sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aufgrund der vor der Ruhendstellung erfolgten Bestellungen des Sachverständigen oder der von diesem während des Ruhens mit seiner Zustimmung übernommenen Gutachtensaufträge ergibt, ist dieser nicht verpflichtet, während des Ruhens die Haftpflichtversicherung nach § 2a aufrecht zu erhalten.“
12. § 8 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die Gültigkeitsdauer der Karte ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet.“
13. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Gutachten“ durch die Wortfolge „eine begründete Stellungnahme“ ersetzt; der Punkt am Ende wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.“
14. In § 14 Z 1 wird die Wendung „das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung““ durch die Wendung „an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen“ ersetzt.
15. Nach § 16g wird folgender § 16h eingefügt:
„§ 16h. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 2 und 3, § 4a Abs. 2, § 4b Abs. 1 und 2 samt Paragrafenüberschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 sind in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 anzuwenden, wenn die Eintragung oder die Ausstellung der Ausweiskarte nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“
Artikel 9
Umsetzungshinweis
Mit Art. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73 umgesetzt.
Bures Kopf Hofer
Kern
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