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BGBl II 315/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

315. Verordnung: Lumpy skin disease-Verordnung - LSD-VO
[CELEX-Nr.: 31992L0119]

315. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung - LSD-VO)

Auf Grund der §§ 1, 2c, 5, 7 und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich (LSD-Monitoring) sowie bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Lumpy skin disease in Betrieben

§ 3.

Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich

§ 4.

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 5.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 6.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 7.

Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen

3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in Zonen

§ 8.

Zonenlegung

§ 9.

Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone

§ 10.

Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Überwachungszone

§ 11.

Impfung

4. Abschnitt
Verbringungsbeschränkungen

§ 12.

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Schutzzone

§ 13.

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Überwachungszone

§ 14.

Wiedererlangung des Freiheitsstatus

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 15.

Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen

§ 16.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Früherkennung, der Bekämpfung und Tilgung der Lumpy skin disease (LSD, Dermatitis nodularis) in Österreich sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit, ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993, S. 69, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2) Die Anwendung von § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine gemäß § 2a TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. bestellter Seuchentierarzt;
  2. 2. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  3. 3. Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit bildet;
  4. 4. Betrieb: landwirtschaftliche oder andere Haltung, in der dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
  5. 5. Ausbruch: die nachgewiesene Zirkulation des Capripox-Virus in einem Gebiet oder Betrieb, deren Feststellung sich auf einen Fall von LSD stützt;
  6. 6. Freie Zone mit Impfung: Teil Österreichs außerhalb der infizierten Zone, wo eine Impfung gemäß eines von der Europäischen Kommission genehmigten Programms durchgeführt wird oder innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurde;
  7. 7. Infizierte Zone: Teil Österreichs im Umkreis von mindestens 20 km um den Ausbruchsbetrieb, in dem LSD bestätigt wurde und innerhalb derer Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurden und wo eine Impfung nach Genehmigung des Impfprogramms durch die Europäische Kommission durchgeführt werden kann;
  8. 8. LSD (Lumpy skin disease): eine nicht auf den Menschen übertragbare seuchenhafte Erkrankung bestimmter Arten von Wiederkäuern, verursacht durch Capripox-Virus; die Erkrankung ist charakterisiert durch Fieber, Knoten in der Haut, in den Schleimhäuten und in den inneren Organen, Abmagerung, vergrößerten Lymphknoten, Hautödemen und gelegentlich auch Verenden der betroffenen Tiere;
  9. 9. Krisenplan: Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen in der Republik Österreich einschließlich spezieller Abschnitte zur Bekämpfung der LSD, der auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht ist;
  10. 10. Lumpy skin disease-Virus (LSDV): Erreger der Lumpy skin disease, welcher zum Genus der Capripox-Viren gehört. Als Prototyp-Stamm wird das Neethling-Virus angesehen;
  11. 11. Fall von LSD: liegt vor, wenn bei einem Tier eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • es weist klinische Symptome auf, die auf Lumpy skin disease schließen lassen;
  • es handelt sich um ein Tier, aus dem das LSDV isoliert und als solches im nationalen Referenzlabor identifiziert wurde;
  • es handelt sich um ein Tier, das im nationalen Referenzlabor mit positivem serologischem Ergebnis auf Lumpy skin disease untersucht wurde oder bei dem ein(e) für Lumpy skin disease spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.

  1. 12. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
  2. 13. Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Lumpy skin disease durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
  3. 14. Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen, epidemiologischer oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Lumpy skin disease möglich erscheinen lassen;
  4. 15. Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere folgender empfänglicher Arten:
    1. a) Bos taurus (Hausrind),
    2. b) Bos indicus (Zebu),
    3. c) Bison bison (Bison),
    4. d) Bubalus bubalis (Wasserbüffel) und
    5. e) in Gefangenschaft gehaltene Wildwiederkäuer, welche auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen genannt sind, weil sie gemäß neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen an der Übertragung und Ausbreitung der LSD beteiligt sind;
  5. 16. geimpfte Tiere: Tiere, die gemäß der Spezifikation des Herstellers des Impfstoffes geimpft bzw. nachgeimpft wurden, sodass der Impfschutz wirksam gegeben sein müsste;
  6. 17. Nachkommen geimpfter Tiere: Nachkommen von Muttertieren, die mindestens 28 Tage vor der Geburt geimpft wurden und nicht älter als 4 Monate sind;
  7. 18. VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder im Österreichischen Krisenplan zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Schutzmaßnahmen

Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich
(LSD-Monitoring)

§ 3. Zeigt die epidemiologische Entwicklung, dass sich die Krankheit bis auf ca. 100 km der österreichischen Staatsgrenze angenähert hat, und deshalb mit einem Übergreifen der LSD auf österreichisches Staatsgebiet zu rechnen ist, ist zur Früherkennung einer Infektion folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Festlegung von Risikogebieten sowie Erstellung eines risikobasierten Stichprobenplans durch die AGES.
  2. 2. Anordnung von stichprobenhaften amtlichen Untersuchungen in Risikogebieten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  3. 3. Verpflichtende Eintragung der Ergebnisse der Untersuchungen ins VIS.

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 4. (1) Nach der Anzeige des Verdachts von Lumpy skin disease gemäß § 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß §§ 20 und 23 TSG und den Vorgaben des Krisenplans zur Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Maßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:

  1. 1. Die allenfalls erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind anzuordnen und die Tierhalter sind über weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren.
  2. 2. Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; stimmen die erhobenen Daten nicht mit denen in der Datenbank hinterlegten Daten überein, so sind sie durch Eintrag in der entsprechenden Datenbank unverzüglich zu ergänzen oder richtigzustellen. Diese Zählung ist durch den Tierhalter/die Tierhalterin laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.
  3. 3. Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 - TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010.
  4. 4. Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Krisenplan.
  5. 5. Klinische Untersuchung aller Tiere des Bestandes.
  6. 6. Gegebenenfalls Entnahme von Proben (gemäß Krisenplan) von einer statistisch aussagekräftigen Anzahl von Tieren des Bestandes zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist.

(2) Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und gegebenenfalls Z 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 5. (1) Nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß § 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die tierschutzgerechte Tötung - nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1099/2009 - aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen.

(2) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind gegebenenfalls in ausreichender Menge Proben für weitere epidemiologische Untersuchungen zu entnehmen.

(3) Insbesondere sind bei einem Seuchenausbruch jedenfalls folgende Maßnahmen gemäß § 24 TSG anzuordnen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:

  1. 1. Das Inverkehrbringen sowie jegliches Verbringen von
    1. a) Milch und Milcherzeugnissen für den Zweck der Verfütterung an Tiere,
    2. b) unbehandelten Häuten und Fellen sowie sonstigen unbehandelten tierischen Nebenprodukten;
    3. c) Sperma, Eizellen und Embryonen, das/die in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Tierhaltungsbetrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
    4. d) Tierkörpern,
    5. e) Futtermittel, Einstreu und Gülle sowie vorhandenem Mist und Dung, sofern eine Kontamination mit dem LSDV nicht auszuschließen ist,

  1. 2. Alle Räumlichkeiten, in denen die Tiere aufgestallt waren oder mit denen sie direkten oder indirekten Kontakt hatten, sind unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit der verwendeten Substanzen zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. 3. Die allenfalls erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen sind anzuordnen und die Tierhalter sind über weitere erforderliche Hygienemaßnahmen zu informieren.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 6. (1) Zur Verhinderung der Ausbreitung der LSD in freien Gebieten ist ab dem Zeitpunkt einer entsprechenden Verlautbarung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen für 72 Stunden der gesamte Verkehr mit lebenden Tieren, einschließlich deren Samen, Eizellen und Embryonen im verlautbarten Gebiet verboten (emergency stand still).

(2) Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 werden abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen

§ 7. (1) Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr Beständen kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beschließen, für nicht von Lumpy skin disease betroffene Bestände von § 5 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten gemäß § 25 TSG) abzuweichen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des Lumpy skin disease Erregers zwischen den Beständen gemäß Abs. 1 seit mindestens zwei Inkubationszeiträumen (das sind 56 Tage) vor dem Datum an dem die Lumpy skin disease in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:

  1. 1. Größe und Struktur dieser Bestände und die durchgeführten Maßnahmen stellen eine vollkommene Trennung in Bezug auf Unterbringung, Haltung, Personal, Material und Fütterung der Tiere dar, so dass der Seuchenerreger nicht von einem auf einen anderen Bestand übergreifen kann,
  2. 2. im Bestand nach amtlicher Untersuchung keine Hinweise auf Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
  3. 3. allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 angeordnet wurden und
  4. 4. der Tierhalter/die Tierhalterin von der Behörde nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.

3. Abschnitt

Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und infizierten Zone

Zonenlegung

§ 8. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet um den Seuchenbetrieb

  1. 1. eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und
  2. 2. eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Radius von zumindest 10 km sowie
  3. 3. eine infizierte Zone mit einem Radius von zumindest 20 km

    ein und veröffentlicht diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“.

(2) Innerhalb festgelegter Schutz- und Überwachungszonen dürfen Tiere und Produkte - unbeschadet des § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) - nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Betrieb verbracht werden. Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Schutz- und Überwachungszonen gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung

  1. 1. der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
  2. 2. der geografischen und topografischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
  3. 3. des Standortes und der Nähe anderer Betriebe, der Dichte und Art der Tierpopulation sowie deren Haltungsformen,
  4. 4. der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
  5. 5. der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen

    festgelegt.

(4) Infizierte Zonen werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung

  1. 1. der eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und
  2. 2. der administrativen Struktur

    festgelegt.

(5) Nach Festlegung der genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann die/den Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat, schriftlich über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Die Aufhebung von Zonen erfolgt von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen frühestens nach unschädlicher Beseitigung aller Tiere aus dem Seuchenbetrieb, nach erfolgter Reinigung und Desinfektion sowie unter Berücksichtigung der seuchenspezifischen Inkubationszeit von 28 Tagen und den Ergebnissen der spezifischen epidemiologischen Erhebungen.

(7) Die Wiederaufstockung von Betrieben, in denen Maßnahmen gemäß § 5 angeordnet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. 1. mit geimpften Tieren sowie mit Nachkommen geimpfter Tiere: nach Aufhebung der Schutzzone;
  2. 2. mit nicht geimpften Tieren: seit Aufhebung der Schutzzone sind mindestens 28 Tage vergangen.

Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone

§ 9. (1) Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat unverzüglich nach Einrichtung der Schutzzone alle Betriebe zu besuchen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und eine klinische Untersuchung der Tiere sowie gegebenenfalls die Entnahme von Proben durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Kontrollbesuche unverzüglich ins VIS einzutragen, die Probenbegleitscheine elektronisch über das VIS zu senden und die Ergebnisse im VIS zu speichern.

(2) Nach diesen Erstbesuchen sind die Betriebe regelmäßig gemäß den Vorgaben des Bundesministers/der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu überwachen.

(3) Bei den Kontrollbesuchen ist darauf zu achten, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung eingehalten werden. Weiters ist der Tierhalter/die Tierhalterin auf die dafür erforderlichen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

(4) Der Tierhalter/die Tierhalterin ist anlässlich des Kontrollbesuches nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen zu informieren.

Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Überwachungszone

§ 10. (1) Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

(2) Die Betriebe sind gemäß Vorgabe eines von der AGES im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen erstellten risikobasierten Stichprobenplans zu kontrollieren.

(3) Bei den Kontrollbesuchen ist eine klinische Untersuchung von Tieren sowie gegebenenfalls die Entnahme von Proben durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Kontrollbesuche unverzüglich ins VIS einzutragen, die Probenbegleitscheine elektronisch über das VIS zu senden und die Ergebnisse im VIS zu speichern.

(4) Bei den Kontrollbesuchen ist darauf zu achten, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung eingehalten werden. Weiters ist der Tierhalter/die Tierhalterin auf die dafür erforderlichen Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

(5) Der Tierhalter/die Tierhalterin ist anlässlich des Kontrollbesuchs nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen zu informieren.

Impfung

§ 11. Wird gemäß § 25a TSG eine amtliche Impfung als ergänzende Maßnahme der Seuchenbekämpfung im infizierten Gebiet oder als vorbeugende Maßnahme im freien Gebiet angeordnet, wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Impfplan festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht. Dieser hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:

  1. 1. geographische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Impfung durchzuführen ist;
  2. 2. zu verwendender Impfstoff;
  3. 3. Zahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere und Art, Kategorie und Alter der zu impfenden Tiere;
  4. 4. Vorgangsweise bei der Impfung (Aufbewahrung des Impfstoffes, Rückgabe von Impfstoffresten, Verteilung, Aufzeichnung über geimpfte Tiere, Priorisierung von Impfgebieten, Impfung neugeborener Kälber und Revakzinierung);
  5. 5. Beginn und Dauer der Impfkampagne;
  6. 6. Verbringungsbeschränkungen für Tiere und bestimmte unbehandelte tierische Erzeugnisse;
  7. 7. besondere Registrierung der geimpften Tiere im VIS, wobei auch eine Verbindung zwischen geimpften Muttertieren und deren Nachkommen gegeben sein muss;
  8. 8. Durchführung der Impfkampagne durch amtliche beauftragte Tierärztinnen/Tierärzte;
  9. 9. monatliche Zwischenberichte über den Stand der Durchführung und Abschlussbericht;
  10. 10. Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe, wenn mindestens 95 % der Betriebe sowie 80 % der in einem Impfgebiet aufgestallten empfänglichen Tiere geimpft wurden.

4. Abschnitt

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in Schutz- und Überwachungszonen

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Schutzzone

§ 12. (1) Aus der Schutzzone dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht verbracht werden. Eine Verbringung innerhalb der Schutzzone darf nur nach Maßgabe des Abs. 2 erfolgen. Ein Einbringen von Tieren empfänglicher Arten in die Schutzzone ist untersagt.

(2) Innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus gemäß § 9 Abs. 1 bereits besuchten Betrieben auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Schutzzone verbracht werden, wenn

  1. a. die Tiere des Bestands am Tag der Verbringung gemäß der Bestätigung des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin keine klinischen Symptome von Lumpy skin disease aufweisen und
  2. b. der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin des Bestimmungsschlachthofs im Voraus vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs nachweislich von der geplanten Verbringung informiert wurde.

    Befindet sich in der Schutzzone kein Schlachthof, so dürfen Tiere unter den genannten Bedingungen auch in einen Schlachthof in der Überwachungszone verbracht werden.

Verbringungsbeschränkungen für Tiere und deren Produkte in der Überwachungszone

§ 13. (1) Innerhalb Überwachungszonen dürfen Tiere empfänglicher Arten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

(2) Tiere empfänglicher Arten dürfen, sofern sie mindestens 28 Tage nach dem letzten Seuchenausbruch oder seit Geburt in der Überwachungszone gehalten worden sind, unter folgenden Bedingungen auf direktem Weg zur unmittelbaren Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof verbracht werden, wenn:

  1. 1. die Tiere des Bestands am Tag der Verbringung gemäß der Bestätigung des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin keine klinischen Symptome von Lumpy skin disease aufweisen,
  2. 2. der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin des Bestimmungsschlachthofs im Voraus vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs nachweislich von der geplanten Verbringung informiert wurde,
  3. 3. die Tiere beim Eintreffen im Schlachthof getrennt von anderen Tieren gehalten und binnen weniger als 36 Stunden getrennt geschlachtet werden.

Wiedererlangung des Freiheitsstatus

§ 14. (1) Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß § 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 aufgehoben. Die Schutzzone wird in der Folge in eine Überwachungszone übergeführt.

(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf von 28 Tagen im Anschluss an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß § 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 aufgehoben. Die Überwachungszone wird in der Folge in eine infizierte Zone übergeführt.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hebt die infizierte Zone bzw. die freie Zone mit Impfung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Europäischen Union der Bestimmungen des Internationalen Amts für Tiergesundheit (OIE) auf.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen

§ 15. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/119/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. 12. 2017 in Kraft.

Rendi-Wagner

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