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§ 7 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 7.

Besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Viehstandes.

Behufs Sicherung der Beobachtung der bestehenden Ein- und Durchfuhrsbeschränkungen oder Verbote kann nach Maßgabe der Umstände eine besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, nötigenfalls mit militärischen Kräften verfügt und der Verkehr mit Tieren und die Haltung derselben in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung in zweckdienlicher Weise geregelt werden.

Insbesondere kann auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, sowie des Zuwachses und Abganges solcher Tiere angeordnet werden; ebenso kann eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere verfügt werden.

Die Erlassung der in diesem Paragraphen vorgesehenen Anordnungen bleibt den politischen Landesbehörden oder dem Ackerbauministerium vorbehalten (§ 2).

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129013

alte Dokumentnummer

N8190929264L

Stichworte