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BGBl II 100/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

100. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, und des § 11 Abs. 6 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V), BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Anlage A3g, wobei Folgendes gilt:
    1. a) Beschwerde ist jede Äußerung der Unzufriedenheit, die eine natürliche oder juristische Person mit einem konkreten Begehr zu einem konkreten Geschäftsfall an ein Kreditinstitut richtet, ohne dass zu demselben Begehren bei einem Gericht oder einer Schlichtungsstelle ein Verfahren anhängig ist oder über dasselbe Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist;
    2. b) Bankdienstleistung ist jede Tätigkeit im Sinne von § 1 BWG mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, die weder eine unter Abschnitt B der Anlage A3g fallende Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 noch ein unter Abschnitt C der Anlage A3g fallendes Investmentgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG oder Immobilienfondsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG ist.“

2. Der Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß der Anlage A3g zu gliedern.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5, § 6 Abs. 3 sowie die Anlage A3g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2017 treten mit 31. Dezember 2017 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2017 anzuwenden. Die Anlage F3f tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. Die Anlage A3g lautet: (siehe Anlage)

6. Die Anlage F3f lautet: (siehe Anlage)

Ettl Kumpfmüller

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

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