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BGBl II 99/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Verordnung: Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

99. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Auf Grund des § 52b Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zweck

§ 1. Zur Förderung der Studienabschlussphase werden ordentlichen Studierenden, die an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannten Bildungseinrichtung studieren und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, nach Maßgabe des § 52b des Studienförderungsgesetzes sowie der folgenden Bestimmungen Studienabschluss-Stipendien gewährt.

Voraussetzungen

§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der bzw. die Studierende

  1. 1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
  2. 2. noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung - mit Ausnahme eines einem Masterstudium vorangehenden Bachelorstudiums - abgeschlossen hat,
  3. 3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  4. 4. in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat,
  5. 5. in den letzten 4 Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
  6. 6. ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt und
  7. 7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(2) Eine Halbbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mindestens 18 Arbeitsstunden in der Woche erfordert. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus einer allfälligen nichtselbstständigen Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000 Euro beträgt.

(3) Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.

(4) Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein.

Aufgabe der Berufstätigkeit

§ 3. Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen.

Studienabschlussphase

§ 4. (1) Die Studienabschlussphase eines Studiums an einer Universität oder Privatuniversität liegt vor, wenn auf Grund der noch fehlenden Prüfungen und der noch fehlenden wissenschaftlichen Arbeit angenommen werden kann, dass das Studium innerhalb von längstens achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten zum Abschluss des Studiums fehlen. Das Thema der Master- oder Diplomarbeit muss bereits vom jeweils zuständigen Organ der betreffenden Bildungseinrichtung angenommen sein. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen.

(2) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Studienabschlussphase den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist für die Studienabschlussphase Abs. 1 maßgeblich.

Förderungsdauer

§ 5. (1) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 ECTS-Punkte betragen.

(2) Die Förderungsdauer für Studien an Universitäten und Privatuniversitäten umfasst längstens zwölf Monate, wenn neben dem Abschluss der Master- oder Diplomarbeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten fehlen. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen.

(3) Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern. Bei Studien, die von einer Universität bzw. Privatuniversität gemeinsam mit einer anderen Bildungseinrichtung durchgeführt werden, ist die Förderungsdauer gemäß Abs. 1 zu bemessen.

(4) Bei nachgewiesen überdurchschnittlich umfangreichen oder zeitaufwendigen Master- oder Diplomarbeiten verlängert sich die Förderungshöchstdauer um weitere sechs Monate. Die Verlängerung ist bis spätestens sechs Monate nach der Zuerkennung unter Vorlage einer Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Master- oder Diplomarbeit zu beantragen.

Höhe

§ 6. (1) Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt 80 vH des im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 700 Euro, höchstens 1.200 Euro.

(2) Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht.

Antragstellung, Zuerkennung und Auszahlung

§ 7. (1) Studienabschluss-Stipendien werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag ist bei der gemäß § 36 StudFG zuständigen Stipendienstelle einzubringen.

(2) Für die Antragstellung, die Zuerkennung und die Auszahlung der Studienabschluss-Stipendien gelten die §§ 39 bis 47 StudFG mit folgender Maßgabe:

  1. 1. Anträge auf Studienabschluss-Stipendien sind nicht an die Antragsfristen gemäß § 39 Abs. 2 StudFG gebunden.
  2. 2. Für die Antragstellung sind die von der Studienbeihilfenbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise, insbesondere Nachweise über Dauer und Ausmaß der vorangegangenen Berufstätigkeit, die Höhe der Einkünfte und den Studienfortschritt im zu fördernden Studium anzuschließen,
  3. 3. Studierende haben den Monat, ab dem das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden soll, bei der Antragstellung zu bestimmen. Die Zuerkennung kann frühestens im Monat der Antragstellung erfolgen.
  4. 4. Abänderungsanträge werden mit dem Monat der Antragstellung wirksam.
  5. 5. Das Studienabschluss-Stipendium wird mit Bescheid für die gesamte Förderdauer zuerkannt. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt monatlich.

Meldepflichten

§ 8. Studierende haben den Studienabschluss oder einen Studienabbruch sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen.

Rückforderung

§ 9. (1) Weist der bzw. die Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG. Studierende, die ihr Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Bezugs des Studienabschluss-Stipendiums abschließen können, haben die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung teilzunehmen.

(2) Wird neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

(3) Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern. Bei laufender Auszahlung ist eine Aufrechnung vorzunehmen.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

Mitterlehner

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