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BGBl II 98/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Verordnung: Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

98. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.

(2) Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.

§ 2. Die beschleunigte Zustellung im Sinne des § 1 Abs. 1 kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Kurz

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