435. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) geändert wird
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 154/2015 wird verordnet:
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau“ durch die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau“ durch die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.
3. In § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Brandstetter
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