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BGBl II 424/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

424. Verordnung: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung und der Zeugnisformularverordnung

424. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung und die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Artikel 1

Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der §§ 18, 18a, 20, 21, 23, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 153/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 11 lit. f lautet:

  1. „f. in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.).“

2. In § 7 Abs. 7 lit. d entfällt die Wendung „ , in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

3. In § 7 Abs. 8a entfallen nach der Wendung „Bundesministerium für Bildung“ die Worte „und Frauen“.

4. In § 7 Abs. 9 wird die Wendung „Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ durch die Wendung „Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 5 lit. d, § 13 lit. i und § 22 Abs. 5 lit. b sublit. cc wird die Wendung „Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ durch die Wendung „Bildungsanstalten für Elementarpädagogik“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 11 lautet:

„(11) Die Leistungsbeurteilung aus dem Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten obliegt der praxisbetreuenden Lehrerin oder dem praxisbetreuenden Lehrer; diese oder dieser hat dazu die Stellungnahme der Pädagogin oder des Pädagogen der Praxiseinrichtung einzuholen.“

7. In § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wendung „ , den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

8. In § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. b im Einleitungssatz wird nach der Wendung „allgemeinbildenden höheren Schulen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und es entfällt die Wendung „ , den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

9. In § 15 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

10. Die Überschrift des § 17 lautet:

„Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten“

11. In § 17 lautet der Einleitungssatz:

„Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:“

12. Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„5a. Abschnitt

Leistungsinformation

Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich der 3. Schulstufe

§ 23a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.

(2) Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.

(3) Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Abs. 2 ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere

  1. 1. ob und in welchem Ausmaß die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffs sowie die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte,
  2. 2. ob und in welchem Ausmaß Eigenständigkeit (deutlich oder in Ansätzen) vorliegt und
  3. 3. ob die Schülerin oder der Schüler erlangte Kompetenzen sowie erworbenes Wissen und Können selbständig oder mit entsprechender Anleitung selbständig auf neuartige Aufgaben anwenden kann.

(4) § 11 Abs. 2 bis 3a und 4 bis 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 20 sind sinngemäß anzuwenden.“

13. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 5 Abs. 11 lit. f, § 7 Abs. 7 lit. d, Abs. 8a und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 11 Abs. 11, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i,§ 15 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. b sowie der 5a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 18a, 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift vor § 1 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

2. Die Überschrift des § 1 lautet:

„Geltungsbereich“

3. Vor der Überschrift vor § 3 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen“

4. In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „berechtig“ durch das Wort „berechtigt“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 Z 8c und 8g entfällt.

6. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird das Wort „Pfichtgegenstand“ durch das Wort „Pflichtgegenstand“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 Z 11a und 15a wird jeweils am Ende der Ziffer ein Strichpunkt angefügt.

8. In § 3 Abs. 1 Z 15a entfällt die Wendung „oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

9. In § 3 Abs. 1 Z 23 wird der Strichtpunkt am Ende der Einleitung durch einen Doppelpunkt ersetzt.

10. In § 3 Abs. 1 Z 24 wird am Ende der Ziffer ein Schlusspunkt angefügt.

11. In § 6a Z 2 und § 11 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

12. Nach § 11 wird eingefügt:

„3. Abschnitt

Leistungsinformation

Semester- und Jahresinformation

§ 11a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.

(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.

(3) In die Jahresinformationen der 1. bis 3. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

(4) Für die erste Seite der Semester- und Jahresinformationen (Anlage 17) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.

(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 bis 5, 9 und 11 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

13. § 11a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11b.“.

14. Die Überschrift des § 12 lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

15. Dem § 12 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. Die Abschnittsüberschrift des 1. Abschnitts, die Überschrift des § 1, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 10, 11a, 15a, 23 und 24, § 6a Z 2, § 11, der 3. Abschnitt sowie die Abschnittsüberschrift des 4. Abschnitts und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 11b und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. § 3 Abs. 1 Z 8c und 8g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

16. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 17 (Semester- und Jahresinformation) wird nach Anlage 16 angefügt (sieh unter Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Hammerschmid

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