425. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - Novelle 2017, GSNE-VO 2013 - Novelle 2017)
Auf Grund der § 24 und § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013 und die Verordnung BGBl. II Nr. 226/2015, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 427/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt;“
2. In § 2 Abs. 1 Z 13 werden die Zahl „11,31“ durch die Zahl „11,30“ und jeweils die Zahlen „11,26“ durch die Zahlen „11,28“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 8 lauten:
- „1. Baumgarten: 0,77
- 2. Oberkappel: 1,30
- 3. Überackern: 1,30
- 4. Arnoldstein: 1,30
- 5. Mosonmagyaróvár: 0,77
- 6. Murfeld: 1,10
- 7. Petrzalka: 0,77
- 8. Reintal: 0,77.“
4. § 3 Abs. 3 Z 1 bis Z 10 lauten:
- „1. Baumgarten: 1,12
- 2. Oberkappel: 3,44
- 3. Überackern: 3,44
- 4. Arnoldstein: 4,63
- 5. Mosonmagyaróvár: 1,12
- 6. Murfeld: 3,33
- 7. Petrzalka: 1,12
- 8. Reintal: 1,12
- 9. Verteilergebiet: 0,53
- 10. Verteilergebiet Kärnten: 4,20.“
5. § 3 Abs. 4 entfällt. § 3 Abs. 6a erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; § 3 Abs. 4 Z 1 bis Z 5 lauten:
- „1. Mosonmagyaróvár: 3,31
- 2. Murfeld: 0,88
- 3. Reintal: 0,52
- 4. Oberkappel: 4,11
- 5. Überackern: 4,11.“
6. § 3 Abs. 5 und Abs. 6 lauten:
„(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):
- 1. Überackern (Oberkappel): 1,17
- 2. Oberkappel (Überackern): 0,21
- 3. Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,62
- 4. Arnoldstein (Murfeld): 0,62.
(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):
- 1. Überackern (Oberkappel): 2,99
- 2. Oberkappel (Überackern): 0,21
- 3. Verteilergebiet (Baumgarten): 0,48
- 4. Verteilergebiet (Oberkappel): 0,48.“
7. § 3 Abs. 9 und Abs. 9a lauten:
„(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, 5, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:
- 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,025;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,05;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,2;
- 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*1,2.
(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:
- 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,05;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,15;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,3;
- 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*1,3.“
8. § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lauten:
- „1. Speicher 7-fields: 0,40
- 2. Speicher MAB: 0,40.“
9. § 4 Abs. 3 entfällt. Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es entfällt darin die Wortfolge „und 3“.
10. § 4 Abs. 6 Z 1 und Z 2 lauten:
- „1. Speicher 7-fields: 0,83
- 2. Speicher MAB: 0,20.“
11. § 4 Abs. 7 Z 1 und Z 2 lauten:
- „1. Speicher 7-fields: 0,36
- 2. Speicher MAB: 0,21.“
12. § 4 Abs. 9 Z 1 lautet:
- „1. stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine Bestätigung dieser Werte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verlangen kann;“
13. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 9.751.000,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen.“
14. § 8 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
15. § 8 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:
„(3) Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.
(4) Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.“
16. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Wechsel von Netzebene 3 auf Netzebene 2 für bereits an das Netz angeschlossene Anlagen ist nur zulässig, wenn aufgrund einer für den Betrieb der Anlage notwendigen technischen Änderung nachweislich ein Übergabedruck größer 6 bar erforderlich wird.“
17. § 10 Abs. 8 lautet:
„(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:
- 1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:
- a) Bereich Burgenland - Netzebene 2:
- b) Bereich Kärnten - Netzebene 2:
- c) Bereich Niederösterreich - Netzebene 2:
- d) Bereich Oberösterreich - Netzebene 2:
- e) Bereich Salzburg - Netzebene 2:
- f) Bereich Steiermark - Netzebene 2:
- g) Bereich Tirol - Netzebene 2:
- h) Bereich Vorarlberg - Netzebene 2:
- i) Bereich Wien - Netzebene 2:
- 2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
- a) Bereich Burgenland - Netzebene 3:
- b) Bereich Kärnten - Netzebene 3:
- c) Bereich Niederösterreich - Netzebene 3:
- d) Bereich Oberösterreich - Netzebene 3:
- e) Bereich Salzburg - Netzebene 3:
- f) Bereich Steiermark - Netzebene 3:
- g) Bereich Tirol - Netzebene 3:
- h) Bereich Vorarlberg - Netzebene 3:
- i) Bereich Wien - Netzebene 3:
- 3. Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
a) Pauschale/Jahr | 2 520,-- €/Jahr |
b) Arbeitspreis: | 0,39 ct/kWh.“ |
18. § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lauten:
- „1. Freilassing: 1,30
- 2. Laa: 0,77.“
19. § 11 Abs. 3 Z 1 bis Z 6 lauten:
- „1. Freilassing: 3,44
- 2. Laa: 1,12
- 3. Laufen: 8,67
- 4. Simbach: 9,19
- 5. Gries am Brenner: 7,51
- 6. Ruggell: 5,50.“
20. § 11 Abs. 5 Z 1 bis Z 3 lauten:
- „1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,1;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,2;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.“
21. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „0,54“ durch die Zahl „0,52“ ersetzt.
22. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „1,02“ durch die Zahl „0,83“ ersetzt.
23. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,42“ durch die Zahl „0,36“ ersetzt.
24. § 13 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 lauten:
- „1. Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,39
- 2. Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,69
- 3. Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,99
- 4. Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,12.“
25. § 14 Abs. 7 Z 1 lautet:
- „1. Marktgebiet Ost:
“
26. § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und lit. b lauten:
- „a. TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.535,6;
- b. EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 86,5.“
27. In § 14 Abs. 7 Z 3 wird die Zahl „3.181,6“ durch die Zahl „3.680,2“ ersetzt.
28. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 228,3.“ |
29. § 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
“
30. § 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
“
31. § 17 Abs. 5 lautet:
„(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 217,6.“
32. In § 17 Abs. 6 wird die Zahl „467,7“ durch die Zahl „421,2“ ersetzt.
33. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:
| 25,00 € |
| 30,00 € |
| 450,00 € |
| 800,00 €“ |
34. § 19 Z 1 bis Z 3 lauten:
- „1. Verteilergebiet Ost:
- a) für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH: 2.275,2;
- b) für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH: 1.616,7;
- c) für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH: 1.379,4;
- d) für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH: 241,7;
- e) für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH: 238,2;
- f) für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH: 307,5;
- g) für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH: 2.015,8.
- 2. Verteilergebiet Tirol:
- a) für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 462,6.
- 3. Verteilergebiet Vorarlberg:
- a) für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH: 303,0.“
35. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Multiplikatoren gemäß § 3 Abs. 9 Z 3 und Z 4 sind erstmals für day-ahead-Kapazitäten sowie für Rest of the Day- und Within Day-Produkte mit einem Laufzeitbeginn ab 1. Oktober 2017, 6 Uhr, anwendbar; bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Multiplikator 1.“
36. Nach § 21 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 425/2016, treten mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft.“
Schramm
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