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BGBl II 240/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

240. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

240. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt die Wortfolge „von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen“.

2. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen“ durch die Wortfolge „die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, unterliegen“ ersetzt.

3. In § 1 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Expatriates
    1. a) die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
    2. b) die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
    3. c) die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
    4. d) für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.“

20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Euro jährlich.

Expatriates sind Arbeitnehmer,

4. In § 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates).“

5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.

(3) § 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2015 ist anzuwenden, wenn

  1. 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
  2. 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.“

Schelling

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