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BGBl II 239/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

239. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung geändert wird

Auf Grund des § 60 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung, BGBl. II Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Anderen Bediensteten, die im Bereich des Strafvollzuges und des Vollzuges freiheitsentziehender Maßnahmen tätig sind, kann in Fällen, in denen sie als Repräsentantinnen und Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz mit Außenwirkung auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, vom Bundesminister für Justiz im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusikerinnen und Gastmusiker der Justizwachmusik.“

2. Der bisherige Inhalt des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Brandstetter

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