240. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel entfällt die Wortfolge „von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen“.
2. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen“ durch die Wortfolge „die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, unterliegen“ ersetzt.
3. In § 1 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:
- „11. Expatriates
- a) die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
- b) die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
- c) die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
- d) für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.“
20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Euro jährlich.
Expatriates sind Arbeitnehmer,
4. In § 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates).“
5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.
(3) § 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2015 ist anzuwenden, wenn
- 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
- 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.“
Schelling
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