241. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung)
Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
Abschnitt 1 Datenmodell
§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB
Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die OeNB zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.
Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die OeNB zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen vorgegebenen und beschriebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.
Abschnitt 2 Wertpapiermeldungen
§ 2 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO
§ 3 Meldepflichtige
Wertpapierdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
§ 4 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Abschnitt 3 Meldungen zu Krediten
§ 5 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- • EZB-Monetärstatistik-VO
- • Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) ABl. L 297 vom 7.11.2013 - im Folgenden EZB-Zinssatzstatistik-VO
- • Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank ZABIL 1/2013 - kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19.4.2013 - in der jeweils geltenden Fassung betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs hinsichtlich der gemäß 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder - im Folgenden ZABIL-VO
§ 6 Meldepflichtige
Kreditdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a
Z 2 sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
§ 7 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 6 haben die Meldungen von Kreditdaten wie folgt zu erstatten:
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1 (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage A2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage A2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Abschnitt 4 Meldung von Daten zu Einlagen und Sachkonten
§ 8 Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 9 angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- • EZB-Monetärstatistik-VO
- • EZB-Zinssatzstatistik-VO
- • ZABIL-VO
§ 9 Meldepflichtige
Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
§ 10 Gliederung der Meldungen
a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Einlagendaten entsprechend der Beilage B1a (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3a angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage B2a und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage B2a auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Abschnitt 5 Meldung von Prüf- und Kontrollwerten
§ 11 Meldepflichten
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in § 12 angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke die in der Beilage D1 (EZB-PKW-Cube) angeführten Prüf- und Kontrollwerte an die OeNB zu erstatten.
§ 12 Meldepflichtige
Prüf- und Kontrollwerte sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.
§ 13 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 12 haben die Meldungen zu Prüf- und Kontrollwerten entsprechend der Beilage D1 (EZB-PKW-Cube) zu gliedern.
Abschnitt 6 Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Meldestichtag
Meldestichtag für die in Abschnitt 2 bis 5 angeführten Meldungen ist der jeweilige Monatsultimo.
§ 15 Meldefristen
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die OeNB zu erstatten.
§ 16 Technische Spezifikationen
Weiter ausführende technische Spezifikationen und Auslegungsfragen werden gemäß § 44d NBG auf der Homepage der OeNB unter www.oenb.at veröffentlicht.
§ 17 Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Meldungen gemäß Abschnitt 2 sind erstmals zum Stichtag 31.8.2015 zu erstatten.
Meldungen gemäß Abschnitt 3 sind erstmals zum Stichtag 30.11.2015 zu erstatten.
Meldungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 sind erstmals zum Stichtag 30.4.2016 zu erstatten.
Nowotny Ittner
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