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BGBl II 165/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Verordnung: Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V und der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011

165. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011 geändert werden

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 18 Abs. 4, 19 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung

Die Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 72 Inkrafttreten“

3. § 2 Z 8 lautet:

  1. „8. Inhaltsstoffe der Gruppe 1:
    1. a) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
    2. b) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
    3. c) oxidierende Gase der Kategorie 1;
    4. d) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
    5. e) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
    6. f) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
    7. g) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
    8. h) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
    9. i) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
    10. j) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
    11. k) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
    12. l) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
    13. m) organische Peroxide der Typen A bis F;
    14. n) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
    15. o) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
    16. p) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
    17. q) spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, Kategorie 1.

    Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:

4. § 2 Z 9 lautet:

  1. „9. Inhaltsstoffe der Gruppe 2:

    Alle unter Z 8 nicht genannten Stoffe und Gemische.“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu § 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden.“

6. In den §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen“ durch die Wortfolge „die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen“ ersetzt.

7. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen.“

8. In § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 20“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.

9. Dem § 11 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.

    Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.“

10. In § 21 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

11. Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).“

12. Nach § 22 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Z 1 bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,“

13. In § 23 Abs. 2 Z 3 und in § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der“ ersetzt.

14. Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von dauerhaft an Fahrzeugen angebrachten Kraftgastanks, die den Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110 entsprechen und die nicht unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/68/EU fallen, sind gemäß den Bestimmungen für die periodischen Kontrollen von Kraftgastanks der Versandbehälterverordnung (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, bzw. einer sie ersetzenden Verordnung durchzuführen.“

15. In § 40 Abs. 9 und in der Anlage 3 Z 3.2.4 wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.

16. In § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 11 wird die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331“ ersetzt.

17. In § 69 Abs. 12 wird im vierten Satz die Wortfolge „ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 3“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13636“ ersetzt.

18. Nach § 71 wird folgender § 72 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 72. § 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.“

19. Anlage 3 Z 3.1 lit. a lautet:

  1. „a) Die Behälter sind für die Aufnahme von unter Druck verflüssigten, nicht korrosiv wirkenden Gasen bestimmt.“

20. Anlage 3 Z 7.1 lautet:

  1. „7. 1 Voraussetzungen:
    1. a) Die Fernwärmenetze werden in einem geschlossenen Kreislauf mit einem Medium (Wasser) betrieben, das gemäß Richtlinie FW 510 - „Richtlinien für das Kreislaufwasser in Heißwasser und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze)“ - der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel aufbereitet ist und überwacht wird.
    2. c) Der Fernwärmenetzbetreiber hat durch dokumentierte Prüfungen durch eine interne Organisationseinheit, die vom Verkauf unabhängig ist, sicherzustellen, dass die Wasserqualität gemäß Z 7.1 lit. a kontinuierlich vorhanden ist und nachgewiesen wird.
    3. d) Der Fernwärmenetzbetreiber hat die Qualität des Kreislaufwassers zusätzlich zu Z 7.1 lit. c in vierteljährigen Abständen, ohne interne Organisationseinheit monatlich, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle überwachen zu lassen.
    4. e) Werden andere Maßnahmen als in der in Z 7.1 lit. a genannten Richtlinie zur Aufbereitung und Überwachung des Kreislaufwassers angewandt, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle über die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen zu befinden.“

21. Der Anlage 3 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher
  2. 11. 1 Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt größer als 1000 bar × Liter einschließlich deren Ausrüstung. Die Löschmittelbehälter stehen dauernd unter Druck oder werden nur im Einsatzfall druckbeaufschlagt.
  3. 11. 2 Für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher einschließlich deren Ausrüstung gelten die in Z 11.2.1 angeführten Anforderungen und die in Z 11.2.2 angeführten Überwachungsmaßnahmen.
  4. 11. 2.1 Anforderungen:
  5. 1. Die Löschmittelbehälter sind ausschließlich mit dem vom Hersteller festgelegten Löschmittel entsprechend den Herstellerangaben (Bedienungsanleitung) zu befüllen.
  6. 2. Die Löschmittelbehälter sind gegenüber dem Löschmittel vor Korrosion zu schützen oder korrosionsbeständig auszuführen.
  7. 3. Die Löschmittelbehälter einschließlich deren Ausrüstung sind so zu lagern und aufzustellen, dass mechanische Beschädigungen, Außenkorrosion und thermische Belastungen weitestgehend auszuschließen sind.
  8. 11. 2.2 Überwachungsmaßnahmen:
  9. 1. Nach jeder Verwendung (Druckaufbau oder Druckabbau) eines Löschmittelbehälters ist dieser vom Betreiber auf mechanische und thermische Beschädigungen zu kontrollieren.
  10. 2. Alle zwei Jahre ist eine äußere Untersuchung gemäß § 40 durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen.
  11. 3. Alle sechs Jahre ist gemäß § 40 eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Überprüfung des Ansprechdruckes durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen oder das Sicherheitsventil gegen ein geprüftes oder neues auszutauschen.
  12. 4. Alle zwölf Jahre ist eine innere Untersuchung gemäß § 41 durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen. Eine Öffnung der Behälter ist nur bei trockener Umgebung zulässig.
  13. 5. Nach Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen, die die Integrität des Druckgerätes beeinträchtigen können, ist die Kesselprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
  14. 11. 2.3 Dokumentation:

    Die Dokumentation hat nach den Bestimmungen des § 60 zu erfolgen.

  1. 11. 3 Frühere spezielle Prüfprogramme für Löschmittelbehälter:

    Alle bisher in Verwendung stehenden speziellen Prüfprogramme für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.“

22. Die Überschriften zu den Z 4 und 6 bis 9 der Anlage 3 werden fett formatiert.

23. Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

Technische Regeln und deren Fundstellen

Für die folgenden, in Zusammenhang mit der Verordnung stehenden technischen Regeln gelten folgende Fundstellen:

  1. 1. ÖNORMEN:

ÖNORM EN ISO 216:

Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen -

 

Endformate - A- und B-Reihen und Kennzeichnung der

 

Maschinenlaufrichtung (ISO 216:2007); Ausgabe 2008-01-01

ÖNORM EN ISO 6708:

Rohrleitungsteile - Definition und Auswahl von

 

DN (Nennweite); Ausgabe 1995-10-01

ÖNORM EN ISO 8044:

Korrosion von Metallen und Legierungen - Grundbegriffe

 

und Definitionen; Ausgabe 1999-11-01

ÖNORM EN 13445 T 5:

Unbefeuerte Druckbehälter; Inspektion und Prüfung;

 

Ausgabe 2013-11-15

ÖNORM EN 13480 T 5:

Metallische industrielle Rohrleitungen; Prüfung;

 

Ausgabe 2013-11-15

ÖNORM EN 13636:

Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen

 

metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen;

 

Ausgabe 2004-10-01

  1. 2. DIN Normen:

DIN 4681 T 3:

Ortsfeste Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas; für

 

erdgedeckte Aufstellung; Außenbeschichtung als

 

Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit gegen

 

chemische und mechanische Angriffe; Ausgabe Mai 1986

DIN 30673:

Umhüllung und Auskleidung von Stahlrohren, -formstücken

 

und -behältern mit Bitumen; Ausgabe Dezember 1986

  1. 3. ÖVGW-Richtlinien:

    Alte Regelwerkstruktur:

Richtlinie G 20:

Kathodischer Korrosionsschutz - Planung und Errichtung -

 

Planung und Errichtung von kathodischen

 

Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Gasleitungen aus

 

Stahlrohren und für Lagerbehälter aus Stahl;

 

Ausgabe September 2000

Richtlinie G 21:

Kathodischer Korrosionsschutz - Inbetriebnahme und

 

Überwachung - Inbetriebnahme und Überwachung des

 

kathodischen Korrosionsschutzes für erdverlegte

 

Gasrohrleitungen aus Stahlrohren und für Lagerbehälter aus

 

Stahl; Ausgabe Juni 2005

Richtlinie G E811:

Planung und Errichtung von kathodischen

 

Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Erdgasleitungen aus

 

Stahl; Ausgabe Februar 2015

Richtlinie G B112:

In- und Außerbetriebnahme von Nebenanlagen;

 

Ausgabe Februar 2015

Richtlinie G B331:

Betrieb und Instandhaltung von kathodischen

 

Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Erdgasleitungen aus

 

Stahl; Ausgabe Februar 2015

Richtlinie G O310:

Personalqualifikationen, Aus- und Weiterbildung;

 

Ausgabe November 2011

  1. 4. VGB-Richtlinien:

VGB-R 509 L

Wiederkehrende Prüfungen an Rohrleitungsanlagen in

 

fossilbefeuerten Wärmekraftwerken; Zweite Ausgabe 2002

  1. 5. FW-Richtlinien:

Richtlinie FW 510:

Richtlinien für Kreislaufwasser in Heisswasser- und

 

Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und

 

Fernwärmenetze); Ausgabe Dezember 2013

Artikel 2

Änderung der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29 Abs. 4 Z 1, 2 und 3, § 29 Abs. 8 (1. und 2. Satz), § 30 Abs. 1 und 2 (1. und 2. Satz), § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und 3 (1. und 2. Satz) und § 31 Abs. 3 und 4 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des § 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte Xa-Stellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.“

Mitterlehner

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