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BGBl II 458/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

458. Verordnung: Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011)

458. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgerätever­ordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 496/2003, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), BGBl. II Nr. 239/2011 in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Kon­formität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wie­derkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
  2. 2. Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
  3. 3. Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitun­gen, hinsicht­lich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
  4. 4. Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrol­len, der Reparaturen und Änderungen,
  5. 5. Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
  6. 6. Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
  7. 7. Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
  8. 8. Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
  9. 9. tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
  10. 10. Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Z 1 und 2,
  11. 11. Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
  12. 12. Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.

(2) Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten ge­fährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt wer­den, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestim­mungen des ADR, RID und ADN.

(3) Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.

(4) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

(5) Ladetanks gemäß Z 1.2.1 der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Kraftgastanks sind an den in § 3 Z 5 der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, genannten Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Antrieb dieser Fahrzeuge dienenden Gasen. Diese Kraftgastanks dürfen entsprechend den Vorgaben der UN/ECE Regelungen Nr. 67 und 110 auch für die Beheizung dieser Fahrzeuge verwendet werden.

(2) Silotransportbehälter sind Behälter für den Transport von nicht dem Geltungsbereich des ADR oder RID unterliegenden flüssigen, körnigen oder pulverförmigen Stoffen, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(3) Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.

(4) „ADR“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998;

(5) „RID“ - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;

(6) „ADN“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in österreichisches Recht umgesetzt durch § 2 Z 3 des GGBG.

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

§ 3. (1) Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben wer­den, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. 1. Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Re­ge­lung Nr. 67;
  2. 2. für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.

(2) Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestim­mungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

(3) Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entspre­chen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

Farbkennzeichnung und Vorrichtungen für den Anschluss an andere Geräte

§ 4. (1) Für dem ADR oder RID unterliegende Flaschen gelten in Er­gän­zung der einschlägigen Be­stimmungen des ADR oder RID folgende betriebsbezogene Bestim­mungen bzw. ÖNORMEN:

  1. 1. ÖNORM EN ISO 13769;
  2. 2. Die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 für Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssig­gas und Feuerlöscher;
  3. 3. ÖNORM M 7377 für die Verwendung von Gasflaschen;
  4. 4. Flüssiggasflaschen mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen und im oberen Teil andersfarbig auszuführen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.

(2) Für Vorrichtungen für den Anschluss von Flaschen an andere Geräte gelten die Normen ÖNORM M 7390 - Teil 1 und 2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 10692 - Teil 1, für Fla­schen für Flüs­siggas die ÖNORM EN ISO 14245, ÖNORM EN ISO 15995, und ÖNORM EN 15202. Ferner sind Vorrichtungen, für die keine Verwechslungsgefahr mit den Normanschlüssen besteht, zuläs­sig.

Wiederkehrende Prüfungen oder Untersuchungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen, allgemeine Anforderungen und Fristen

§ 5. (1) Druckgefäße und Tanks gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen.

(2) Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer für die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, benannten Stelle festzulegen.

(3) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.3.

(4) An Flaschen für Atemschutzgeräte und für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwes­ten, sind alle 10 Jahre wiederkehrende Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID von Prüfstellen gemäß § 9 Abs. 1 oder von betriebseigenen Prüfdiensten gemäß Unterabschnitt 1.8.7.1.4 ADR oder RID durchzuführen.

(5) An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwes­ten, sind zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 4 im jeweils vierten und siebenten Jahr des zehnjährigen Prüfintervalls Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID, mit Ausnahme der in lit. d dieses Unterabschnittes genannten Flüssigkeitsdruckprüfung, durchzuführen.

(6) An Flaschen, die in tragbaren CO2-Löschgeräten Verwendung finden, sind alle 10 Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr eine periodische Kontrolle (§ 7) im Rahmen dieses zehnjährigen Prüfungsintervalls durchzuführen.

(7) Bei Flaschenbündeln, Flaschen und Fla­schen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wieder­kehrenden Prüfung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung

§ 6. Die Flüssigkeitsdruckprüfung als wiederkehrende Prüfung für Flaschen oder Großflaschen darf ersetzt werden durch:

  1. 1. eine Schallemissionsprüfung oder eine Kombination aus Schallemissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung; als Leitlinie für die Schallemissionsprüfung darf die ÖNORM EN ISO 16148 darf verwendet werden; oder
  2. 2. eine Ultraschalluntersuchung, die für nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm ISO 10461 + A1 und für nahtlose Flaschen und Großflaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit der Norm ISO 6406 durchzuführen ist.

Periodische Kontrollen

§ 7. (1) An nachstehend angeführten Behältern sind auf Veranlassung des Betreibers von Sachkun­digen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Behälter erlauben, durchzu­führen:

  1. 1. drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
  2. 2. Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte sowie Treibgasflaschen für tragbare Feuerlöscher,
  3. 3. Silotransportbehälter,
  4. 4. Behälter für geringe Füllungsdrücke gemäß dem ADR oder RID Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. c,
  5. 5. Kraftgastanks.

(2) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebs­bedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Zutreffendenfalls sind in diese Untersu­chungen die Parameter

  1. 1. Korrosion oder Abrasion,
  2. 2. mechanische Beschädigung,
  3. 3. Zustand eines Schutzanstriches
  4. 4. Rissbildung,
  5. 5. Undichtheiten,
  6. 6. Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
  7. 7. Kennzeichnung,
  8. 8. Aufstellungsbedingungen,
  9. 9. Einbausituation einschließlich der Befestigungselemente und
  10. 10. Kontrolle der Nutzungsdauer

    einzuschließen.

(3) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Be­dienungsanweisung des Behälterherstellers und der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegt. Zusätzlich gilt für tragbare Feuerlöscher Abs. 4, für Kraftgastanks Abs. 5 und für Silotransportbehälter die Anlage A.3.

(4) Tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel im Abstand von zwei Jahren einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hiervon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu be­werten und gegebe­nenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte tragbare Feuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entspre­chend verlängert werden.

(5) Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführende Leitungen sind auf Veranlassung des Betreibers spätestens alle drei Jahre durch sachkundige Personen einer periodischen Kontrolle zu unterziehen.

(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumen­tieren.

(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das Inverkehrbringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.

Dokumentation

§ 8. (1) Der für den Betrieb von Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 Verantwortliche hat die für diese Geräte vorgeschriebene Dokumentation zur Einsichtnahme für die zuständigen Behörden voll­ständig bereitzuhalten. Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen oder Untersuchungen ist diese Doku­mentation den hierfür zuständigen Stellen vorzulegen. Der Betreiber von Flaschen und Kryobehältern erfüllt die Anforderung an die Dokumentation auf Grund der an den Geräten angebrachten vorgeschrie­benen Kennzeichnung.

(2) Die Dokumentation für die Bewertung und Kontrolle von Füllstellen ist von den für die Füllstelle Verantwortlichen zur Einsichtnahme für die zuständige Behörde bereitzuhalten.

Prüfstellen

§ 9. (1) Die im ADR oder RID angeführten Prüfstellen oder der Beauftragte der zuständigen Be­hörde für die in § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Druckgefäße und Tanks sind unbeschadet des § 10 die gemäß ODGV 2011 benannten Stellen entsprechend ihrer Befugnis.

(2) Als technische Dienste gemäß den UN/ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 können vom Bun­desminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend für ortsbewegliche Druckgeräte benannte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Ver­einten Nationen notifiziert werden.

(3) Wiederkehrende Untersuchungen an Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 dürfen, unbeschadet des § 10, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.

Äquivalenzbestimmung

§ 10. (1) Die Bereitstellung auf dem Markt von Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und 7 liegt im An­wendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218/21 vom 13.8.2008 S. 21.

(2) Bei Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht und überwacht werden, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen für einen weiteren Betrieb mit gleicher Sicherheit wie nach dieser Verordnung erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit iS des Abs. 2 sind:

  1. 1. Hinsichtlich der Beschaffenheit,
    1. a) bei den dem ADR oder RID unterliegenden Behältern, dass die Bestimmungen des ADR oder RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind;
    2. b) bei Kraftgastanks, dass die Bestimmungen der jeweils zutreffenden UN/ECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 erfüllt sind;
    3. c) bei Silotransportbehältern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 9.7.1997 S. 1, erfüllt sind;
    4. d) bei Flaschen für tragbare Tauchgeräte, Flaschen, die in Atemschutzgeräten verwendet werden und Flaschen für tragbare CO2 Löschgeräte dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllt sind.
  2. 2. Hinsichtlich der Überwachung, dass die Einbeziehung Sachkundiger, unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfolgt. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheini­gungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prü­fungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind.

Befüllung

§ 11. (1) Die Befüllung von Behältern nach § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 7, 8 und 9 sowie mit der Pi-Kenn­zeichnung versehenen ortsbeweglichen Druckgeräten hat in Einrichtungen gemäß Anlage A.4 zu erfol­gen.

(2) Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters. Die höchstzulässige Ge­samtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse), das ist das höchste Gesamtge­wicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges nach den kraft­fahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf. Zusätzlich sind bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Anlage A.4 Z 1.7 geeignet sind, der Hinweis „Geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwä­gung“ sowie die Bezugstemperatur anzubringen.

(3) Für ortsbewegliche Druckgeräte, die der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckge­räte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999, S. 20, oder der Richtlinie 2010/35/EU entsprechen und in einem ande­ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befüllt werden, gelten anstelle des Abs. 1 die zutreffenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates über die Befüllung.

Wärmeschutzeinrichtungen und Betrieb von Flaschenbündeln

§ 12. (1) Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Z 4 der ÖNORM M 7396 zu erfol­gen.

(2) Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.

Reparaturen und Änderungen von Kraftgastanks oder Silotransportbehältern

§ 13. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein Kraftgastank oder Silotransportbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologi­scher Verfahren, wie zB Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Kompo­nenten oder Vormaterialien, und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem zum Zeitpunkt der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.

(2) Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materia­lien ein anderer Zustand erzielt, als der Zustand zum Zeitpunkt der Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als Änderung zu betrachten.

(3) Reparaturen gemäß Abs. 1, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wan­dungen bewirken oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung von Kraftgastanks entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Fertigung von Silotransportbehältern entsprechend der Verordnung über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO), BGBl. II Nr. 426/1999 in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

(4) Änderungen gemäß Abs. 2 sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Abs. 3 entsprechen.

(5) Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Abs. 3 festgelegt, ausüben, sind von für die Richtlinie 97/23/EG notifizierten Stellen, deren Akkreditie­rung den Entwurf und die Fertigung von Behältern einschließt, durchzuführen.

(6) Reparaturen gemäß Abs. 1, die keinen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Abs. 3 festgelegt, bewirken, dürfen auch von anderen als in Abs. 3 angeführten Stellen durchgeführt und anderen als in Abs. 5 angeführten Stellen geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu überprüfen.
  2. 2. Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zu unterhalten.
  3. 3. Die gemäß Z 1 anzuwendenden Verfahren und die gemäß Z 2 unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.

(7) Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 6.

(8) Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestim­mungen der Richtlinie 97/23/EG der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110.

(9) Änderungen an Kraftgastanks oder Silotransportbehältern wodurch deren Bauart geändert wird, machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Druckgefäße und Tanks gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dürfen nach Maßgabe der Abschnitte 1.6.2 bis 1.6.4 des ADR oder RID betrieben werden und müssen den im ADR oder RID vorgesehenen wieder­kehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen unterzogen werden.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen des Unter­abschnittes 6.2.1.1.9 des ADR oder RID entsprechen.

(3) Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.

(4) Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Be­stimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.

(5) Die Übereinstimmung der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfun­gen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt wer­den, sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hierzu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.

(6) Für vor dem 1. Jänner 2015 hergestellte Stahlflaschen für die Flüssiggase Propan und Butan und deren Gemische darf die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen unter nachstehenden Voraussetzungen von einer Xa-Stelle (Prüfstelle des Typs A) gemäß des ADR oder RID auf 15 Jahre erstreckt werden:

  1. 1. Die Gasflaschen sind nach ÖNORM EN 1442, einer gleichwertigen Norm oder gleichwertigen Rechtsvorschrift ausgelegt, hergestellt und geprüft worden und die Befüllung hat nach den tech­nischen und organisatorischen Bedingungen der ÖNORMEN EN 1439 und EN 1440 zu erfolgen, wobei die eingesetzten Füllstellen gemäß dieser Verordnung oder gleichwertigen Regeln zuge­lassen, betrieben und überwacht werden.
  2. 2. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von in Betrieb befindlicher Gasflaschen mit den zum Zeitpunkt der Beantragung der Fristerstreckung anwendbaren Vorschriften des ADR oder RID, gilt für in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebrachte Gasflaschen Folgendes:
    1. a) Für Flaschen bis einschließlich Baujahr 1949 ist die in diesem Absatz angeführte Erleichte­rung nicht anwendbar;
    2. b) Für Flaschen ab Baujahr 1950 bis 26. September 1986 ist vor einer möglichen Fristerstre­ckung von einer einschlägig akkreditierten Stelle eine Analyse einzuholen. Diese Analyse auf Basis der zutreffenden technischen Vorschriftenlage hat eine Bewertung der Gasflaschen oder Gasflaschentypen hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme der Fristerstreckung zu ent­halten. Hierbei sind eine zusätzliche Kennzeichnung und gegebenenfalls zusätzliche Bedin­gungen vorzusehen;
    3. c) Für Flaschen, die nach dem 26. September 1986 rechtmäßig in Österreich in Verkehr gebracht wurden, kann die Fristerstreckung grundsätzlich in Anspruch genommen werden;
    4. d) Die in lit. b und c genannten Fristerstreckungen sind von den Ergebnissen der zuletzt durchge­führten wiederkehrenden Untersuchungen abhängig zu machen.

Geschlechtsneutralität

§ 15. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Außerkrafttreten

§ 16. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 347/2005, außer Kraft.

EU-Notifikation

§ 17. Diese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter Notifikationsnummer 2011/399/A notifiziert.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 14

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Anlage 15

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Anlage 16

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Anlage 17

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Anlage 18

Anlage 18 

Anlage 19

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Anlage 20

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Anlage 21

Anlage 21 

Anlage 22

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Mitterlehner

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