4. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 2 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, G 16/2013-16, G 44/2013-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Jänner 2014, zu Recht erkannt:
- „1. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz - FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
- 1) 1. in § 2 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“,
- 1) 2. § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009,
- 1) 3. § 3 Abs. 1 und 2 in der Stammfassung BGBl. Nr. 275/1992.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)