5. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und Öffentlichen Dienst betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
1. Das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden, BGBl. I Nr. 11/2002, wird wie folgt berichtigt:
Im Index des Bundesgesetzblattes lautet die CELEX-Nummer statt „2000L0026“ richtig „32000L0026 “.
2. Das Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen - Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt berichtigt:
Im Index des Bundesgesetzblattes lautet es in der Materialienzeile statt „1989“ richtig „RV 1989“.
3. Die Kundmachung des Bundeskanzlers über das Wirksamwerden der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich, BGBl. I Nr. 203/2013, wird wie folgt berichtigt:
Im Titel und im Kurztitel lautet es statt „Burgenland und Niederösterreich“ richtig „ Salzburg und Wien“.
Ostermayer
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