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BGBl II 258/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

258. Verordnung: Änderung der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

258. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesministerin für Gesundheit, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesministerin für Gesundheit, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)“

2. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),
  2. 2. Arbeitsgemeinschaften,
  3. 3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und
  4. 4. Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,

    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Betrieben gemäß Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 7 und 7a lauten:

„(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.

(7a) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“

6. In § 4 Z 6 und in § 4 Z 10 wird jeweils die Wortfolge „gemäß Z 1 und 2 lit. b“ durch die Wortfolge „gemäß Z 1 und 2 lit. c“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistik-gesetzes 2000“ durch die Wortfolge „des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Formblatt- und Jahresmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 419/2005“ durch die Wortfolge „Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012“ ersetzt.

9. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.“

10. Die §§ 6, 7 und 8 samt Überschriften lauten:

„Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:

  1. 1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
    1. a) gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
    2. b) gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
    3. c) gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
    4. d) gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
    5. e) gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
    6. f) gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
    7. g) gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
  2. 2. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), die am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens

  1. 1. einer Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008

oder

  1. 2. zwei Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Umsatzschwellen ab dem Berichtsjahr 2014 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in bis zu fünf Schritten

  1. 1. von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Abs. 1 Z 1 lit. b bis e anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn die durchschnittliche Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes aus der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das Berichtsjahr mindestens 1,0% beträgt;
  2. 2. von je 100 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Abs. 3 anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des vorangegangen Jahres für das Berichtsjahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes um jeweils 0,5% ansteigt oder fällt.

(5) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Z 10 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 1 lit. f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.

(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Auskunftspflicht besteht.“

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.“

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gem. § 3 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gem. § 6 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.“

11. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.“

12. § 13 samt Überschrift lautet:

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2014: 48 005 Euro,
  2. 2. im Jahr 2015: 49 445 Euro,
  3. 3. im Jahr 2016: 50 929 Euro,
  4. 4. im Jahr 2017: 52 456 Euro,
  5. 5. im Jahr 2018: 54 030 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2019 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

13. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Titel, die § 1 Z 2, § 3 Abs. 1, 2, 7 und 7a, § 4 Z 6 und 10, § 5 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Abs. 2, § 6 bis 9, § 13, § 15 und Anlage I Punkte 1.4 sowie 4.1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 2 bis 9 und 13 in der Fassung BGBl. II Nr. 266/2009 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung.“

14. § 15 samt Überschrift lautet:

Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 446/2014 , ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13;
  2. 2. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 , ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;
  4. 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  5. 5. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 , ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 65;
  6. 6. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) ) Nr. 1319/2013, ABl. Nr. L 342 vom 18.12.2013 S. 1;
  7. 7. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;
  8. 8. E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013;
  9. 9. Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;
  10. 10. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2014;
  11. 11. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;
  12. 12. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;
  13. 13. Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014;
  14. 14. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;
  15. 15. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 - FJMV 2012), BGBl. II Nr. 385/2012;
  16. 16. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;
  17. 17. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;
  18. 18. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011.“

15. In Anlage 1 wird der Punkt „1.4 Umsatzsteuernummer“ durch den Punkt „1.4 Umsatzsteueridentifikationsnummer“ sowie der Punkt „4.1.11 Erlöse aus Verkehrsleistungen und Nachrichtenübermittlung“ durch den Punkt „4.1.11 Erlöse aus Verkehr und Lagerei sowie Informations- und Kommunikationsdienstleistungen“ ersetzt.

Mitterlehner Oberhauser Brandstetter Rupprechter Stöger Schelling

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