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BGBl II 252/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

252. Verordnung: Änderung der Steuerstatistik-Verordnung

252. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Steuerstatistik-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Transferzahlungen (Steuerstatistik-Verordnung)“

2. In der Präambel wird der Klammerausdruck „(BStatG 2000)“ gestrichen.

3. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1,
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 , ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6,
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, und

    in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen.

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:

  1. 1. zur Erstellung von Statistiken über Steuern,
  2. 2. zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,
  3. 3. zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und
  4. 4. zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.“

4. § 2 lautet:

§ 2. Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:

  1. 1. Jährlich:
    1. a) die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,
    2. b) die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder -veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
  2. 2. Vierteljährlich:

    Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.

  1. 3. Monatlich:

    Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.“

5. In § 3 Z 2 wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,“ eingefügt.

6. In § 4 wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1“ eingefügt.

7. In § 5 wird nach dem Wort „Verwaltungsdaten“ die Wortfolge „sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt“ eingefügt.

8. § 6 lautet:

§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:

  1. 1. Lohnsteuerdaten: bis 15. Juni,
  2. 2. Daten der Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: bis 1. September,
  3. 3. Körperschaftsteuerdaten: bis 1. März,
  4. 4. Umsatzsteuerdaten: jeweils bis 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember,
  5. 5. Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen: bis 18. des Monats.“

9. § 7 lautet:

§ 7. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend haben im Wege des Bundesministeriums für Finanzen die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt E auf Verlangen der Bundesanstalt bis zum 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln.“

10. § 9 lautet:

§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.

(4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.“

11. Folgende §§ 10 und 11 samt Überschriften werden angefügt:

„Heranziehung von Daten der Bundesanstalt

§ 10. (1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale

  1. 1. mit dem für die Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen und
  2. 2. „Geburtsjahr“ und „Geschlecht“ mit den für die Wanderungsstatistik erhobenen Meldedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten

  1. 1. die gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und I erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen und
  2. 2. das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und I erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Verweisungen

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 715/2010 , ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 , ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2009 S. 170;
  4. 4. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;
  5. 5. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;
  6. 6. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009.“

12. Der Anhang lautet:

„Anhang

A. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Lohnzettel ausgestellt wurde:

  1. Alle im Lohnzettel ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
  2. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen, falls kein bPK für diese Person verfügbar ist
  3. Soziale Stellung
  4. Finanzamts- und Steuernummer des Lohnzettelausstellers
  5. Beginn und Ende des (Lohn)Zahlungszeitraums
  6. sowie alle sonstigen im Lohnzettel ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer

B. Zu erhebende Merkmale für Lohnzettelaussteller:

  1. Anrede wie z.B. „Firma“, Titel usw.
  2. Gemeindekennziffer des Wohnortes
  3. Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
  4. Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  6. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
  7. Finanzamts- und Steuernummer (mit Referatsnummer)

C. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde:

  1. Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
  2. Anrede wie z.B. Titel usw.
  3. Gemeindekennziffer des Wohnortes
  4. Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
  5. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
  6. Finanzamts- und Steuernummer
  7. sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Sozialversicherungsnummer und Branchenkennzeichnung

D. Zu erhebende Merkmale für Personen, für die ein Arbeitnehmerveranlagungs-Bescheid ausgestellt wurde:

  1. Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
  2. Gemeindekennziffer des Wohnortes
  3. Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
  4. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen, falls kein bPK für diese Person verfügbar ist
  5. sowie alle sonstigen im Bescheid ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Name, Anrede wie z.B. Titel etc., Adresse, Sozialversicherungsnummer, Branchenkennzeichnung und Finanzamts- und Steuernummer

E. Zu erhebende Merkmale für Personen, die eine Transferzahlung bezogen haben:

  1. Staatencode (bei ausländischer Postleitzahl)
  2. Die Art und Höhe der bezogenen Transferzahlung
  3. Datum des Beginns und des Endes des Bezugs der Transferzahlung
  4. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen (falls vorhanden und falls kein bPK für diese Person verfügbar ist)

F. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Umsatzsteuerbescheid ausgestellt wurde:

  1. Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
  2. Anrede wie z.B. Titel, „Firma“, „Verein“ usw.
  3. Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
  4. Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  6. Finanzamts- und Steuernummer
  7. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
  8. sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Branchenkennzeichnung und Bezugskonto II

G. Zu erhebende Merkmale für Unternehmer oder sonstige juristische Personen, für die ein Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde:

  1. Alle im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
  2. Anrede wie z.B. „Firma“, „Verein“ usw.
  3. Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
  4. Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  6. Finanzamts- und Steuernummer
  7. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
  8. sowie alle sonstigen im Bescheid oder in der Erklärung ausgewiesenen und EDV-mäßig gespeicherten Merkmale außer Branchenkennzeichnung

H. Zu erhebende Merkmale für Steuerpflichtige, deren Finanzamts- oder/und Steuernummer sich seit der jeweils vorigen Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich geändert hat:

  1. Nummer des früheren Finanzamts
  2. Frühere Steuernummer
  3. Nummer des neuen Finanzamts
  4. Neue Steuernummer
  5. Datum der Änderung der Steuernummer (Abtretung)
  6. Datum der Löschung der alten Steuernummer
  7. Indikation zur Änderung der Steuernummer
  8. UID-Nummer (falls vorhanden)

I. Zu erhebende Merkmale für alle zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung Verpflichteten:

  1. Alle ausgewiesenen Beträge (Art und Höhe)
  2. Anrede wie z.B. „Firma“, „Verein“ usw.
  3. Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE
  4. Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  5. Finanzamts- und Steuernummer
  6. Subjektidentifikationsnummer des Bundesministeriums für Finanzen
  7. sowie alle sonstigen in der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesenen und EDV-mäßig ge-speicherten Merkmale“

Fekter Hundstorfer Mitterlehner

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