vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 259/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Änderung der Kraftstoffverordnung 2012

259. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c und Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

1. § 2 Z 9 lit. k lautet:

  1. „k) „Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70 % und höchstens 85 % v/v aufweisen.“

2. § 2 Z 17 - bis 22 lautet:

  1. „17. „Tatsächlicher Wert“ ist die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet gemäß der im Anhang X Teil C dargestellten Methode.
  2. 18. „Typischer Wert“ ist der Schätzwert der repräsentativen Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einem bestimmten Biokraftstoff-Herstellungsweg.
  3. 19. „Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in § 19 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann.
  4. 20. „Zertifizierungssysteme“ sind Strukturen, welche die Erfüllung der Anforderungen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien sowohl inhaltlich als auch organisatorisch sicherstellen und überprüfen können.
  5. 21. „Kontrollstelle“ ist eine unabhängige Stelle in einem Drittstaat, die eine Bestätigung über die fachliche Eignung und Zulassung als Kontrollstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle in diesem Drittstaat erhalten hat, um bestimmte Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
  6. 22. „Betriebszustand“ ist ein von den Betrieben im Rahmen der Registrierung eingebrachter definierter Satz an Variablen für einen Produktionsprozess von Biokraftstoffen, der insbesondere auch die Art der Energieversorgung der Produktionsanlage, den eingesetzten Rohstoff sowie anlagen- und prozessspezifische Parameter wie Energieverbrauch und Energie- und Stoffströme umfasst. Ein Betrieb kann im Rahmen der Registrierung mehrere Betriebszustände definieren.“

3. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10 % v/v den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Jänner 2013;“

5. Im § 3 Abs. 1 Z 3 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt.

6. Im § 3 Abs. 1 Z 6 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Ottokraftstoff Superethanol E 85 - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juli 2007 gilt bis 30. April 2014. Die ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge - Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge - Anforderungen und Prüfverfahren“ gilt ab 1. Mai 2014.“

8. §10 erster Satz lautet:

„Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten.“

9. § 11 Z 2 lautet:

  1. „2. Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in § 12 Abs. 3 genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.“

10. § 11 Z 3 entfällt.

11. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen, die auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen nach § 5 und der Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen nach § 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.“

12. § 13 Abs. 6 Z 8 lautet:

  1. „8. Angaben über
    1. a) Art, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe,
    2. b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts,
    3. c) für Biokraftstoffe, die nicht in Anhang IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,
    4. d) den Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe,
    5. e) Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang X Teil C Z 7: el kleiner oder gleich null,
    6. f) Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang X Teil C Z 7 und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang X Teil C Z 1 geltend gemacht wurde,
    7. g) Angaben dazu, ob der in Anhang X Teil C Z 1 genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowie“

13. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet

  1. 1. unter Verwendung eines Standardwerts sofern
    1. a) ein solcher Wert gemäß Anhang X Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
    2. b) der gemäß Anhang X Ziffer 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist,
  2. 2. unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
  3. 3. unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Teil C Ziffer 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang X Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.“

14. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Standardwerte gemäß Anhang X Teil A und die disaggregierten Standardwerte für den Anbau gemäß Anhang X Teil D gelten nur, wenn die entsprechenden Ausgangsstoffe

  1. 1. außerhalb der Europäischen Union angebaut werden oder
  2. 2. in der Europäischen Union in Gebieten angebaut werden, für die für Regionen auf zumindest der Ebene 2 der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ nachgewiesenermaßen die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen höchstens den Standardwerten für den Anbau gemäß Anhang X Teil D entsprechen oder
  3. 3. Abfälle oder Reststoffe mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus der Aquakultur oder der Fischerei sind.“

15. § 19 Abs. 5 entfällt.

16. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Z9, § 2 Z 17-22, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, § 10 Satz 1, § 11 Z 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 Z 8, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, Anhang I (1), (2), (3), (5), Anhang II (1), (2), (3), (5), Anhang III (1), (2) (3), Anhang IV, Anhang VIII, Anhang X und Anhang XI in der Fassung des BGBl. II Nr. 259/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

17. Im Anhang I (Abs. 1) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

18. Im Anhang I (Abs. 2) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt.

19. Im Anhang I (Abs. 3) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

20. Im Anhang I (Abs. 5) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

21. Der Anhang II (Abs. 1) lautet:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2013, genannten Verfahren. Es können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2013, ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

22. Der Anhang II (Abs. 2) lautet:

„Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4249 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R= Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ÖNORM EN ISO 4259 vom 1. April 2007 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“

23. Im Anhang II (Abs. 3) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

24. Im Anhang II (Abs. 5) wird das Datum „1. Jänner 2009“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

25. Im Anhang III (Abs. 1) wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Dezember 2013“ ersetzt.

26. Im Anhang III (Abs. 2) wird jeweils die Bezeichnung „ISO-NORM 4259“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 4259“ ersetzt.

27. Im Anhang III (Abs. 3) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.

28. Im Anhang VI wird in Zeile vier „Flammpunktk“ auf „Flammpunktj“geändert; es wird die „Cetanzahlh,k“ auf „Cetanzahlg,,j“ geändert, es wird die sechste Zeile in der Tabelle betreffend den „Koksrückstand“ entfernt; es wird die „ÖNORM EN ISO 2719 c,f“ auf „ÖNORM EN ISO 2719c,e“ sowie die „ÖNORM EN ISO 3679c,g“ auf „ÖNORM EN ISO 3679c,f“ geändert; in der Zeile Gesamtverschmutzung wird die „ÖNORM EN 12662i“ auf „ÖNORM EN 12662h“ geändert; in der Zeile „Gehalt an Alkali-Metallen (Na+K)“ wird die „ÖNORM EN 14108c,k“ auf „ÖNORM EN 14108c,j“ geändert.

29. Im Anhang VI lit. a) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.

30. Im Anhang VI lit. b) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.

31. Im Anhang VI lit. c) wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. April 2014“ ersetzt.

32. Im Anhang VI lit. d) wird die Bezeichnung „EN ISO 3104“ durch die Bezeichnung „ÖNORM EN ISO 3104“ersetzt.

33. Lit. e) im Anhang VI lautet: „Es ist Verfahren A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 anzuwenden. Es darf nur eine Flammpunkt-Apparatur mit geeignetem Detektor (thermischer oder Ionisationsdetektor) verwendet werden.“

34. Lit. f) im Anhang VI lautet: „Eine 2-ml-Probe und eine Apparatur mit einem thermischen Detektor sind zu verwenden.“

35. Lit. g) im Anhang VI lautet: „Für die Bestimmung der Cetanzahl dürfen im Streitfall auch alternative Prüfverfahren eingesetzt werden, vorausgesetzt, sie stammen aus einer anerkannten Verfahrensreihe mit gültigen Präzisionsangaben, die in Übereinstimmung mit ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 ermittelt wurden. Eingesetzte Prüfverfahren müssen mindestens die Präzision des Referenzverfahrens besitzen. Ebenso muss das Prüfergebnis nach dem alternativen Prüfverfahren eine nachweisbare Relation zum Ergebnis des Referenzverfahrens besitzen.“

36. Lit. h) im Anhang VI lautet: „Das für Dieselkraftstoff entwickelte Prüfverfahren kann bei der Bestimmung von FAME zu analytischen Problemen führen. Ein für Schiedsverfahren eher geeignetes Prüfverfahren ist derzeit bei CEN in Entwicklung.“

37. Lit. i) im Anhang VI lautet: „Bei Verwendung als Blendkomponente ist für Dieselkraftstoff Tabelle 3 der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014 zu verwenden.“

38. Lit. j) im Anhang VI lautet: „Siehe Anhang A der ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2014, für Präzisionsangaben.

39. Lit. k) im Anhang VI entfällt.

40. Anhang VIII lautet:

„Anhang VIII

Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85

Tabelle 1 - Anforderungen und Prüfverfahren für Superethanol E 85

Eigenschaft

Einheit

Grenzwerte

Grenzwerte

Prüfverfahren a

Veröffentlichung

  

min.

max.

  

Dichte (bei 15°C)

kg/m3

760,0

800,0

ÖNORM EN ISO 12185

1. Dezember 1997

Oxidationsstabilität

min

360

-

ÖNORM EN ISO 7536

1. Juli 1996

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100ml

-

5

ÖNORM EN ISO 6246

1. April 1998

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Klasse 1

ÖNORM EN ISO 2160

1. März 1999

Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)

%(m/m)

-

0,005

ÖNORM EN 15491

1. Dezember 2007

elektrische Leitfähigkeitb

µS/cm

-

1,5

ÖNORM EN 15938

1. November 2010

Methanolgehalt

% (V/V)

-

1,0

ÖNORM EN 1601

1. September 2012

Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)

% (V/V)

-

6,0

ÖNORM EN 1601

1. September 2012

Ether (5 oder mehr C-Atome)

% (V/V)

-

11,0

ÖNORM EN 1601

1. September 2012

Wassergehaltc

% (m/m)

-

0,400

ÖNORM EN 15489

ÖNORM EN 15692

1. Dezember 2007

1. Juli 2009

Anorganisches Chlor

mg/kg

-

1,2

ÖNORM EN 15492

1. März 2012

Kupferc

mg/kg

-

0,10

ÖNORM EN 15488

ÖNORM EN 15837

1. Dezember 2007

1. März 2010

Phosphorc

mg/l

-

0,15

ÖNORM EN 15487

ÖNORM EN 15837

1. Dezember 2007

1. März 2010

Schwefelc

mg/kg

-

10,0

ÖNORM EN 15485

ÖNORM EN 15486

1. Dezember 2007

1. Dezember 2007

Sulfat

mg/kg

-

4,0

ÖNORM EN 15492

1. März 2012

 

a) Für alle genannten Prüfverfahren sind die im Streitfall die in Abschnitt 5.7.1 der ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden.

b) Wenn der geforderte Grenzwert überschritten wird, dann soll geprüft werden, ob Korrosionsinhibitoren die Leitfähigkeit beeinflusst haben. In einem solchen Fall kann der Probe die Einhaltung des Grenzwertes bescheinigt werden, wenn durch Messungen nach EN 15490 oder ASTM D 6423 ein pHe-Wert der Probe zwischen 6,5 und 0,9 ermittelt wird.

c) Bei einem Streitfall sind die unter 5.7.2. ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden.

Flüchtigkeitsanforderungen:

Vom 1. Mai bis 30. September sind bei der Überprüfung die Werte der Klasse A (Sommerware) heranzuziehen.

Vom 1. November bis 28. Februar (in einem Schaltjahr bis 29. Februar) sind bei der Überprüfung die Werte für Klasse B (Winterware) heranzuziehen.

Vom 1. Oktober bis 31. Oktober und vom 1. März bis 30. April sind bei der Überprüfung die Werte der Tabelle 2 heranzuziehen, wobei die unteren Grenzwerte der Klasse A nicht unterschritten und die oberen Grenzwerte der Klasse B nicht überschritten werden dürfen.

Tabelle 2 - Flüchtigkeitsklassen und Prüfmethoden

Eigenschaften

Einheit

Klasse A

Klasse B

Prüfverfahrena)

 
    

Verfahren

Veröffentlichung

Ethanol und höhere Alkohole

% (v/v), min.

% (v/v), max.

70

85

70

85

ÖNORM EN 1601

1. September 2012

Dampfdruck

kPa, min

kPa, max.

35,0

60,0

50,0

80,0

ÖNORM EN 13016-1b)

1. Februar 2008

a): Für alle genannten Prüfverfahren sind die im Streitfall die in Abschnitt 5.7.1 der ONR CEN/TS 15293:2014 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge ―Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2014 angegebenen Verfahren anzuwenden.

b): Dry Vapour Pressure Equivalent (DVPE) ist anzugeben.“

41. Anhang X lautet:

„Anhang X

Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt

A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto

  • CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Zuckerrüben

61%

52%

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

32%

16%

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

32%

16%

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

45%

34%

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

53%

47%

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

69%

69%

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

56%

49%

Ethanol aus Zuckerrohr

71%

71%

Ethyl-Tertiär-Butylether /ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether /TAEE) Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

Biodiesel aus Raps

45%

38%

Biodiesel aus Sonnenblumen

58%

51%

Biodiesel aus Sojabohnen

40%

31%

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

36%

19%

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

62%

56%

Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischem Abfallöl (*)

88%

83%

Hydriertes Rapsöl

51%

47%

Hydriertes Sonnenblumenöl

65%

62%

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

40%

26%

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

68%

65%

Reines Rapsöl

58%

57%

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

80%

73%

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

84%

81%

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

86%

82%

(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 201/63/EU, ABl. Nr. 276 vom 20.10.2010 S. 33 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

  1. B) Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen

Herstellungsweg des Biokraftstoffs

Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen

Ethanol aus Weizenstroh

87%

85%

Ethanol aus Abfallholz

80%

74%

Ethanol aus Kulturholz

76%

70%

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

95%

95%

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

93%

93%

Dimethylether (DME) aus Abfallholz

95%

95%

DME aus Kulturholz

92%

92%

Methanol aus Abfallholz

94%

94%

Methanol aus Kulturholz

91%

91%

Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

C. Methodologie

  1. 1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet:

    E = eec + el + ep + etd + eu - esca - eccs - eccr - eee,

  1. 2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen E werden in gCO2jMJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
  2. 3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
  3. 4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:

  1. 5. Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:

  1. 6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs-oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
  2. 7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

    el = (CSR - CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P - eB(11 Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.)

  1. 8. Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
    1. a) im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
    2. b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
    3. i) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,
    4. ii) stark verschmutzte Flächen.

  1. 9. Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:
    1. a) „stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
    2. b) „stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.

  1. 10. Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).
  2. 11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.

    Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

  1. 12. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
  2. 13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt.
  3. 14. Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.
  4. 15. Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
  5. 16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
  6. 17. Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.
  7. 18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.

    Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.

  1. 19. Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto-und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO2eq/MJ zu verwenden.

    Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ.

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhaus-

gasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

12

12

Ethanol aus Weizen

23

23

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt

20

20

Ethanol aus Zuckerrohr

14

14

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

Biodiesel aus Raps

29

29

Biodiesel aus Sonnenblumen

18

18

Biodiesel aus Sojabohnen

19

19

Biodiesel aus Palmöl

14

14

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (*) Abfallöl

0

0

Hydriertes Rapsöl

30

30

Hydriertes Sonnenblumenöl

18

18

Hydriertes Palmöl

15

15

Reines Rapsöl

30

30

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

0

0

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

0

0

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgas-

emissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

19

26

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

32

45

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

32

45

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

21

30

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

14

19

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

1

1

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

15

21

Ethanol aus Zuckerrohr

1

1

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

Biodiesel aus Raps

16

22

Biodiesel aus Sonnenblumen

16

22

Biodiesel aus Sojabohnen

18

26

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

35

49

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

13

18

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

9

13

Hydriertes Rapsöl

10

13

Hydriertes Sonnenblumenöl

10

13

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

30

42

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

7

9

Reines Rapsöl

4

5

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

14

20

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

8

11

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

8

11

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

2

2

Ethanol aus Weizen

2

2

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt

2

2

Ethanol aus Zuckerrohr

9

9

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

Biodiesel aus Raps

1

1

Biodiesel aus Sonnenblumen

1

1

Biodiesel aus Sojabohnen

13

13

Biodiesel aus Palmöl

5

5

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

1

1

Hydriertes Rapsöl

1

1

Hydriertes Sonnenblumenöl

1

1

Hydriertes Palmöl

5

5

Reines Rapsöl

1

1

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

3

3

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

5

5

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

4

4

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgas-

emissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Zuckerrüben

33

40

Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

57

70

Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

57

70

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)

46

55

Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

39

44

Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

26

26

Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)

37

43

Ethanol aus Zuckerrohr

24

24

ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Ethanol

 

Biodiesel aus Raps

46

52

Biodiesel aus Sonnenblumen

35

41

Biodiesel aus Sojabohnen

50

58

Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)

54

68

Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

32

37

Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl

10

14

Hydriertes Rapsöl

41

44

Hydriertes Sonnenblumenöl

29

32

Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)

50

62

Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)

27

29

Reines Rapsöl

35

36

Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas

17

23

Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas

13

16

Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas

12

15

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

3

3

Ethanol aus Holz

1

1

Ethanol aus Kulturholz

6

6

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

1

1

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

4

4

DME aus Abfallholz

1

1

DME aus Kulturholz

5

5

Methanol aus Abfallholz

1

1

Methanol aus Kulturholz

5

5

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

 

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgas-

emissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

5

7

Ethanol aus Holz

12

17

Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz

0

0

DME aus Holz

0

0

Methanol aus Holz

0

0

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

 

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

2

2

Ethanol aus Abfallholz

4

4

Ethanol aus Kulturholz

2

2

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

3

3

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

2

2

DME aus Abfallholz

4

4

DME aus Kulturholz

2

2

Methanol aus Abfallholz

4

4

Methanol aus Kulturholz

2

2

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol

 

Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe

Typische Treibhausgasemissionen

(gCO2eq/MJ)

Standardtreibhausgas-

emissionen

(gCO2eq/MJ)

Ethanol aus Weizenstroh

11

13

Ethanol aus Abfallholz

17

22

Ethanol aus Kulturholz

20

25

Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz

4

4

Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz

6

6

DME aus Abfallholz

5

5

DME aus Kulturholz

7

7

Methanol aus Abfallholz

5

5

Methanol aus Kulturholz

7

7

MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen

Wie beim Herstellungsweg für Methanol“

 

42. Dem Anhang X wird der Anhang XI angefügt:

„Anhang XI

Nachhaltigkeitskriterien für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen

Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:

  1. 1. ) Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
  2. 2. ) Folgende ausgewiesene Flächen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
    1. a) durch gesetzliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde ausgewiesene Flächen für Naturschutzzwecke,
    2. b) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG .
  3. 3. ) Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das heißt:
    1. a) natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder
    2. b) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
  4. 4. ) Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, die im Januar 2008 einen der folgenden Stati hatten, diesen Status aber nicht mehr haben. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Ausgangsstoffes zur Herstellung von Biokraftstoffen die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008:
    1. a) Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
    2. b) kontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können;
    3. c) Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang X Teil C beschriebenen Methode die in §12 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt wäre.“

Rupprechter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)